bungen angerechnet werden, die Deutschland bei
der Zahlung angibt.
7. Steuerbefreiung. — Der Kapitalbetrag und
gegebenenfalls die Zinsen aller auf Grund dieses
Abkommens ausgegebenen Schuldverschreibungen
sollen ohne Abzug von irgendwelchen gegenwärtigen
 oder künftigen Steuern oder anderen
öffentlichen Abgaben bezahlt werden, die vom
Deutschen Reich oder irgendeiner politischen oder
örtlichen Steuerbehörde innerhalb Deutschlands
oder auf Grund einer Ermächtigung dieser Stellen
auferlegt werden, und sollen von solchen Steuern
ınd Abgaben befreit sein.
8. Mitteilungen. — Für alle Mitteilungen, die
von oder für Deutschland gemacht werden, genügt
 es, wenn sie an die Amerikanische Botschaft
in Berlin oder an den Schatzsekretär der Vereinigten
 Staaten im Schatzamt in Washington abzegeben
 werden. Jede Mitteilung, jedes Ersuchen
oder jede Zustimmung mit der Unterschrift des
Schatzsekretärs der Vereinigten Staaten wird als
Mitteilung, Ersuchen oder Zustimmung der Vereinigten
 Staaten angesehen und entgegengenommen;
 es genügt, wenn sie in der Deutschen Botschaft
 in Washington oder im Büro des Reichs-Änanzministeriums
 in Berlin abgegeben werden.
Die Vereinigten Staaten können nach freier Wahl
auf irgendeine Mitteilung, die nach diesem Abkommen
 zu machen ist, verzichten, aber ein solcher
 Verzicht muß schriftlich erfolgen; er gilt
nicht für oder berührt nicht irgendeine folgende
Mitteilung und soll nicht irgendein Recht der Vereinigten
 Staaten, nach diesem Abkommen Mittei-{ungen
 zu verlangen, beeinträchtigen.
9, Uebereinstimmung mit gesetzlichen Erfordernissen.
 — Deutschland einerseits und die Vereinigten
 Staaten andererseits bekunden und
stimmen darin überein, daß für Unterzeichnung und
Abschluß dieses Abkommens in jeder Hinsicht die
ausreichenden Ermächtigungen vorliegen, und daß
alle Akte, Bedingungen und gesetzlichen Förmlichkeiten,
 die vor dem Abschluß dieses Abkom-165

