vorgesehenen Zeitabschnitts erklärt wird, und
wenn die Deutsche Regierung von der Möglichkeit
 Gebrauch macht, dann die in dem Abkommen
vom heutigen . Tage vorgesehenen Zahlungen
durch Sachleistungen zu entrichten, so würden
sich die beiden Regierungen über ein Verfahren
a das dem früher geltenden angepaßt sein
soll.
3. Für die Ausführung des heutigen Abkommens
wird das Wort „Reichsmark“ entsprechend dem
Schreiben des Herrn Reichsbankpräsidenten
Dr. Schacht an den Vorsitzenden des Sachverständigenausschusses,
 Herrn Owen D. Young,
vom 6, Juni 1929 ausgelegt werden.
4. Die vorstehenden Vereinbarungen gelten in
gleicher Weise wie das heutige Abkommen und
bilden einen Bestandteil des Abkommens.
Brüssel, den 13. Juli 1929.
Ritter
Gutt

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