XVIL
Unterzeichnung der Schuldurkunden.
Alle Zwischenscheine (falls solche geschaffen
werden) sollen von einer hierzu durch die
Deutsche Regierung rechtsgültig bevollmächtigten
Person oder von hierzu rechtsgültig bevollmächtigten
 Personen unterzeichnet werden; die endgültigen
 Schuldverschreibungen sollen im Namen
der Deutschen Regierung von mindestens zwei
Mitgliedern der Reichsschuldenverwaltung unterzeichnet
 werden (alle Zeichnungen können Faksimile-Zeichnungen
 sein, die entweder durch Metallstich,
 Steindruck oder nach irgendeinem anderen
 angemessenen Verfahren hergestellt werden).
 Außerdem sollen da, wo die Börsenbestimmungen,
 nach denen die endgültigen Schuldverschreibungen
 irgendeiner einzelnen Tranche ausgegeben
 werden, es erfordern, diese Schuldverschreibungen
 entsprechend den Vorschriften
durch eine oder mehrere durch Beschluß der
Reichsschuldenverwaltung zu diesem Zwecke
rechtsgültig bevollmächtigte Person oder Personen
 handschriftlich unterzeichnet und/oder (ie
nach Lage des Falles) gegengezeichnet werden.

XVII.
Ersatz beschädigter usw. Schuldverschreibungen.
Für den Fall, daß irgendeine der genannten
Schuldverschreibungen zu irgendeiner‘ Zeit beschädigt
 oder vernichtet wird oder in Verlust
gerät, wird‘ von der Deutschen Regierung eine
neue Schuldverschreibung gleichen Betrages,
gleichen Inhalts und gleichen Datums ausgegeben
werden, und zwar gegen Umtausch und Ungültigmachung
 der beschädigten Schuldverschreibungen
und ihrer Zinsscheine bzw. an Stelle der vernichteten
 oder in Verlust geratenen Schuldverschreibungen
 und ihrer Zinsscheine, bei vernichteten
oder in Verlust geratenen Schuldverschreibungen
jedoch nur dann, wenn der Bank und einem
Vertreter der Deutschen Regierung der von ihnen

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