a
%
&gt;
»

5
39

iD

9
X

33
3

2 CC
N

en
x

“
©

br
UM

5

EN

—
z

©
Co

©
GI

©
Nö

7

A

schen abhängiger Gesellschaften zu beschlagnahmen,
 einzubehalten oder zu liquidieren, keinen
Gebrauch mehr zu machen, soweit dieses Eigentum
 und diese Rechte nicht schon liquide oder
liquidiert sind oder soweit darüber nicht schon
endgültig verfügt worden ist: diese Verpflichtung
erstreckt sich auch auf die Rechte der Gläubigermächte
 aus Artikel 306 Abs. 5, 6 und 7 des Versailler
 Vertrags.
b) Die Erfüllung dieser Verpflichtungen wird
den Gegenstand besonderer Abkommen zwischen
der Deutschen Regierung und jeder der beteiligten
Regierungen bilden.
c) Die unterzeichneten Regierungen werden
sich bemühen, alle hinsichtlich der Erfüllung dieser
Verpflichtung noch unerledigten Fragen endgültig
innerhalb Jahresfrist nach Inkrafttreten des Neuen
Planes zu regeln.
d) Diese Verpflichtung erstreckt sich nicht auf
Elle, für die bereits Sonderregelungen erfolgt
sind.
D. Alle oder einige der in diesem Artikel behandelten
 Fragen, die sich auf den Verzicht auf
Ansprüche und auf Einstellung der Liquidation beziehen,
 werden zwischen Deutschland einerseits
und den folgenden Regierungen andererseits durch
Abkommen*“®) geregelt, die an nachstehenden Tagen
 geschlossen worden sind:
mit Belgien am 13. Juli 1929 und 16. Januar
1930,
mit Großbritannien am 28. Dezember 1929,
mit Kanada am 14, Januar 1930,
miß dem Australischen Bunde am 17. Januar
930,
mit Neuseeland am 17. Januar 1930,
mit Frankreich am 31. Dezember 1929,
mit Italien am 20. Januar 1930,
mit Polen am 31. Oktober 1929.

26) Die Abkommen sind durch Artikel I des Gesetzes
vom 18, März 1930 (Reichsgesetzblatt II S. 539) genehmigt
worden; sie sind zusammen mit diesem Gesetz im Reichsesta
 veröffentlicht und am 17. Mai 1530 in Kraft gereten.


:}

»
m

m

‚t