Direktor Dr. Walter Schmidt, Berlin:
N ETÄNE
die, ausschließlich für die Verhältnisse der kleinen ınproduktiver Verwaltungsarbeit muß geleistet
bayerischen Landgemeinden zugeschnitten, eine Ver- verden, um den Steuerkontrollen nachzukommen.
wirrung und Unklarheit angerichtet hat, die bis auf ‘an stelle sich nur vor, daß beinahe jede Gemeinde
den heutigen Tag fortbesteht und die Quelle zahlloser ı‚eute Biersteuer erhebt und somit jede Brauerei fast
Streitigkeiten und Prozesse zwischen Gemeinden, n jedem Orte, in dem sie Absatz hat, auch gemeinde-Brauereien
 und Gastwirten geworden ist. Diese “ersteuerpflichtig wird. Übergriffe infolge Vervöllig
 verfehlte Gesetzgebung wird schon rein äußer- ‚ennung der Grenzen der Steuerhoheit und infolge
lich dadurch charakterisiert, daß man Sekt, Wein rriger Auslegung der unklaren Gesetzesbestimmunand
 Liköre, also im Vergleich zum Biere fast durch- ven sind an der Tagesordnung und haben in den
weg Luxusgetränke, steuerfrei ließ! Aber nicht ge- &lt;Creisen aller Beteiligten berechtigte Verstimmung
aug damit, es wurde auch noch das ganze bisherige ınd Aufregung erzeugt. Die einstimmige Forderung
System geändert, indem man den Steuermaßstab ies gesamten Braugewerbes geht daher. dahin, daß
nach dem Kleinhandelspreis beseitigte und dafür be- lieser unhaltbare Zustand so schnell als möglich
stimmte, daß die Steuer 7% vom „Herstellerpreis“ vieder beseitigt wird. Das wird am besten in der
nicht überschreiten dürfe, Die damit verfolgte Ab- Neise geschehen, daß endlich mit der Doppelsicht,
 nämlich den Gastwirt von der Erhebung der esteuerung Schluß gemacht und nur eine staatliche
Steuer freizustellen, ist nicht erreicht. Dafür aber Biersteuer erhoben wird. Vereinheitlichung und Verist
 durch Einführung des gänzlich unklaren Begriffes eichlichung der Biersteuer ist ein Problem, an dem
„Herstellerpreis‘“ eine absolute Unsicherheit über die Segierung und gesetzgebende Körperschaften nicht
Höhe des Steuersatzes herbeigeführt. Dieser betrug Äänger vorübergehen können. Was bei der Einfrüher
 bei der jetzt nur noch allein zulässigen EFr- „ommen- und Körperschaftssteuer, der Umsatzsteuer
hebung der Steuer nach der Menge auf Grund einer nd den anderen sogenannten Überweisungssteuern
Festsetzung des Reichsfinanzministers für ganz nöglich ist, muß auch bei der Biersteuer durchführ-Deutschland
 einheitlich 2 RM. je hl Vollbier (1 RM. ar sein: daß nämlich die Erhebung einheitlich durch
für Einfachbier, 3 RM. für Starkbier) und schwankt las Reich erfolgt und dieses dann nach einem leicht
heute zwischen 2 RM. bis 2,50 RM. und darüber für ru findenden Verteilungsschlüssel den Ländern und
Vollbier. Seit dem 1. April 1927, wo der unglückselige iemeinden Anteile davon überweist, wenn man sich
Antrag Pfleger Gesetz geworden ist, gehen bis zum chon einmal auf den Standpunkt stellt, daß die Geheutigen
 Tage die Kämpfe über die Höhe des Steuer- neinden die Gemeindebiersteuer mricht entbehren
satzes weiter. &lt;Önnen, was aber vom Braugewerbe und den zahl-Noch
 schlimmer liegen die Dinge hinsichtlich der eichen mit ihm verbundenen Wirtschaftszweigen
angeblichen Schutzvorschrift, die gewissermaßen ıachdrücklichst bestritten wird. Die Vereinheitsinen
 Ersatz für den beseitigten $ 16 bieten sollte, ichung und Verreichlichung würde nicht einen Bedaß
 nämlich die Aufsichtsbehörde die Genehmigung ı\ımten mehr erfordern, während heute jede Gemeinde
zur Einführung neuer Biersteuern oder zur Erhöhung nd jede Brauerei ein Heer von Beamten eigens für
bestehender nur erteilen darf, wenn andere Ge- lie Erhebung und Kontrolle der Gemeindebiersteuer
meindesteuern im gleichen Ausmaß „gesenkt“ sind. ınterhalten muß. Sollten aber die Widerstände gegen
Denn über diese Vorschrift hat sich die Praxis der ine Verreichlichung sich als unüberwindlich er-Verwaltungsbehörden
 einfach hinweggesetzt, und veisen, so müßte zumindest die einheitliche reichsder
 Rechtsprechung ist es bislang nicht gelungen, dem zesetzliche Festsetzung von Höchstsätzen der Ge-Gesetz
 zur Anerkennung zu verhelfen. neindebiersteuer erfolgen. Das darf aber keines-Alles
 in allem kann man nur sagen, daß auf dem alls zu einer weiteren Erhöhung der Reichsbierlangen
 Leidensweg, den das Braugewerbe mit der teuer führen. Angesichts der Steuerfreiheit. der
jemeindebiersteuer zurückgelegt hat, der heutige iibrigen Getränke kann das massenschädliche und
Zustand die weitaus ungünstigste Station ist. Denn insoziale Verhältnis nicht noch mehr zuungunsten
infolge der Unklarheit und Unzweckmäßigkeit der les Bieres verschlechtert werden. Eine weitere Angesetzlichen
 Grundlage erwachsen den Brauereien ‚pannung der Biersteuer wäre nach dem Ausdruck
nach allen Seiten hin, nicht nur gegenüber den Ge- »ines sozialdemokratischen Reichstagsabgeordneten
meinden, sondern auch gegenüber ihren Abnehmern rzelegentlich der letzten Biersteuererhöhung: der
ınd dem konsumierenden Publikum die größten „Cipfel unsachlicher Steuerpolitik“ und eine soziale
Schwierigkeiten und Ungelegenheiten. Fine Menge Ungerechtigkeit sondergleichen!

ARE