erwähnten Zahlungen entsprechen, ausgegeben
werden und im wesentlichen den Wortlaut der
Anlage B dieses Abkommens haben; sie sind unverzinslich,
 außer für den Fall, daß die Zahlungen
gemäß Ziffer 5 dieses Abkommens aufgeschoben
werden.
3. Zahlungsart. — Die nach diesem Abkommen
ausgegebenen Schuldverschreibungen sind für Kapital
 und gegebenenfalls für Zinsen bei der Federal
Reserve Bank of New York zur Gutschrift auf das
Generalkonto des Schatzmeisters der Vereinigten
Staaten zahlbar. Die Zahlung soll in Zahlungsmitteln
 erfolgen, die am Tage der Fälligkeit der
Zahlung sofort verwertbar sind in Goldmünzen
der Vereinigten Staaten in einem Dollarbetrage,
der dem geschuldeten Reichsmarkbetrage, berechnet
 nach dem durchschnittlichen Mittelkurse
 der Berliner Börse während des letzten
halben Monats vor dem Zahlungstag, entspricht.
Die Deutsche Regierung verpflichtet sich, die
Reichsbank zu veranlassen, der Federal Reserve
Bank of New York am Zahlungstage den der Umrechnung
 zugrunde zu legenden Kurs zu bescheinigen.
 Die Deutsche Regierung verpflichtet sich
ferner für die Zwecke dieses Abkommens, daß die
Reichsmark gemäß 8 31 des gegenwärtigen
Reichsbankgesetzes in Gold oder Devisen einlösbar
 ist und bleibt, und daß für diese Zwecke die
Reichsmark eine Münzparität von */279%0 kg Feingold,
 wie es im deutschen Münzgesetze vom
30. August 1924 vorgeschrieben ist, haben und behalten
 soll.

4. Sicherheit. — Die Vereinigten Staaten stimmen
 hiermit zu, Deutschlands Treu und Glauben
und Kredit als einzige Sicherheit und Garantie für
die Erfüllung der Verpflichtungen Deutschlands
yemäß diesem Abkommen anzunehmen.
5. Zahlungsaufschub. — Deutschland kann nach
seinem Belieben, nachdem es die Vereinigten
Staaten mindestens 90 Tage vorher schriftlich
benachrichtigt hat, jede Zahlung für Rechnung der

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