Artikel 1.
Zwangsverpiflichtung,
Die Deutsche Regierung wird der Königlich
Belgischen Regierung die aus der Anlage ersichtlichen
 Annuitäten zahlen.

Artikel 2.
Form der Annuitäten, Sachleistungen.
Die Annuitäten erhalten — vorbehaltlich der
Bestimmungen des vorliegenden Abkommens —
die gleiche Form wie die in dem Bericht der Sachverständigen
 vom 7. Juni 1929 (festgesetzten
Annuitäten®®).
Sie sind während eines jeden Jahres in gleichen
monatlichen Teilbeträgen am 15. jeden Monats auf
das Konto des Belgischen Staates bei der Belgischen
 Nationalbank zu zahlen.
Sollte für die im Sachverständigenbericht festgesetzten
 Annuitäten der in Teil 8d und 8e sowie
in der Anlage IV des Berichts vorgesehene Transfer-
 oder Zahlungsaufschub wirksam werden, so
sind die während dessen Wirksamkeit fälligen
Annuitäten des vorliegenden Abkommens in Form
von Sachleistungen zu entrichten, sofern die
Deutsche Regierung der Königlich Belgischen Regierung
 einen dahingehenden Wunsch gleichzeitig
mit Ankündigung des Aufschubs bekannt gibt.
Die von den beteiligten Regierungen gemäß
Artikel 8f des Sachverständigenberichts aufzustellende
 Verfahrensvorschrift für Sachleistungen
soll dabei angewendet werden.

Artikel 3.
Schiedsgericht.

Meinungsverschiedenheiten, die sich bei der
Durchführung dieses Abkommens über eine Frage
der Auslegung oder Anwendung des Sachverstän-55)

 Besondere Schuldurkunden sind über die an Belgien
zu zahlenden Annuitäten nicht ausgestellt worden.

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