der Anleihe oder einen Teil davon, der den Gegenwert
 von rund Dreißig Millionen Dollar oder eines
Vielfachen davon darstellt, am ersten Tage des
Monats Juni Eintausendneunhundertundfünfunddreißig
 oder an irgendeinem ersten Tage des Monats
 Juni eines darauffolgenden Jahres kraft einer
mindestens sechs Kalendermonate vorher der
Bank gegenüber zu erklärenden Kündigung zu
pari (100 Prozent) (zuzüglich der aufgelaufenen
Zinsen) einzulösen. Die Ankündigung der Finlösung
 soll durch öffentliche Bekanntgabe in denjenigen
 Zeitungen oder auf diejenige andere Art,
an denjenigen Orten und auf diejenige Weise, die
die Bank vorschreibt, erfolgen, und ganz allgemein
soll. die Einlösung (vorbehaltlich der in diesem
Artikel besonders getroffenen Bestimmungen)
nach den Anordnungen und Bestimmungen vorgenommen
 werden, welche die Bank für die Einlösung
 trifft, oder, falls die Bank keine derartigen
Bestimmungen treffen ‚sollte, auf eine Art und
Weise, die die Bank billigt. Mindestens sechzig
Tage vor Ablauf der Kündigungsfrist soll die
Deutsche Regierung an die Bank in Reichsmark,
Dollar, Belgas, Francs, Pfund Sterling, Holländischen
 Gulden, Lire, Schwedischen Kronen und
Schweizer Franken den vollen, nach Artikel VI
errechneten Nennbetrag der zu tilgenden Schuldverschreibungen
 mit Zinsen bis zum Ablauf der
Kündigungsirist entweder gemäß den von der
Bank getroffenen Anordnungen oder Bestimmungen
 oder gegebenenfalls mit Billigung der Bank
zahlen. Jedoch soll keine Bestimmung dieses
Artikels die Deutsche Regierung von der gehörigen
 Erfüllung ihrer Verpflichtungen auf Grund
irgendeiner der übrigen Bestimmungen der gegenwärtigen
 Vereinbarung entbinden. Im Falle
irgendeiner teilweisen Tilgung soll die für eine
solche Tilgung zu verwendende Summe möglichst
gleichmäßig auf die Reichsmarkschuldverschreibungen,
 Dollarschuldverschreibungen, Belgaschuldverschreibungen,
 Francschuldverschreibungen,
 Sterlingschuldverschreibungen, Guldenschuld-—

 MAT —