31. März
RM
1954 17 650 000
1955 7 650 000
1956 . 7 650 000
'957 . 7 650 000
‚958 7 650 000
‚959 7 650 000
1960 7 650 000
1961 7 650 000
1962 7 650 000
1963 . 7 650 000
1964 .. 17650 000
1965 ... 17 650 000
1966 ... 17650 000
Als Zeichen dieser Schuld gibt Deutschland
den Vereinigten Staaten Schuldverschreibunzen
 des Deutschen Reichs zu pari mit dem
Stichtag des 1. September 1929. Diese sollen
vom 1. September 1929 datiert und am 31.
März 1930 und an jedem folgenden 30. September
 und 31, März in den Beträgen und zu
den Daten, die in der vorliegenden. Uebersicht,
festgesetzt sind, fällig sein.
2. Form der Schuldverschreibungen. — Die auf
Grund dieses Abkommens den Vereinigten Staaten
übergebenen Schuldverschreibungen sind zahlbar
an die Regierung der Vereinigten Staaten und
werden für Deutschland von der Reichsschuldenverwaltung
 unterzeichnet. Die Schuldverschreibungen
 für die nach Ziffer 1 (a) dieses Abkommens
zu zahlenden Beträge werden in 103 Stücken mit
den Fälligkeitsdaten und in den Nennbeträgen, die
den darin angeführten Zahlungen .entsprechen,
ausgegeben werden und im wesentlichen den
Wortlaut der Anlage A dieses Abkommens haben;
sie sind unverzinslich außer im Falle, daß die
Zahlung gemäß Ziffer 5 dieses Abkommens aufgeschoben
 wird. Die Schuldverschreibungen, die
nach Ziffer 1 (b) dieses Abkommens in 73 Stücken
ausgegeben werden, werden mit den Fälligkeitsdaten
 und in den Nennbeträgen, die den darin

30. September
RM
1954 17 650 000
1955 17 650 000
1956 ‚7 650 000
1957 7 650 000
1958 ‚7 650 000
1959 17 650 000
1960 17 650 000
1961 17 650 000
1962 17 650 000
1963 17 650 000
1964 . 17 650 000
1965 .. . 17 650 000

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