IV., la. Biersteuern und Braugewerbe.
In Baden wurde durch Gesetz vom 30. Juni 1896
die Kesselsteuer durch die Malzgewichtssteuer unter
gleichzeitiger Finführung einer Staffel ersetzt. Die
Sätze betrugen 8 bis 12 M. für den Doppelzentner
ohne Durchstaffelung. Änderungen brachten die
Gesetze vom 2. Juli 1904 und 25. Januar 1910.
Letzteres führte bei fünf Staffelstufen Sätze von
15 bis 22 M. je Doppelzentner mit Durchstaffelung
 ein.
Bei Kriegsausbruch stellte sich danach die Besteuerung
 des Bieres in den vier
Hauptgebieten wie folgt dar:
Bayern,
Gesetz vom 18. März 1910,
(Ohne Durchstaffelung.)

155
wurden, daß ‘für die Berechnung der Übergangsıbzabe
 in den «einzelnen Brausteuergebieten der
Töchststeuersatz der Staffel und eine Malz-‚erwendung
 von 25 kg für 1 hl Bier zugrunde gelegt
verden sollten. Durch Bundesratsbeschluß vom
5. August 1918 wurde die Übergangsabgabe der
*abrikatsteuer angepaßt und einheitlich für Einfachxier
 auf 6,25, für Vollbier auf 12,50 und für Starkbier
ıuf 18,75 Papiermark festgesetzt.
Einen vollständigen
Systemwechsel durch Übergang zur Fabrikatsteuer
)rachte das Biersteuergesetz vom 26. Juli 1918, dem
sich alsbald die Sonderstaaten durch Gesetze vom
27. März 1919 (Württemberg) und 24. Juni 1919
"Bayern und Baden) anschlossen, wobei sie sich
Vorbehalte für das Reinheitsgebot sowie als Entgelt
ür die Aufgabe ihrer Reservatrechte jährliche fortaufende
 Überweisungen aus den _Biersteuer-»ännahmen
 des Reiches ausbedungen haben. Die
Weimarer Verfassung vom 11. August 1919 bestimmte
 sodann in Artikel 8, daß dem Reich die Gesetzgebung
 über die Abgaben und sonstigen Einıahmen
 zusteht, daß es aber, soweit diese bisher den
Ländern zustanden, auf die Erhaltung von deren
‚ebensfähigkeit Rücksicht zu nehmen hat. Die Bierzteuer
 ist seitdem Reichssache geworden. Das ist
om Standpunkt des Braugewerbes durchaus als
rünstige Entwicklung zu begrüßen, weil dadurch die
3eziehungen zwischen den Brauereien und Brauerei-‚erbänden
 der früheren Sondergebiete sich wesentich
 vertieft haben. Durch die einheitliche. Steuer-‚esetzgebung
 ist der Schlußstein in die gemein-‘cChaftliche
 Plattform eingefügt, von der aus der
)eutsche Brauer-Bund als die berufene Vertretung
ler gesamten deutschen Brauindustrie es dank der
reschickten und taktvöllen‘ Führung durch seine
)rgane verstanden hat, bei aller Wahrung der
igenart der einzelnen Landesteile die deutschen
irauereien zu einer geschlossenen Einheit im Wirtchaftskampfe
 zusammenzufassen; eine Notwendigreit,
 die gerade im letzten Jahrzehnt mehr denn je
‚utage getreten ist und die bei zahlreichen Gelegeneiten
 sich überaus segensreich ausgewirkt hat.
Die am 1. Oktober 1918 in Kraft getretenen
“teuersätze des Gesetzes vom 26. Juli 1918 von
0 bis 12,50 Papiermark (bei einer Staffelung von
ieben Stufen) dürfen nicht irreführen. Denn einmal
andelt es sich um Papiermark (1 GM. = 1,55 PM.
Iktober 1918, = 2 PM. Dezember 1918 und = 3 PM.
\pril 1919), zum anderen durfte damals infolge der
Zwangswirtschaft nur Einfachbier mit einem Stammvürzegehalt
 von 2—3% % hergestellt werden, für
velches halbe Sätze, also nur 5—6,25 Papiermark
ıls Steuersatz in Frage kamen.
Durch Gesetze vom 8. April 1922, 9. Juli und
‚A. August 1923 suchte man die Biersteuer den Ver-Umrechnung

 auf
L hl fertigen Bieres
1 dz Malz = 6 hl Bier)

bis zu 1000 dz 15.— A
von mehr als 1000 bis zu 1500 dz 15,50 ‚,
= m mn 1500 „ „2000 dz 16,— „
#2 mn 2000 „ „2500 dz 16,50 „
„2500 „ „3000 dz 17,— „
„3000 „3500 dz 17,50 ,,
„8500 „4000 dz 18,— ‚,,
„4000 „4500 dz 18,50 ,,
n ” 4500 nn 5000 dz 19,— ”
" ” „ 5000 „ » 6000 dz 19,50 „
„ n „6000 dZ........... 20,—

2,50
2,58 „
267
275
2,83 „
2,92 „
3,00 „
3,08
3,17
8,25
3,33

(Mit Durchstaffelung-\

Brau- Würt.
steuer- temgebiet
 |! berg
Gesetz _yom
5. 7. 09/16. 8, 6625, 1. 11

Umrechnung auf
L hl fertigen Bieres
‚1 dz Malz = 6 hl Bier)

Brau-  Würtpm;
 tem- | Baden
gebiet | berg
“r MM

7A

M.

vondenersten 250dz
„mn folgend.1250dz
nn , 1500dz
non n 2000 dz
m dem Rest.........

2.82 2,381 2,50
&gt;"n) 92,98| 2,92
2,67| 3,28| 3,38
8,00 | 8,48| 3,50
3,33] 3,67] 3,67

20,—

22 —

a
en A

Solänge die Besteuerung im Reichsgebiet keine
einheitliche war, mußten zwecks Ausgleichs in den
Unterschieden beim Überschreiten der Grenzen
der Brausteuergebiete Übergangsabgaben erhoben
werden. Diese seit 1841 erhobenen Abgaben wurden
auf eine gesetzliche Grundlage gestellt durch den
Zollvereinigungsvertrag vom 8. Juli 1867, der bestimmte,
 daß das Erzeugnis eines anderen Vereinsstaates
 unter keinem Vorwande höher oder in einer
lästigeren Weise als.das inländische besteuert werden
 darf. In der praktischen Ausgestaltung ergaben
sich jedoch infolge der Verschiedenheiten des Ausbeuteverhältnisses
 und der verschiedenartig gestalteten
 Staffelung fortgesetzte Differenzen zwischen
den Brausteuergebieten, die erst durch die Bundesratsverordnung
 vom 1. Juni 1907 dadurch beseitigt