IV., 1a. Biersteuern und Braugewerbe.

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Über den Schutz gegen die Entstehung der Kampfbrauereien
 ist bereits oben gesprochen. Die Kontingentierung
 hat in den ersten Jahren ihres Bestehens
 sicherlich dazu beigetragen, daß der Konkurrenzkampf
 weniger scharfe Formen angenommen
hat, zumal damals die Brauindustrie noch unter
Zwangswirtschaft stand. Wieweit das heute noch der
Fall sein würde, nachdem das Braurecht seit Jahren
auf 100 % festgesetzt ist, ist schwer zu beurteilen. Man
sollte meinen, daß bei einer Gesamtjahreserzeugung
von 83,6 % im Vergleich zum letzten Vorkriegsjahr,
die prozentual aber in einzelnen Landesteilen wesentlich
 niedriger liegt (z. B. Ostpreußen 51,7 %, Oberschlesien
 59,6 %, Württemberg 63,4 %), der Wert
der Kontingentierung bei der Festsetzung des Braurechts
 auf 100 % nicht mehr allzu hoch zu veranschlagen
 wäre, zumal gerade solche Brauereien, die
als ausgesprochene Schleuderkonkurrenz und Schädlinge
 der Allgemeinheit angesprochen werden
müssen, wie manche bayerischen Genossenschaftsbrauereien,
 leider noch durch Zuteilung von Zusatzkontingenten
 in mehreren Fällen ganz besonders
bevorzugt sind. Die Tatsache jedoch, daß doch
große Teile des Braugewerbes sich für die Kontingentierung
 einsetzen, muß zu dem Rückschluß
führen, daß sie auch heute noch ihre Wirkung
äußert. Es darf eben nicht übersehen werden, daß
hier sehr wesentlich auch psychologische Momente
und Imponderabilien aller Art mitsprechen, die in
ihrer Gesamtwirkung doch geeignet sind, das rein
rechnungsmäßig aufgemachte Exempel nicht ungrheblich
 zu korrigieren. .
Ein besonders umstrittenes Kapitel ist ;

‚agen, unlösbare Aufgabe, eine für alle Fälle gerechte
Staffel ein für allemal aufzustellen. Die Entscheidung
ann eben nur jeweils von Fall zu Fall gefunden
verden. Allenfalls lassen sich die beiden Eckpfeiler
'zeichnen, innerhalb deren sich logischerweise die
taffel halten muß, nämlich einmal der Ausgleich
twaiger Überlegenheit, zum anderen die Rücksicht
‚uf die Notwendigkeit der Überwälzung, die durch
xne zu weit ausgedehnte Staffelung, wie die Erfahungen
 von 1906 gelehrt haben, in Frage gestellt
verden kann. Alles in allem ist das Problem ein
'minent praktisches, das sich jeder theoretischkademischen
 Lösung entzieht.
Nachstehende Tabelle gibt eine Übersicht über die
zestaltung der Staffel in der Nachkriegszeit im Verzleich
 zur letzten vorkriegszeitlichen Regelung im
Norddeutschen Brausteuergebiet;

Gesetz vom 15. Juli 1909, jehl
/on den ersten 1500 hl ( 250 dz 14.— M.) ........ 9,33 M.
ron den folgenden 7500 hl (1250 dz 15.—M.)........ 2.60 M.
ron den folgenden 9000 hl (1500 dz 16.— M.) ........ 2.67 M.
‚on dem folgenden 12000 hl (2000 dz 18.— M)........ 8.— M.
ron dem Rest.... „... (Rest 20.— M.)........ 8.383 M.

Staffel

Gesetz
7. 26.7,
18
PM

KRegie-Fungs-


— 19%
DRM

Geset:
rom 9.”
u.11,8,
1928
ner

Gesetz
v. 10.8,
1925
DE

von den ersten 1000 hi
von den folgenden 1000 hl
‚on den folgenden 8000 hl
ron den folgenden 10000 hl
‚on der folgenden 10000 hl
ron den folgenden 30000 hl
ron den folgenden 60000 hl
ron dem Rest... v.

10.— |
10.50
11—
11,50
'D—
12.30 |
12.50

Dı—
10.25 5.10
10.50 5.25
10.75 5.40
11.20 5€0
11.70 ] 5.90 |
12.20 |! 6.10

10.—

6.50
6,75
1 —
1.25
7.50
7.80
3.15

die Staffelung der Bierstener.
Während vor dem Kriege bei den Reichstagsberatungen
 darüber schwere Kämpie zwischen
den einzelnen Gruppen des Gewerbes ausgefochten
wurden, ist es erfreulicherweise dank der planmäßigen
 und geschickten Führung des Deutschen
Brauer-Bundes in der Nachkriegszeit immer gelungen,
Groß-, Klein- und Mittelgewerbe auf einen einheitlichen
 Vorschlag zu einigen. Die Staffel hat ausgesprochenermaßen
 den Zweck, dem braugewerblichen
 Mittelstand einen Ausgleich gegen den Vorsprung
 zu gewähren, den die.Großbrauereien in technischer
 und kapitalistischer Beziehung voraushaben.
Die technische Seite tritt naturgemäß, nachdem die
Gesetzgebung zur Fabrikatsteuer übergegangen ist
und somit Ausbeute und Schwund die steuerliche
Grundlage nicht mehr unmittelbar beeinflussen, mehr
in den Hintergrund. Angesichts der Tatsache, daß
bei jeder Änderung der Gesetzgebung das Staffelproblem
 im Mittelpunkt der Erörterungen innerhalb
des Gewerbes steht und die Meinungen erfahrungsgemäß,
 wenigstens im Anfang, weit auseinander zu
gehen pfleren, ist es eine undankbare, um nicht zu

Wenn sonach die neuere Biersteuergesetzgebung
ıuch bemüht war, die Überwälzung der Steuer zu
;rleichtern, so enthält sie doch einige Bestimmungen,
lie sich von Jahr zu Jahr immer mehr als schweres
Äindernis für die Aufrechterhaltung eines gerechten
Sierpreises und damit für die Überwälzung der
teuer herausgestellt haben. Das gilt zunächst von
er verunglückten Vorschrift des $ 8 über die Steuerreiheit
 des Haustrunks der Inhaber von Privatrauereien.
 Diese erstmalig im Gesetz vom 9. Juli
323/11. August 1923 enthaltene Vorschrift hat nämch
 in der Praxis dazu geführt, daß die sogenannten
[ausbrauer überhaupt ‚steuerfrei sind mit der
Virkung, daß man heute von einem ausgesprochenen
lausbrauerunwesen sprechen muß. So gibt es in
jayern heute nach zuverlässigen Schätzungen weit
ber 50.000 Hausbrauer gegenüber rund 10 000 in der
&gt;tzten Vorkriegszeit, die sich infolge der Undurchihrbarkeit
 einer wirksamen Kontrolle immer mehr zu
;jiner außerordentlichen Gefahr für das reelle Brauzewerbe
 auswirken und für den Staat einen Einıahmeausfall
 von mehreren Millionen Reichsmark im
ahre bedeuten. Ganz besonders schädlich wirkt sich