IV. Die’ sozial- und wirtschaftspolitischen Leistungen der Brauindustrie.

1. Die finanzpolitische Bedeutung der Brauindustrie.
a) Biersteuern und Braugewerbe.
Von Rechtsanwalt Dr. rer. pol. Walter Schmidt, Berlin, Direktor des Deutschen Brauer-Bundes, E. V.

Wer wie der Verfasser dieses Aufsatzes im
letzten Jahrzehnt im Wirtschaftskampfe für die Belange
 der Brauindustrie gestanden hat, empfindet
den Ausdruck „Bier“ fast schon als ein Stichwort,
das sich für ihn unwillkürlich zu dem Komplex Biersteuer
 formt. Denn in der Tat ist seit zehn Jahren,
wie ein Blick in die Geschäftsberichte des Deutschen
Brauer-Bundes aus dieser Zeit lehrt, das Problem
der Biersteuer niemals ganz zur Ruhe gekommen.
Leider sind in dieser Beziehung auch die Aussichten
für die Zukunft recht wenig erfreuliche, weil nicht
ıaur die zuständigen staatlichen Stellen, sondern,
worüber man sich keiner Täuschung hingeben darf,
auch weite Kreise der Öffentlichkeit der unrichtigen
Meinung sind, daß die derzeitige nicht gerade ungünstige
 Konjunktur des Braugewerbes eine weitere
Anspannung der Steuer ermögliche. Selbst die
Sozialdemokratie, die in der Vorkriegszeit jede Erhöhung
 der Biersteuer rundweg ablehnte, steht heute
ainer stärkeren Ausschöpfung dieser Steuerquelle,
vorsichtig ausgedrückt, nicht unbedingt von vornherein
 ablehnend gegenüber, obwohl sie weiß, daß
die breiten Massen der Arbeiterschaft in erster Reihe
als Konsumenten für das Bier in Frage kommen.
Diese Stimmung ist nur zu erklären, wenn man sich
vergegenwärtigt, daß an der Erhöhung der Biersteuer
 nicht nur eine ganze Rgihe von Behörden,
sondern, was nicht zu übersehen ist, auch eine im
heutigen öffentlichen Leben besonders geräuschvoll
auftretende Gruppe, nämlich die Abstinenten, interassiert
 sind. Als Steuergläubiger des Bieres kommen
in Frage nicht nur das Reich, vertreten durch das
Reichsfinanzministerium, sondern auch die drei süddeutschen
 Länder wegen der ihnen vom Reiche zu
zewährenden Überweisungen und endlich die große
Mehrheit der Gemeinden, die vielfach glauben, in
3iner stärkeren steuerlichen Erfassung des Bieres
(wie übrigens auch der anderen alkoholischen Gecränke)
 ein Allheilmittel gegen ihre Finanznot geiunden
 zu haben, die in Wirklichkeit doch allein
lurch eine radikale Abkehr von den bisherigen
Methoden einer mehr oder minder ungehemmten
Ausgabenwirtschaft zu beheben wäre. Das Charakteristische
 der neuzeitlichen Einstellung zur Frage
des Biersteuerproblems besteht nun darin. daß die

Steuergläubiger, zum mindesten die Gemeinden
ınter Führung des Deutschen Städtetages, eine Anäherung
 an die Prohibitionsbewegung suchen, um
ich deren mit ungeheuren Mitteln arbeitende Pro-‚aganda
 im Sinne ihrer Steuerwünsche nutzbar zu
nachen. Auf diese recht eigenartigen Beziehungen
wischen Verfechtern entgegengesetzter Interessen
größeres Steueraufkommen einerseits und Einlämmung
 des Biergenusses andererseits müssen sich
ogischerweise ausschließen) hat das bekannte Rund-'chreiben
 des Präsidenten des Deutschen Städteages
 Dr. Mulert vom 7. Dezember 1927 ein beeichnendes
 Streiflicht geworfen. Obwohl dieser
/ersuch, im Interesse der Gemeindefinanzen „Öffentche
 Meinung“ zu machen, nicht nur bei den großen
lewerbezweigen: Handel, Industrie und Landwirtchaft,
 sondern auch bis auf verschwindende Ausahmen
 bei der gesamten Presse entschiedene Ab-;hnung
 gefunden hat, wäre es doch ein verhängnisoller
 Irrtum, zu glauben, daß die Bundesgenossenchaft
 zwischen den so verschieden gearteten Bier-‚teuerfreunden
 ein für allemal ihr Ende gefunden
‘abe. Die Brauindustrie und die ihr nahestehenden
Wirtschaftskreise werden jedenfalls gut tun, auf
liese Dinge ein wachsames Auge zu haben und bei
lem ihr aufgezwungenen schweren Abwehrkampf
uch diesen Gesichtspunkt sehr ernstlich zu hbeäcksichtigen,

Im Vergleich zum letzten Jahrzehnt hat. in Anehung
 der Biersteuer das Wort von der guten alten
veit wirklich volle Berechtigung. Denn wenn auch
‚eit Jahrhunderten das Bier als Steuerquelle hat heralten
 müssen, so hat sich doch der Steuersatz in
näßigen Grenzen gehalten und ist, worauf es für die
uhige Entwicklung des Gewerbes vor allen Dingen
‚nkommt, für längere Zeiträume hinaus unverändert
‚eblieben. Hat doch im größten Teil Deutschlands,
ämlich in der Norddeutschen Brausteuergemeinchaft,
 der aus dem preußischen Gesetz vom 8. Feıruar
 1819 übernommene Steuersatz im wesentichen
 bis zum Jahre 1906, also rund neun Jahr--ehnte,
 unverändert fortbestanden. Gleichwohl sind
lie Einnahmen aus der Biersteuer durch den
r‚rößeren Absatz in dieser Zeit sehr erheblich ge-;‚tiegen.
 Bei einer Konsumsteuer ist eben nicht die