Il, 8. Der Bierversand. 127
Norddeutsche Brauereien haben zur Ersparnis an ıkzept von kürzerer oder längerer Laufzeit verkauft.
Fracht vielfach Filialbrauereien erworben, von denen Die Gestellung von Akkreditiven oder Vorauszahlung
aus sie die Kundschaft der näheren Umgebung be- st leider zur Seltenheit geworden. Die vom Kunden
dienen. Einige süddeutsche Brauereien versenden it begehrte „Lieferung auf Konsignation“, d. h. zum
ihr für die Ausfuhr in überseeische Länder be- :ommissionsweisen Verkauf, wird nur von wenigen
stimmtes Bier der Frachtersparnis halber in großen Brauereien zugestanden. ;
Gebinden nach HamlrE und Zehen es ah we Bis zum Jahre 1918 zerfiel Deutschland in
Flaschen ab; vielfach füllen auch Brauereivertreter N |
das im Faß bezogene Bier auf Flaschen. Daß beide 7 Urt Eraustener sebiete,
Auswege gewisse Nachteile mit sich bringen, indem 1 denen das Bier nach dem Rauminhalt oder Genämlich
 hier nicht das Originalbier des Haupt- Vicht des verwendeten Malzes besteuert wurde. Bei
betriebes, dort nicht die Originalfüllung verabreicht ler Ausfuhr aus dem jeweiligen Brausteuergebiet
wird, bedarf keiner weiteren Erwähnung. vurde die Biersteuer auf Grund der errechneten
Grundsätzlich wird Bier ab Bahnhof des Brau- Malzverwendung rückver gütet, dagegen wurde beim
ortes gehandelt, so daß also von dort aus der Bier- Jberschreiten der inneren Grenze eine auf Grund
händler das gesamte Risiko, insbesondere jenes des les theoretisch höchstmöglichen Malzverbrauchs für
Versandes trägt ılle Biere gleich hoch festgesetzte „Übergangs-)
 ıbgabe“ erhoben. Dieses System gab ständig zu
Die Methoden der Bezahlung Streitigkeiten Anlaß: Die Konkurrenzbrauereien des
sind in Deutschland verschieden; meist wird bei estimmungslandes behaupteten, daß die Regierung
guten Kunden vereinbart, daß ein Waggon zu be- les Ausfuhrlandes eine stille Ausfuhrprämie in die
zahlen ist, wenn der nächste geliefert wird. . Dieses Zückvergütung einschließe, während die ausführende
weit verbreitete Verfahren wird in der Brauindustrie 3rauerei die Übergangsabgabe zu hoch fand, da diese
gewöhnlich fälschlich als Lieferung „Zug um Zug“ Üür die gewöhnlichen Biere ebenso hoch war wie für
bezeichnet. Bei Verkehr mit Unbekannten wird viel- lie Starkbiere.
lach Stellung von Sicherheiten, Faßkautionen u. dgl. Das System bot nur den einen Vorteil, daß die
ausbedungen. 3rauereien rascher zu ihrem Geld kamen, da der
Fast das gesamte Bierversandgeschäft ist mit 5taat die Rückvergütung alsbald zahlte und der Beeinem
 Bankgeschäit verbunden. Insbesondere nach ieher die Übergangsabgabe trug.
dem Weltkriege ist es nur in seltenen Fällen möglich, Seit dem Inkrafttreten des
ahne Aufwand von Kapital Geschäfte zu tätigen. Sie Biersteuergesetzes
vollziehen sich meist nach der Formel: „Leih MIT om 26. Juli 1918 ist allen diesen Streitigkeiten mit
Geld, dann verkaufe ich dein Bier!“ Das Geld wird ‚nem Schlag ein Ende bereitet worden. Innerhalb
ın den verschiedensten F ÖTIHEN gegeben und in den Jeutschlands * genießt das Bier volle Freizügigkeit
verschiedensten Formen sichergestellt: als gewöhn- nd das über die Grenzen Deutschlands ausgeführte
liches Hypothekdarlehen, Bardarlehen, in Form der 3ier bleibt von der Steuer befreit.
Heschalfung SINCE Küh leirichlung M. del. mehr, Völlige Rechtszerrissenheit herrscht in Deutsch-Grundsätzlich
 bedingt sich jede Brauerei als Gegen- ;
; ; ; and auf dem Gebiet der
leistung Bierbezugsverpflichtung des anderen Vertragsteils
 aus; diese Verpflichtung erstreckt sich in Gemeindebiersteuern,
der Regel auf 5—15 Jahre, je nach der Höhe des ndem das Finanzausgleichsgesetz in der Fassung
Gegenwertes. In letzter Zeit mehren sich die Fälle, om 9. April 1927 $ 15 die unglückselige Bestimmung
in denen Hauseigentümer versuchen, ihre Wirt- brachte, daß die Gemeindebiersteuer in Höhe bis zu
schaften an Brauereien zu verpachten, ein An- 7% des Herstellungspreises erhoben werden darf; das
erbieten, das die Brauereien nur äußerst ungern an- jesetz hat weder den Herstellerpreis oder seine Benehmen
 und nur in solchen Fällen, in denen sie echnungsart. zweifelsfrei festgelegt (s. Verordnung
glauben, ein verlockendes Geschäft auf andere Weise iber die Gemeindebiersteuer vom 23. Juli 1927), noch
nicht tätigen zu können, ıusdrücklich bestimmt, daß der von der Gemeinde-Auch
 im Verkehr mit dem Ausland werden in ehörde des Herstellungsortes anerkannte Herstellerletzter
 Zeit Darlehen häufig verlangt — aber fast nie reis allgemein zu gelten habe. So müssen sich die
gegeben. 3rauereien mit den Gemeindebehörden abstreiten
Der Verkauf nach Übersee geschieht durch Ver- ‘ber die Höhe dieses Herstellerpreises, und die Gemittlung
 von Exporteuren, wobei Zahlung zumeist neindebiersteuer weist die‘ größten Verschiedenbinnen
 30 Tagen vom Tage der Rechnungsstellung ‚eiten auf; das Gesetz ist dringend reformbedürftig.
erfolgt: oder es wird gegen Zahlung bei Übergabe Die Gemeinden haben es auch sonst in der Hand,
der Dokumente am Bestimmungsort oder — wenn den Brauereien Schwierigkeiten zu bereiten. Die Ererstklassize
 Importhäuser kaufen — gegen Sicht- ıebung der Konzessionsgebühren wird sehr ver-