als hinreichend angesehene Beweis dafür erbracht
ist, daß diese Schuldverschreibungen: und Zinsscheine
 vernichtet oder in Verlust geraten sind.
In diesem Falle ist überdies eine ausreichende
Sicherstellung erforderlich.

XIX.

Nicht abgehobene Zins- und Kapitalbeträge,
Für den Fall, daß irgendwelche Zins- oder Kabitalbeträge
 bei Fälligkeit von der hierzu berechtigten
 Person oder Personen nicht rechtzeitig
abgehoben werden, soll die Bank nach den Bestimmungen
 der gegenwärtigen Vereinbarung
diese Beträge für die berechtigte Person oder
Personen zu treuen Händen behalten. Während
dieser Zeit soll indes die Bank in keinem Falle
verpflichtet sein, irgendwelche Beträge dieser
Art, die sich in ihrer Hand oder in ihrer Kontrolle
befinden, so einzuzahlen oder anzulegen, daß die
Beträge Zinsen oder andere Finkünfte erbringen.
Vielmehr können solche Geldbeträge in laufender
zinsireier Rechnung gehalten werden. Des weiteren
 soll die Bank in keinem Falle verpflichtet
sein, irgendwelche aus fälligem Kapital und Zinsen
herrührende Geldbeträge länger als bis zum Ablauf
 von fünf Kalenderjahren nach dem Tage zurückzubehalten
 oder aufzubewahren, an dem die
letzten ausstehenden Schuldverschreibungen hätten
 eingelöst werden müssen. Die Bank kann
jedoch nach ihrem Ermessen diese Beträge an die
Deutsche Regierung zahlen, die sie unter den
gleichen Bedingungen und mit den gleichen Verpflichtungen,
 wie dies bei der Bank der Fall gewesen
 wäre, weiter aufbewahren soll. Die Empfangsbestätigung,
 die die Deutsche Regierung der
Bank für so überwiesene Beträge ausstellt. soll
eine gültige und ausreichende Entlastung der Bank
für diese Beträge und für alle Ansprüche sein, die
dieserhalb gegen die Bank erhoben werden.

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