IV., 1a. Biersteuern und Braugewerbe.,
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ınd Frankreich erheben. Theoretisch wäre vielleicht
lie Würzesteuer die vollkommenste, weil sie sowohl
Juantität als Qualität berücksichtigt; in der Praxis
:tehen ihr jedoch die schwierigen und lästigen Kon-‚ollen
 entgegen.
Die Form der Verarbeitungssteuer fand sich in der
üddeutschen Gesetzgebung, nämlich in Baden, wo
ron 1825 bis 1896, und in Elsaß-Lothringen, wo bis
907 eine Kesselsteuer bestand.
Die Hauptform war bis 1918 die Malzsteuer, die in
hren beiden Formen, nämlich als Vermahlungs- oder
Malzsteuer im engeren Sinne (Beispiele: der baye-‘ische
 Malzaufschlag, die Vermahlungssteuer des
3rausteuergebietes, die württembergische, badische
ınd elsaß-lothringische Malzsteuer) sowie als
Maischsteuer Anwendung gefunden hat. Im letzteren
7alle knüpfte die Steuer an den Akt der Einnaischung
 an (Beispiel: die Einmaischungssteuer
{es Brausteuergebiets), Die Malzsteuer wurde im
3iersteuergesetz vom 26. Juli 1918 durch die Fabriatsteuer
 abgelöst, dem sich alsbald durch Gesetze
"om 27. März und 24. Juni 1919 Württemberg,
3ayern und Baden anschlossen. Seitdem besteht in
')eutschland eine Fertigfabrikat-, also eine Bier-‘teuer
 im Gegensatz zu der früheren Brausteuer,
'nd zwar, soweit es sich um die Reichsbiersteuer
ıandelt, als Ausgangssteuer. Die Form der Ein-‚angs-
 oder Torsteuer findet sich in der Gemeinde-)jesteuerung,
 nämlich insoweit, als der Einbringer
ür steuerpflichtig erklärt und zur Anmeldung der
’ngeführten Biere verpflichtet wird.
Das System der Abfindungen fand und findet Anvendung
 gegenüber kleineren Brauereien, wo die
Iöhe des Steueraufkommens die Kosten der Konrolle
 nicht aufwiegt.
In Artikel 35 Abs. 1 der früheren Reichsverfassung
rom 16. April 1871 war

absolute Höhe des Steuersatzes das Entscheidende,
sondern es gilt, diesen so festzusetzen, daß er die
Entwicklung des Gewerbes nicht aufhält oder gar
unterbindet. .Darin liegt die ungeheure Gefahr, wenn
Steuerpläne sich aufbauen auf einer relativ günstigen
Konjunktur, von der keineswegs feststeht, daß sie andauern
 wird oder gar noch zukünftige Entwicklungsmöglichkeiten
 in sich birgt. Denn nach Ahtısicht aller
maßgebenden Beurteiler hat heute die Brauindustrie
auf absehbare Zeit den Höhepunkt ihrer Entwicklung
und Absatzkapazität voll erreicht, so daß jede
weitere Steueranspannung zwangsläufig und naturnotwendig
 einen empfindlichen Absatzrückgang zur
Folge haben muß;
Die seitherige Entwicklung der Biersteuer
läßt sich in zwei große Abschnitte zerlegen, die durch
die Begriffe Brausteuer (Rohstoffsteuer) einerseits
und Biersteuer (Fabrikatsteuer) andererseits charakterisiert
 werden. Damit deckt sich fast zeitlich
genau die verfassungsrechtliche Struktur der Steuer,
die bis zur Staatsumwälzung nur in der Brausteuergemeinschaft
 Reichssteuer, in den übrigen Brausteuergebieten
 aber Landessteuer war.
Finanzwissenschaftlich ausgedrückt, gehört die
Biersteuer als Aufwandsteuer zu den inneren Verbrauchsabgaben,
 und zwar zu der engeren Gruppe
der Getränkesteuern. Als: Verbrauchsabgabe zieht
sie aus der Tatsache des Biergenusses einen Rückschluß
 auf die Leistungsfähigkeit des Verbrauchers.
Bei verhältnismäßig geringen Erhebungskosten verspricht
 das Bier als Artikel des Massenkonsums hohe
Einnahmen. Die Steuer knüpft an den Fabrikationsprozeß
 an, wobei in Deutschland so ziemlich sämtliche
 gebräuchlichen Steuersysteme Anwendung gefunden
 haben. Man unterscheidet herkömmlicherweise,
 je nachdem, ob die Biersteuer vom Rohstoff,
vom Halbfabrikat oder vom Fertigprodukt eraoben
 wird:
Rohstoffsteuern nach der Menge der verarbeiteten
 Materialien (Hopfen- und Malzsteuern);

Verarbeitungs - (Fabrikations -) steuern nach
dem Rauminhalt der hauptsächlich verwendeten
 Gefäße (Maischbottich- und Kesselsteuern);

3. Halbfabrikatsteuern (Würzesteuern);
Fabrikatsteuern vom fertigen Bier, die entweder
 Ausgangssteuern (beim Verlassen der
Brauerei) oder Eingangs- oder Torsteuern
sein können.
Dazu kommen als mittelbare Erhebungsformen
Abfindungen und Lizenzen.
In der deutschen Gesetzgebung finden sich die
unter 1, 2 und 4 genannten Steuerformen, nicht daregen
 die Würzesteuern, wie sie England, Italien

dem Reich die Gesetzgebung
‚über die Besteuerung über das im Bundesgebiete
)ereitete Bier“ übertragen. Doch blieb nach Abs. 2
laselbst Bayern, Württemberg und Baden die Beteuerung
 des inländischen Bieres im Wege der
‚andesgesetzgebung als Reservatrecht vorbehalten,
vobei sie ihr Bestreben darauf zu richten hatten,
‚eine Übereinstimmung der Gesetzgebung herbeizuühren‘“.
 Für Elsaß-Lothringen war der Vorbehalt
lurch $ 4 des Reichsgesetzes vom 25. Juni 1873 er-Oolgt.
 In Auswirkung dieses Reservatrechtes hatten
lie Reservatstaaten an die Reichskasse Auszleichungsbeträge
 zu zahlen. Bis zum Jahre 1919
jestanden also einschließlich Elsaß-Lothringen fünf
3iersteuergesetzgebungsgebiete, von denen das
yrößte die Norddeutsche Brausteüergemeinschaft
var. Diese übernahm bei Gründung des Zollvereins
m Jahre 1833 die preußische Braumalzsteuer nach
lem Gesetz vom 8. Februar 1819, das in seinem

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