VIil. Finanzielles Abkommen zwilchen
Deutfchland und Belgien vom 13. Juli 1929*)'

Die Deutsche Regierung und die
Belgische Regierung sind in dem gemeinsamen
 Wunsch, im Rahmen der Gesamtregelung
der durch den Krieg aufgeworfenen finanziellen
Fragen im Wege des gegenseitigen Entgegenkommens
 auch diejenigen Fragen endgültig zu erledigen,
 die zwischen Deutschland und Belgien
noch wegen der im Zusammenhang mit der Besetzung
 Belgiens entstandenen besonderen wirtschaftlichen
 Schäden schweben, übereingekommen,
 unabhängig von dem beiderseitigen Rechts-Standpunkt
 dieses Abkommen. abzuschließen.
Zu diesem Zweck haben zu Bevollmächtigten
ernannt:
DerDeutscheReichspräsident:den
Ministerialdirektor im Auswärtigen Amt.
Herrn Dr. Ritter,
Seine Majestätder König der
Belgier:
Herm Gutt,
die, nachdem sie ihre Vollmachten geprüft und in
guter und gehöriger Form befunden haben, folgendes
 vereinhart hahen:

54) Das Abkommen nebst Anlage und Schlußprotokoll
ist durch Artikel IH des Gesetzes über die Haager Konferenz
vom 13. März 1930 (Reichsgesetzblatt II Seite 45, 342) genchmigt
 worden und am 17. Mai 1930 in Kralt getreten.

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