XXX,

Form der Schuldverschreibungen.
Unter dem Ausdruck „Schuldverschreibungen“
im Sinne der gegenwärtigen Vereinbarung sollen
da, wo der Zusammenhang es zuläßt oder erfordert,
 die Zwischenscheine und/oder die endgültigen
 Schuldverschreibungen der Anleihe verstanden
 werden, die von der Deutschen Regierung an
die Personen und Körperschaften auszugeben sind,
die dazu berechtigt sind. Die Form der Schuldverschreibungen
 soll den Vorschriften der Börsenbestimmungen
 des Ausgabelandes entsprechen
und im übrigen so sein, wie sie die Bank billigt
oder vorschreibt. Dabei soll hinsichtlich der
Form der endgültigen Schuldverschreibungen eine
Zusammenarbeit der Bank mit der Reichsschuldenverwaltung
 und den beteiligten Emissionsbanken
 stattfinden.

XXI.

Keine Doppelverpflichtung.
Keine zusätzliche Verpflichtung der Deutschen
Regierung soll aus dem Umstand allein hergeleitet
werden dürfen, daß neben den in der gegenwärtigen
 Vereinbarung enthaltenen oder durch sie
vorgesehenen Schuldanerkenntnissen der Deutschen
 Regierung auch in den gemäß .der gegenwärtigen
 Vereinbarung ausgegebenen Zwischenscheinen
 und endgültigen Schuldverschreibungen
Schuldanerkenntnisse enthalten sein sollen.
Kraft Rechtens ermächtigt, sowohl das Deutsche
Reich als auch jede gegenwärtige und zukünftige
Regierung desselben zu verpflichten, habe ich, der
Unterzeichnete, gegenwärtig Reichsminister der
Finanzen, meine Unterschrift und Siegel hieruntergesetzt
 am zehnten Tage des Monats Juni des
Jahres Fintausendneunhundertunddreißie.

Stempel.

gez.: Dr. Paul Moldenhauer.

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