II, 5. Hopfen und Braugewerbe,
„Brauer wie Hopfenbauern könnten es nur mit Freuden begrüßen,
 wenn dieser Mißbrauch durch die gesetzliche Einführung
 des obligatorischen Identitätsnachweises für Hopfen
im Handelsverkehr beseitigt würde. Durch die Mischpraxis
werde besonders der bessere bayerische Hopfen insofern geschädigt,
 als infolge des Mischens notorisch ein auch qualitativ
dem bayerischen Hopfenangebot nicht gleichwertiges, aber
weit größeres scheinbares Angebot von bayerischem Hopfen
bewirkt wird, das naturgemäß auf die Preise für wirklich
bayerische Provenienzen drückt.“

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yackung der Hopfen unterliegt ebenfalls der Konrolle
 der Hopfensignierhalle. Die örtliche Herkunft
ler zur Ausfuhr bestimmten Hopfen muß durch die
Topfensignierhalle beglaubigt werden.
Der sichtlich segensreiche Einfluß, den dieses
jesetz in den wenigen Jahren seines Bestehens auf
lien böhmischen Hopfenbau und Hopfenhandel und
lamit auch auf die gesamte Volkswirtschaft ausübte,
st bekannt. Der riesige Aufschwung des dortigen
[opfenbaues und die hohe Wertschätzung des
Öhmischen Hopfens ist in ‚erster Linie den Wirungen
 dieses Gesetzes zuzuschreiben. Daher haben
a Deutschland Brauindustrie und Hopfenbau überinstimmend
 mit allem Nachdruck für  Deutschand
 die Forderung nach dem Erlaß eines gleichen
jesetzes erhoben. Den Bemühungen dieser beiden
Creise ist es auch bereits gelungen, daß die
ıaayerische Staatsregierung im April 1928 einen
lahinzielenden Gesetzentwurf dem Reichstag unter-‚reitete.
 Die ausführlichen Eingaben der Hopien-:zommission
 des Deutschen Brauer-Bundes fanden
‚achgemäße Unterstützung durch Gutachten der
vissenschaftlichen Stationen Weihenstephan, Mün-)hen,
 Nürnberg; sie fanden allerdings auch wiederum,
vie in früheren Jahrzehnten, starke Gegnerschaft
lurch den organisierten Hopfenhandel. Diese Ausührungen
 wurden nicht nur durch die Gutachten
ler oben angeführten wissenschaftlichen Stationen,
‚sondern auch durch eine Reihe bekannter Wissenichaftler,
 wie Professor Dr. Otto Meindl von der
Tochschule Weihenstephan, Direktor Ernst von
ler Staatlichen Brautechnischen Versuchsanstalt in
NVeihenstephan, Dr. Neumann, dem Vorstand der
vohstoffabteilung an der Versuchs- und Lehranstalt
ür Brauerei in Berlin, ferner Professor Dr. Lüers,
lem Leiter der Wissenschaftlichen Station für
3rauerei in München, eingehend aus wissenschaftichen
 und ‚praktischen Erfahrungen heraus wideregt.
 Wie weit es nun gelingt, die Gesetzgeber von
ler Notwendigkeit dieses Gesetzes und den sich
laraus für Landwirtschaft und Brauindustrie errebenden
 großen Vorteilen zu überzeugen, muß abrewartet
 werden.

In der Tschechoslowakei hat man die Folgerungen
aus solchen Erfahrungen schon vor Jahren gezogen.
[m Jahre 1907 wurde dort das sogenannte Hopfenprovenienzgesetz
 erlassen, durch welches die fakultative
 Signierung des Hopfens nach seiner örtlichen
Herkunft eingeführt wurde. Dieses Gesetz hatte
jedoch den großen Mangel, daß die Signierung nicht
allgemein und nicht obligatorisch war. Darum wurde
an dessen Stelle durch Gesetz vom 12. August 1921 die
obligatorische Hopfensignierung nach der örtlichen
Herkunft eingeführt; sie trat mit Anfang der Ernte
1922 in Wirksamkeit, Nach diesem Gesetz muß der
gesamte in der tschechoslowakischen Republik erzeugte
 und in Verkehr gebrachte Hopien obligatorisch
 schon in der Produktionsgemeinde nach örtlicher
 Herkunft signiert werden durch Angabe des
Staates (tschechoslowakische Republik), des Jahrgangs,
 des Produktionsgebietes und der Produktionsgemeinde.
 Die Hopfenproduktionsgebiete wurden
 genau bestimmt, für jedes Produktionsgebiet
eine öffentliche Hopfensignierhalle errichtet, unter
deren Kontrolle die Hopfensignierung vorgenommen
wird. Das Mischen der in der tschechoslowakischen
Republik erzeugten Hopfen mit ausländischen
Hopien ist verboten; desgleichen ist verboten das
Mischen der Hopfen verschiedener Fechsungsjahrgänge
 oder der Hopfen aus verschiedenen Produktionsgebieten.
 Weiter ist verboten die Benützung
von Bezeichnungen allgemeiner Art, wie „Lagerbierhopfen‘“,
 „Schankbierhopfen‘“, „Herrschaftshopfen“
und dergleichen. Gestattet ist nur das Mischen der
einheimischen Hopfen, insofern diese demselben
Fechsungsjahrgang angehören und aus dem gleichen
Produktionsgebiet stammen, und zwar ausschließlich
unter Kontrolle der Hopfensignierhalle. Die Um-