digenberichts ergeben, sollen dem in Teil VII
dieses Berichts vorgesehenen Schiedsgericht
unterbreitet werden.
Im übrigen wird bei Meinungsverschiedenheiten
 über die Auslegung oder Anwendung dieses
Abkommens das deutsch-belgische Schiedsabkommen
 von Locarno vom 16. Oktober 1925 angewendet.


Artikel 4.
Ratifikation.

Dieses Abkommen soll ratifiziert werden und
iritt nach Austausch der Ratifikationsurkunden
gleichzeitig mit den zur Inkraftsetzung des Sachverständigenberichts
 abzuschließenden Verträgen
oder Abkommen in Kraft, .
Der Austausch soll gleichzeitig mit dem der
Ratifikationsurkunden der erwähnten Verträge
oder Abkommen und am gleichen Ort stattfinden.
Geschehen zu Brüssel am 13. Juli 1929.
Ritter
Gutt

Anlage

Deutsche Zahlungen an Belgien.
in Millionen
Reichsmark
Vom 1. Sept. 1929 bis 31. März 1930 16.2
Deutsches Haushaltsiahr

1930—1931
1931—1932
1932—1933
1933—1934
1934—1935
[935—1936
L936—1937
L937—1938
1938—1939
1939-—-.1940

21,5
21,5
21,5
26,0
26.0

26,0
26,0
26,0
26,0
26.0

A