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$ 18 für das zur Bierbereitung verwendete Malzschrot
 eine Abgabe von 16 Groschen für den Zentner
ijestgesetzt hatte, die dann durch Gesetz vom 30. September
 1821 in 2 M. umgerechnet waren. Dieser
Satz hat sich, wie eingangs erwähnt, bis zum Jahre
1906 unverändert erhalten.
Nach der Gründung des Reiches erging das Gesetz
 vom 31. Mai 1872, das die Rohstoffsteuer als
Malzgewichtssteuer mit einem Einheitssatz von 4 M.
für den Doppelzentner beibehielt und Malzersatzstoffe
 zuließ.
Versuche zur Neuregelung der Brausteuer im fiskalischen
 Sinne, die 1875, 1879, 1880, 1881 und 1892
unternommen wurden, blieben ohne Erfolg. Eine einschneidende
 Änderung brachte erst das Gesetz vom
3. Juni 1906, indem es nicht nur die Steuer wesentlich
 erhöhte, sondern an Stelle des bisherigen Einheitssatzes
 eine Steuerstaffel nach dem Betriebsumfang
 schuf, beginnend mit dem seitherigen Satz
von 4 M. bei einer Jahresmalzverwendung von
250 dz und endigend mit einer Spannung von 6 M.
und. 10 Staffelstufen mit 10 M. bei 7000 dz Malzverbrauch,
 die einem Ausstoß von etwa 42000 hl
antsprachen. Zugleich wurde das Reinheitsgebot
nach süddeutschem Muster bis auf die Verwendung
von Zucker bei der Herstellung obergärigen Bieres
durchgeführt. Die Vorteile, die das Klein- und
Mittelgewerbe von der Einführung der Staffelung
srhofft hatte, traten nicht in dem erwarteten Maße
an, weil es vielfach nicht gelang, die Biersteuer abzuwälzen,
 was wiederum zu einem verschärften
Konkurrenzkampf geführt hat. Durch das Brausteuergesetz
 vom 15. Juli 1909 wurde die Steuer
abermals mit Wirkung vom 1. August 1909 erhöht.
Die Sätze betrugen nunmehr 14 bis 20 M. bei einer
Staffelung von fünf Stufen und 6 M. Spannung, die
jedoch bereits bei 5000 dz, also etwa 30 000 hl, den
Höchstsatz erreichte. Eine bemerkenswerte Neue--ung
 brachte $ 6 Abs. 2, der bestimmte, daß Brauereien,
 die nach dem 1. August 1909 neu in Betrieb
zenommen wurden, mit einer erhöhten Steuer belegt
werden sollten, nämlich bis zum 31. März 1915 mit
2»äinem Aufschlag von 50 % und vom 1. April 1915 bis
Ll. März 1918 mit einem solchen von 25 %. Dieser
zesetzgeberische Gedanke, der in klarer Erkenntnis
der großen Schwierigkeiten, die der Überwälzung
‚eder Biersteuererhöhung entgegenstehen, Gesetzesiorm
 erhalten hat, fand sich noch bis zum 30. Juni
1929 in der Biersteuergesetzgebung. Er war mit
jen aus der Kriegszeit stammenden Kontingentierungsvorschriften
 verkoppelt und daher einstweilen
bis zum. 31. März 1929 in seiner Gültigkeit befristet*).
Diese äußere Angliederung hat vielfach dazu ge-*)
 Die Vorschriften über die Kontingentierung und den
Schutz‘ gegen neu entstehende Brauereien sind zwar durch
XG. vom 26. März 1929 bis zum 30. Juni 1929 verlängert, am
Li, Juli 1929 aber außer Kraft getreten, da eine weitere Verängerung
 mit geringer Mehrheit vom Reichstag abgelehnt ist.

Direktor Dr. Walter Schmidt, Berlin:

ührt, die beiden an sich grundverschiedenen Vor-;chriften
 als ein Ganzes zu betrachten: ein Fehler,
lem nicht nachdrücklich genug entgegengetreten
verden kann. 1909 wurde die Kontingentierung, die
lamals vom Braugewerbe erstmalig*) als Problem
‚ngeschnitten wurde, von den gesetzgebenden Körperchaften
 abgelehnt. Dagegen hielten sie die Schutzrorschrift
 gegen die Entstehung neuer Brauereien
ür unerläßlich, um die Überwälzung der erhöhten
steuer, die sich aus dem Charakter als Verbrauchsteuer
 zwangsläufig von selbst ergibt, sicherzutellen.
 Man wird sich diese Entwicklung bei
twaigen neuen Biersteuerplänen immer vor Augen
u halten haben, um so mehr, als auch in der südleutschen
 Gesetzgebung (Bayerisches Malzaufchlaggesetz
 vom 18. März 1910 Art. 5 Abs. 6 und
zadisches Gesetz vom 25. Januar 1910 Art. 7 Abs. 2)
ich entsprechende Vorschriften fanden. Der Schutz
'egen die Entstehung einer SchleuderKonkurrenz, die,
vie die Erfahrungen von 1906 gelehrt haben, ihre
’xistenz nur duf Unterbietung, d. h. auf ganze oder
silweise Übernahme der Biersteuererhöhung aufauen
 konnte und infolgedessen sehr bald wieder
ugrunde gegangen ist, hat mit der Kontingentierung
ls solcher gar nichts zu schaffen und muß daher
‚.nabhängig von jener gesetzgeberisch gewertet und
‚ehandelt werden.
In Bayern findet sich ‚eine Biersteuer schon seit
inde des 14. Jahrhunderts, für die 1543 der Name
Aufschlag‘ Eingang fand. Nach Gründung des
deiches wurde der Malzaufschlag vom 31. Oktober
879 auf 6 M. für 1 hl Malz festgesetzt. Das Gesetz
rom 8. Dezember 1889 brachte eine Staffelung von
ier Sätzen, das Malzaufschlaggesetz vom 18. März
910 eine Systemänderung, indem man die Besteueung
 nach dem Hektoliter Malz, also nach dem Hohl-3aße,
 in Anlehnung an das norddeutsche Vorbild
urch die Gewichtssteuer ersetzte. Die Staffel unterchied
 11 Steuerklassen mit Steuersätzen von 15 bis
0 M. für den Doppelzentner Malz. Im Gegensatz
um Brausteuergesetz vom 15, Juli 1909 fand aber
‚eine Durchstaffelung statt. Das . Reinheitsgebot
vird in Bayern streng, also unter Ausschluß von
Zucker, durchgeführt.
In Württemberg wurde der Doppelzentner Malz
ron 1872 bis 1881 mit 7,20 M., von 1881 bis zum
. Oktober 1909 mit 10 M. besteuert. Dieser Satz
vurde durch das Gesetz vom 16. August 1909 auf
’2 M. erhöht. Die Staffelung. wurde durch Gesetz
:om 28. April 1893 eingeführt und durch spätere Gejetze
 erweitert. Sie gestaltete. sich in der Weise,
laß von dem Normalsatz von zuletzt 22 M. pro-‚entuale
 Abschläge bis zu 65% für die unterste
Staffelstufe vorgenommen wurden.
*) Ansätze zu einer Kontingentierung fanden sich allerlings
 schon. im Bayerischen Malzaufschlaggesetz vom
IR März 1910.