IV., la. Biersteuern und Braugewerbe. 159
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scheidung, die auf den ersten Blick nur das fiska- ei den Beratungen des Biersteuergesetzes von 1918
lische Verhältnis der süddeutschen Länder zum dazu, daß der Reichstagsausschuß einen Beschluß
Reiche‘ zu berühren scheint, ist aber auch für das aaßte, die Gemeindebiersteuer mit Wirkung vom
Braugewerbe unmittelbar von praktischer Bedeutung. . April 1921 gänzlich aufzuheben, dem jedoch das
Denn es werden nunmehr wiederum Verhandlungen ’lenum nicht beitrat. $ 63 des Biersteuergesetzes
zwischen dem Reich und den früheren Sönderrechts- "om :26. Juli 1918 behielt vielmehr den Höchstsatz
staaten über die Höhe der Aufwertung einsetzen. Da- on 65 Pf. für Voll- und Starkbier und von 30 Pf. für
mit ist aber die Gefahr gegeben, daß, wie bei der infachbier‘ bei. Dasselbe Schauspiel wiederholte
letzten Biersteuererhöhung, der Widerstand dieser ich 1922, indem der 35. Reichstagsausschuß bei Be-Länder,
 insbesondere Bayerns, gegen. etwaige neue tung der damaligen Biersteuervorlage die Beseiti-Biersteuerpläne
 nicht unbeeinflußt bleibt durch das ung .der ‚Gemeindebiersteuer beschloß, das Plenum
Interesse an der Höhe der Überweisungen. Auch ’er diesem Beschlusse nicht beitrat.
Bayern, das als .das klassische Bierland sehr stark Durch das Gesetz zur Abänderung des Landesam
 Bierpreis interessiert ist, der dort geradezu index- euergesetzes vom 23. Juni 1923 wurde das Recht
artige Wirkung für die gesamte Lebenshaltung ier Gemeindebiersteuer auf eine völlig neue Grundäußert,
 hat nun einmal im Hinblick auf die Über- age gestellt. $&amp; 13 dieses Gesetzes, der als $ 14 in
Weisungen. sozusagen zwei Seelen in seiner Brust. ıem Finanzausgleichsgesetz vom 23. Juni 1923 Auf-Mit
 der Reichsbiersteuer allein ist die finanz- ıahme fand, räumte den Gemeinden das Recht ein,
politische Bedeutung des Braugewerbes noch nicht nit Genehmigung der Landesregierung oder der von
erschöpft. Als einziges Getränk unterliegt das Bier Hr beauftragten Behörden Getränkesteuern auf den
einer irtlichen Verbrauch von Bier (ferner von Wein,
Schaumwein, Trinkbranntwein und Mineralwässern)
zu erheben, die entweder nach dem Kleinhandelseis
 oder nach der Menge des steuerbaren Geränkes
 bemessen wurden und beim Bier 5% des
Cleinhandelspreises nicht übersteigen ‚durften. Danit
 war jedoch der Kampf um die Gemeindebierteuer
 nicht zur Ruhe gekommen. Bei Beratung der
3iersteuervorlage 1925 {forderte das Braugewerbe
ind die übrigen an den Getränkesteuern interessierten
Järungsgewerbe erneut die Beseitigung der gemeindichen
 Besteuerung mit dem Erfolge, daß — und
„war ganz offensichtlich als Ausgleich für die danalige
 Biersteuererhöhung — durch Gesetz vom
0. August 1925 dem Finanzausgleichsgesetz ein
) 14a (später $ 16 in der Fassung vom 27. April 1926)
äingefügt wurde, der die Aufhebung der gemeindichen
 Getränkesteuern zum 31. März 1927 vorsah
ınd, um den Abbau vorzubereiten, die Einführung
euer Getränkesteuern nach dem 1. September 1925
rerbot. Damit glaubte das Braugewerbe endlich sein
ıltes Schmerzenskind begraben zu haben. Der mit
ingeheurem Nachdruck betriebenen Propaganda der
jemeinden unter Führung des Deutschen Städteages
 gelang es jedoch, jene Bestimmung wieder zu
‚eseitigen. Zunächst wollte der Reichsrat den Ternin
 der Aufhebung um ein Jahr, also bis zum
31. März 1928, hinausschieben. Der Steuerausschuß
lies Reichstages hielt jedoch vorerst an dem Endermin
 vom 31. März 1927 fest. Unter dem Drucke
ler Gemeinden und Länder, namentlich Preußens
ind Bayerns, wurde dieser Beschluß jedoch wieder
ückgängig gemacht und das Recht der Gemeindejersteuer
 unter völliger Übergehung der Wünsche
ind Vorstellungen des Braugewerbes nach einem Anrag
 des bayerischen Reichstagsabgeordneten Justiz-'ats
 Pfleger auf eine ganz neue Grundlage gestellt,

Doppelbesteuerung,
die sonst kein Nahrungs- oder Genußmittel trifft; ein
Ausnahmezustand und eine steuerliche Ungerechtigkeit,
 die unmöglich aufrechterhalten werden darf.
Man vergegenwärtige sich dazu die treffliche Wertung,
 die der Vorläufige Reichswirtschaftsrat in
seinem Gutachten vom 3. April 1925 dem Bier hat
zuteil werden lassen:
„In einzelnen Ländern gilt das Bier als Nahrungsmittel.
 Ein entbehrliches Genußmittel stellt das Bier in
Deutschland nicht dar, und die Bedeutung des Bieres
für das deutsche Volk als Nahrungs- und Genußmittel
muß anders bewertert werden als für jede andere Nation.
Die schwerarbeitende Bevölkerung kann auf dieses Anregungsmittel
 nicht verzichten.“
Für die Aufrechterhaltung der Gemeindebiersteuer
wird mit. Vorliebe geltend gemacht, daß diese seit
altersher bestanden hätte. Das mag richtig sein, beweist
 aber nichts für die Beibehaltung. Denn es sind
ja auch alle anderen Torsteuern, Oktrois und Akzisen
längst aufgehoben. Nur hinsichtlich des Bieres hat
man diese mittelalterliche Steuerart beibehalten, die
durch die damit verbundenen Schikanen und Weiterungen
 von den Steuerpflichtigen ganz besonders
lästig empfunden wird. Ist doch z. B. allen Ernstes
die Stadt Berlin vor einigen Jahren dazu übergegangen,
 Radfahrerpatrouillen einzurichten, um den
Fuhrwerksverkehr im Hinblick auf die Getränkesteuer
 zu kontrollieren.
Nach Artikel 511 $ 7 Abs. 5 des Zollvereinigungsvertrages
 vom 8. Juli 1867 durften die für Rechnung
von Gemeinden erhobenen Bierabgaben 20% des jeweiligen
 Höchstsatzes der staatlichen Biersteuer
nicht überschreiten. Demgemäß setzte das Brausteuergesetz
 von 1909 den Höchstsatz für 1 hl Bier
auf 65 Pf. (für Einfachbier auf 30 Pf.) fest. Die dringenden
 Vorstellungen der beteiligten Kreise führten