verschreibungen, Lireschuldverschreibungen, Kronenschuldverschreibungen
 und Schweizer Frankenschuldverschreibungen
 verteilt werden, und
zwar im Verhältnis zu dem Gesamtnennbetrage
der dann im Umlauf befindlichen Reichsmarkschuldverschreibungen,
 Dollarschuldverschreibungen,
 Belgaschuldverschreibungen, Francschuldverschreibungen,
 Sterlingschuldverschreibungen,
Guldenschuldverschreibungen, Lireschuldverschreibungen,
 Kronenschuldverschreibungen und
Schweizer Frankenschuldverschreibungen berechnet
 zur Parität am Tage des Abschlusses der
gegenwärtigen Vereinbarung. Die auf diese
Weise zu tilgenden Schuldverschreibungen sollen
durch Auslosungen bestimmt werden, die auf die
in Artikel VIH dargelegte Art und Weise vorzunehmen
 sind.

XIV.

Weitere Mobilisierungsanleihen.
Nichts in der gegenwärtigen Vereinbarung soll
dem im Wege stehen, daß zur Mobilisierung der
unbedingten Annuitäten weitere Anleihen oder
Schuldverschreibungen ausgegeben werden, die
hinsichtlich der Zahlung den Schuldverschreibungen
 der gegenwärtigen Anleihe im Range gleichstehen.


XV.
Anlegung der für den Anleihedienst eingezahlten
Gelder.
Alle Geldbeträge, die jeweils gemäß den vorangehenden
 Bestimmungen der gegenwärtigen
Vereinbarung sich in der Hand oder unter der
Kontrolle der Bank befinden und nicht jeweils sofort
 zum Kauf oder zur Einlösung von Schuldverschreibungen,
 zur Zahlung von Zinsen oder zur
Bestreitung anderer vorstehend vorgesehener
Ausgaben benötigt werden, können durch die Bank
oder nach ihrer Anweisung bei der Bank oder den
Banken oder bei dem anderen Finanzinstitut oder

iR —.