Kapitalschuld, die entsprechend den oben vorgesehenen
 Bestimmungen fällig wird, aufschieben,
und zwar auf jedes Datum des 30. September und
31. März, das nicht mehr als zweieinhalb Jahre
vom Fälligkeitstage entfernt ist. Dies gilt aber
nur unter folgenden Voraussetzungen: Falls
Deutschland zu irgendeiner Zeit dieses Recht hinsichtlich
 einer Zahlung der Kapitalschuld ausübt,
so können die beiden Zahlungen, die in den zunächst
 folgenden zwölf Monaten fällig werden, nur
auf ein Datum aufgeschoben werden, das nicht
weiter als zwei Jahre vom Datum der Fälligkeit
der ersten dieser beiden Zahlungen liegt, es sei
denn, daß und bis die früher aufgeschobenen Zah-Iungen
 tatsächlich erfolgt sind. Die beiden Zahlungen,
 die in den sodann folgenden zwölf Monaten
fällig werden, können nur auf ein Datum aufgeschoben
 werden, das nicht weiter als ein Jahr
vom Datum der Fälligkeit der ersten dieser beiden
 Zahlungen liegt, es sei denn, daß und bis die
früher aufgeschobenen Zahlungen tatsächlich erfolgt
 sind. Weitere Zahlungen können überhaupt
hicht aufgeschoben werden, es sei denn, daß und
bis alle früher aufgeschobenen Zahlungen der Kapitalschuld
 tatsächlich erfolgt sind. Alle so aufgeschobenen
 Zahlungen gemäß Ziffer 1 (a) dieses
Abkommens sind zu jährlich 5 v. H., halbjährlich
zahlbar, zu verzinsen und alle so aufgeschobenen
Zahlungen gemäß Ziffer 1 (b) dieses Abkommens
sind zu jährlich 3°/g v, H., halbjährlich zahlbar, zu
verzinsen.

6. Zahlungen vor Fälligkeit. — Deutschland
kann am 31. März oder am 30. September jeden
Jahres nach einer schriftlichen Mitteilung an die
Vereinigten Staaten, die mindestens 90 Tage vorher
 erfolgen soll, und mit Billigung des Schatzsekretärs
 der Vereinigten Staaten Vorauszahlungen
 auf Rechnung irgendwelcher auf Grund dieses
Abkommens ausgegebenen und im Besitz der Vereinigten
 Staaten befindlichen Schuldverschreibunzen
 machen. Alle solche Vorauszahlungen sollen
auf die Hauptschuld solcher Schuldverschrei-164

