da die Vereinigten Staaten ferner berechtigt
sind, die Kosten für ihre Besatzungsarmee erstattet
zu erhalten; und
da Deutschland, das für Rechnung dieser beiden
 Verpflichtungen zur.teilweisen Erfüllung Zahlungen
 geleistet hat, und die Vereinigten Staaten,
welche diese erhalten haben, Abmachungen für die
vollständige und endgültige Erledigung der erwähnten
 Verpflichtungen zu treffen wünschen,
ist nunmehr in Anbetracht der Vorgänge und
der hierin enthaltenen gegenseitigen Abmachungen
Folgendes vereinbart worden:
1. Beträge der Zahlungen. —
'a) Zur vollen Befriedigung aller noch offenen
deutschen Verpflichtungen, einschließlich der
Zinsen, für Ansprüche, die von der deutschamerikanischen
 Gemischten Kommission festgestellt
 worden sind und noch festgestellt werden
 sollten®’), zahlt Deutschland und nehmen
die Vereinigten Staaten an die Summe von
40 800 000 RM für die Zeit vom 1. September
1929 bis zum 31. März 1930 und die Summe
von 40 800 000 RM jährlich für die Zeit vom
Li. April 1930 bis 31. März 1981. Als Zeichen
dieser Schuld gibt Deutschland den Vereinigten
Staaten Schuldverschreibungen des Deutschen
Reichs zu pari mit dem Stichtag des 1. September
 1929. Die erste Schuldverschreibung
in der Höhe des Kapitalbetrags von 40 800 000
RM soll vom 1. September 1929 datiert und am
31. März 1930 fällig sein; die anderen sollen
äber den Kapitalbetrag von 20400000 RM
lauten, vom 1. September 1929 ‚datiert und
serienweise am 30. September 1930 und an
jedem folgenden 31. März und 30. September

57) Durch Artikel II des Gesetzes vom 13. März 1930
(Reichsgesetzblatt II S. 385) ist die Reichsregierung ermäch-‘igt
 worden, mit Zustimmung des Reichsrats Bestimmungen
darüber zu treffen, in welchem Umfang und in welchem
Verfahren das Reich von den Personen, auf deren Verbindlichkeiten
 bereits ergangene oder künftige Entscheidungen
dieser Kommission beruhen, einen Beitrag für die Abdeckung
ihrer Verbindlichkeiten erhebt.
Do