156 . Direktor Dr. Walter Schmidt, Berlin:
hältnissen der Inflationszeit anzupassen, mit dem Er- "ung ihrer Produktion durch ein Heraufsetzen ihrer
gebnis, daß schließlich die 20. Verordnung vom Verkaufspreise auszugleichen pflegen. So hat die
26. November 1923 die Biersteuer in Goldmark fest» 3rauindustrie von Dezember 1923 bis zum 1. Januar
setzte, und zwar auf 5 bis 6,10 Goldmark bei sieben 0927, also während eines Zeitraumes von vollen drei
Staffelstufen. lahren, in dem alle anderen Waren sich erheblich
Die im Frühjahr 1925 eingebrachte Regierungs- rteuert haben, ihre Bierpreise nicht erhöht, obvorlage
 wollte diese Sätze mit Wirkung vom 1. Juli vohl in dieser Zeit die Löhne der gelernten Brauerei-1925
 verdoppeln. Der Reichstag erhöhte sie jedoch ;‚rbeiter um 80,8 % und diejenigen der ungelernten
aur um ein Drittel (auf 6 bis 8,15 RM.) und ließ die !m 76,1 % gestiegen waren! Zu beachten bleibt, daß
neuen Sätze erst vom 1. Januar 1927 ab in Kraft lie Fortwälzung der Biersteuer auf den Konsum
treten. Damit ist die Steuer gegenüber den Vor- 7 WS überall — die Tendenz zeigt, bei den
kriegssätzen etwa verdreifacht; sie betrug vor ‚wischenhandelsgliedern sich progressiv auszudem
 Kriege etwa 13,6 % des Brauereipreises und virken. Denn der Gastwirt berechnet, vielleicht mit
beträgt heute etwa 21% desselben. Dieses Ver- 'Neiniger Ausnahme von Bayern, seinen Aushältnis
 verschiebt sich jedoch noch ganz erheblich Chankpreis in der Weise, daß er auf den Brauereizuungunsten
 des Steuersatzes, wenn man die Ge- reis prozentuale Zuschläge von 60 bis 80 % und
meindebiersteuer miteinbezieht, die vor dem Kriege rüber nimmt. Dadurch haben heute vielfach die
aur in ganz wenigen Gemeinden erhoben wurde und \usschankpreise ‚schon eine Höhe erreicht, die als
65 Pf. nicht überschreiten durfte, während heute die Derste Grenze für einen Massenkonsumartikel, wie
große Mehrheit aller Gemeinden sie mit 2 bis S das Bier darstellt, angesehen werden muß.
2,50 RM. für Vollbier erhebt. Unter Einbeziehung Veitere Steuererhöhungen würden unerbittlich dazu
der Gemeindebiersteuer ergibt der Steuersatz vor ihren müssen, daß das Bier für die große Menge
dem Kriege rund 14 % des Brauereipreises und heute ‘er arbeitenden Bevölkerung nicht mehr erschwing-27
 bis 28 %. Der Prozentsatz hat sich also ver- ch ist, sondern‘ zum Luxusgetränk der wohldoppelt.
 Gleichwohl droht auch jetzt wieder die Ge- abenden Klassen werden müßte; kann man doch
jahr einer weiteren Anspannung der Biersteuer*), ob- ‘cute schon vielfach Ankündigungen mit der
wohl die Voraussetzungen dafür, insbesondere auch har akteristischen Formel: „Wein billiger als Bier“
im Hinblick auf die gänzliche Steuerfreiheit des “SC. .
Weins, der Limonaden und der Mineralwässer und Die Finanzwissenschaft unterscheidet zwischen
lie Gemeindesteuerfreiheit des Schaumweins, Branntweins
 und der Liköre in keiner Weise gegeben sind.
Aus dem Wesen der Verbrauchssteuer ergibt sich,
daß der Brauer die Steuer nur vorzulegen hat. Seine
Aufgabe ist es also.
die Biersteuer aut den Konsum fortzuwälzen,
den sie in Wirklichkeit treffen soll. Obwohl diese
Notwendigkeit offen zutage liegt, ergeben sich in der
Praxis doch die allergrößten Schwierigkeiten, weil
eben das Bier ein allgemein beliebtes Nahrungs- und
Genußmittel und noch immer das deutsche Volksgetränk
 ist, was es trotz aller Anfeindungen durch
die Prohibitionsanhänger auch bleiben wird. Nicht
mit Unrecht hat man die Auswüchse, die vielfach der
Widerstand gegen Bierpreiserhöhungen aus Anlaß
von Biersteuererhöhungen namentlich in Bayern,
aber auch anderwärts gezeitigt hat, charakteristisch
als „Bierkrieg‘“ bezeichnet. Das Braugewerbe befindet
 sich nun einmal in der peinlichen Lage, Bierpreiserhöhungen
 fast nur dann vornehmen zu können,
wenn eine weitere Anspannung der Biersteuer dazu
den äußeren Anlaß gegeben hat. Es steht sonach
schlechter als alle anderen Gewerbe, die jede Verteue-Überwälzung

 (Fortwälzung) und Abwälzung.
die Überwälzung erfolgt durch Erhöhung des Preises
ıder durch Abgabe geringerer Quantitäten zum alten
Dreise (Verkleinerung der Ausschankgemäße); die
\bwälzung dadurch, daß man durch technische Ver-)jesserungen
 die Steuer einzuholen sucht. Letzteres
st in nicht unerheblichem Maße der Fall gewesen,
;oolange die Braustoff- (Malz-) Besteuerung bestand;
lenn der Brauer, der eine bessere Ausbeute aus dem
Aalz erzielte und den Schwund verringerte, sparte
n Steuer, Es ist also nicht zu bestreiten, daß die
Mersteuergesetzgebung mit zur technischen Fördeung
 des Braugewerbes beigetragen hat. Dieser Anrieb
 fällt im wesentlichen fort, nachdem man nunnehr
 zur Fabrikatsteuer übergegangen ist. Aber
icht nur die Abwälzung durch Förderung der Beriebseinrichtungen
 und Verbesserung des Pro-‚uktionsprozesses
 hat die Biersteuer beeinflußt,
ondern sie hat sich auch bemüht, durch eine Reihe
resetzlicher Vorschriften die Überwälzung auf den
Consum zu erleichtern. Hier sind zu nennen: der
Ichutz gegen die Entstehung von Kampfbrauereien,
lie Bestimmung, daß bei bestehenden Bierlieferungsv‚erträgen
 der Preis sich um den Steuerbetrag autonatisch
 erhöht (Gesetz vom 10. August 1925 8 30;
jesetz vom 26. Juli 1918 $ 71) und endlich im gevissen
 Sinne auch die Staffel.

*) Diese Gefahr ist zunächst einmal abgewendet, da die
Biersteuervorlage nach dem Steuerkompromiß der Regierungsparteien
 vom April 1929 fallen gelassen ist.