‚58 Direktor Dr. Walter Schmidt, Berlin:
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das Privileg-der Hausbrauer aus, wenn diese ihr Bier Stammwürzegrenzen,
in Gemeinschaftsbrauereien herstellen. Auch die Ab- Geshtz vom:
indungsbrauereien, von denen im Jahre 1926/27 auf 6SE1E vom:
Bayern allein 1300 Betriebe entfallen, stehen infolge _ 26. Juli 1918 ' 9, Juli 1923 |10. August 1925
Ihrer Schleuderkonkurrenz der Durchführung der Einfachbier....... bis 4,5% bis 5,5% bis 6,5 %
Steuerüberwälzung entgegen. Vakuum ....... 4,5—8 9 5,5—8 9% | 6,5—11 %
Abgesehen vonder technischen Beeinflussung des Ge- ve nkbier 815% din “lo 149
werbes im Hinblick auf die Abwälzungsmöglichkeiten Vakdum 9 9 1816 0%
hat die Biersteuergesetzgebung im Laufe der Ent- Starkbier......... | über 13% | über 14% | über 16%
wicklung immer mehr durch gewisse Vorschriften Für im Ausland tes: h Deutschland ci
direkten Einfluß auf die Bierherstellung genommen. AR Im US an 6 GrZENgLES, DE EULSCHANG EIN-Hier
 sind zu nennen die Bestimmungen über das Selührtes Bier ist nach Ser heutigen Gesetzgebung
Keinheitsgebot, das im Anschluß an die süddeutsche Zoll und Biers TOHEr Zu entf ichten, und zwar letziere
Gesetzgebung erstmalig im Gesetz vom 3. Juni 1906 ach dem Höchstsatz, ‚55 1000 geschah die Verausgesprochen
 wurde. Es ist heute im 8 10 des Ge- ‚ollung ausländischer Biere nach dem Gewicht, Die
setzes vom 10. August 1925 enthalten mit der Maß- 3undesratsverordnung vom 24, Juli 1909 ließ —
gabe, daß nur für obergäriges Bier die Verwendung ıeben dem ‚Gewichtszoll, der. der Verschiedenheit
von Zucker zugelassen ist und bis auf weiteres für Ss a Sehe ht En Me den
gewisse Arten von Bier, insbesondere das sogenannte itiet so daß heute nur noch der ewichienoll be-Jungbier,
 auch Süßstoff verwendet werden darf. Die . ht Üb die Entwick! des Zollschutzes bezügsüddeutsche
 Gesetzgebung hat das Reinheitsgebot 6 . SE iS NEWIC ng S £0 Se TEE CZUE
auf Grund ihrer Vorbehalte ganz streng durch- ich der wichtigsten Biereinfuhr, nämlich der aus
geführt. Daß als letzter Rest der Kriegszwangswirt- 3öhmen, gibt Dr. KOPpe \n Senem Biersteuer-Komschaft
 im ehemaligen Brausteuergebiet die Süßstoff- nentar nachstehende Übersicht:
verwendung noch weiter gestattet wird, bleibt im
ınteresse des Ansehens des norddeutschen Braugewerbes
 bedauerlich. Denn das Publikum weiß ja
nicht, daß sich diese Anwendung nur auf ganz bestimmte
 Biere und auf gewisse Brauereien erstreckt,
die mehr auf den Verdienst als auf den Ruf ihrer
Biere Wert legen.
Einen Schutz für das reelle Braugewerbe soll auch
der $ 12 des Biersteuergesetzes vom 10. August 1925
bieten, der das Inverkehrbringen von Bierersatzpräparaten
 verhindern will, Die nicht gerade glückliche
 Rechtsprechung des Reichsgerichts hat aber
diese Vorschrift ihrer praktischen Wirksamkeit entkleidet;
 eine Folge, die erst in neuester Zeit durch
die den Verhältnissen gerechter werdende Judikatur
des Reichsfinanzhofs einigermaßen korrigiert ist.
immerhin werden bis auf den heutigen Tag die
Zeitungen mit Annoncen überschwemmt, in welchen
dem Publikum unter allen möglichen Namen Präparate
 angepriesen werden, aus denen es sich angeblich
 selbst Bier bereiten kann. Daß derartiges
überhaupt in Deutschland und sogar in Bayern möglich
 ist, wo man doch annehmen sollte, daß das
Publikum einigermaßen „bierverständig‘“ sei. ist
3igentlich unbegreiflich.
Von größter Wichtigkeit ist die im-Biersteuerrecht
im Anschluß an die Einführung der Bezeichnungen
Einfach-, Voll- und Starkbier enthaltene Abgrenzung
des Stammwürzegehalts. Die Grenzen sind wiedernolt
 in Anpassung an die jeweiligen ' Erzeugungsmöglichkeiten
 geändert, wie nachstehende Tabelle
ergibt:

FA

In dem Gesetz über den Eintritt der drei süddeutchen
 Staaten in die Biersteuergemeinschaft haben
liese sich als Entgelt für die Aufgabe ihres Reservat-'echts

Überweisungen aus den Biersteuer-Einnahmen
(usbedungen, die für Bayern 13,55%, aber nicht mehr
ıls 78 Millionen PM., für Württemberg 2,50%, aber
üicht mehr als 15 Millionen PM., und für Baden
‚60%, aber. nicht mehr als 10 Millionen PM. — die
’apiermark bezogen auf den 1. Juli 1919 — betragen.
)iese Sätze sind der Geldentwertung wiederholt anrepaßt
 und zuletzt durch Gesetz vom 9. April 1927
nit der Absicht endgültiger Regelung auf 45 Milionen
 RM. für Bayern, 8,633 Millionen RM. für
Nürttemberg und 5,755 Millionen RM. für Baden
estgesetzt. Auf den Einspruch Preußens hin hat der
Staatsgerichtshof des Deutschen Reiches am 17. No-'‚ember
 1928 das Gesetz vom 9. April 1927 für unrültig
 erklärt, weil es verfassungsändernd sei und
laher eine qualifizierte Mehrheit erfordere. Die in
len ursprünglichen Gesetzen vom 27. März und
24. Juli 1919 angenommenen Beträge für die Überveisungen
 seien jedoch aufzuwerten. Diese Ent-