b) Brauindustrie und Steuerrecht.
Von Direktor Dr. Koppe, Berlin.

Wenn in einem Kompendium der Brauindustrie
das Steuerrecht auch nicht fehlen darf, so kann doch
in diesem großen Rahmen über die wirtschaftlich
meist sehr einschneidenden Probleme des Steuerrechts
 nur ein kurzer Abriß gegeben werden, der sich
namentlich auf diejenigen Gesichtspunkte beschränkt,
die gerade für die Brauereien von besonderem
 Interesse sind. Bei dem Überblick, der im
folgenden gegeben wird, ist die hergebrachte Einteilung
 der Steuern zugrunde gelegt. Danach werden
zunächst die allgemeinen Grundlagen des Steuerrechts,
 die in der Reichsabgabenordnung und im
Finanzausgleichgesetz begründet sind, kurz erörtert,
es folgen dann die direkten Steuern, und zwar die
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, sowie
endlich die indirekten Steuern, und zwar hier die
Steuern vom Verkehr und vom Umsatz. Die wichtigste
 Verbrauchssteuer der Brauereien, die Reichsund
 Gemeindebiersteuer, ist bereits im vorangegangenen
 Kapitel erörtert, so daß sie in diesem Zusammenhang
 nur aus systematischen Erwägungen
Erwähnung zu finden braucht.

I. Die allgemeine Grundlage des Steuerrechts,
Die allgemeinen Grundlagen des Steuerrechts sind
in der RBeichsabgabenordnung und im Finanzausgleichgesetz
 enthalten.

Das Finanzausgleichgesetz
betrifft namentlich das Verhältnis zwischen Reich,
Ländern und Gemeinden und hätte für die Brauindustrie
 unmittelbar im großen und ganzen nur eine
beschränkte Bedeutung, wenn nicht in ihm die
Gemeindebiersteuer verankert wäre. Die Materie
der Gemeindebiersteuer mit ihren zahlreichen
Zweifeln und Bedenken ist aber bereits im vorstehenden
 Kapitel erörtert, so daß an dieser Stelle es
genügt, darauf zu verweisen. Daneben bietet namentlich
 hinsichtlich der Wertzuwachssteuern, mit
welcher die Brauereien bei ihrem regen Grundstücksverkehr
 oft zu rechnen haben, und hinsichtlich der
Vergnügungssteuern, die besonders für das den
Brauereien nahestehende Gastwirtsgewerbe von Bedeutung
 sind, das Finanzausgleichgesetz einige
materielle Richtlinien.
Weit wichtiger als das Finanzausgleichgesetz ist
für die Brauereien

die Reichsabgabenordnung.
Diese enthält namentlich die Verfahrensvorschriften
neben anderen Bestimmungen, die nicht nur die

3rauindustrie, sondern alle Industriezweige angehen,
vie z.B. den berühmten $5, der Steuerumgehungen
»rfassen will. Insbesondere sind es die folgenden Gexete
 der Reichsabgabenordnung, die für die
Zrauereien von besonderem Interesse sind.
Auf dem $ 162 Abs. 10 beruht die Buch- und
Zefriebsprüfung. Danach sind Großbetriebe minlestens
 alle drei Jahre einmal einer derartigen Buchnd
 Betriebsprüfung zu unterwerfen. Auf Grund der
Jurchführungsverordnung vom 9. November 1925
ind als Großbetriebe solche Unternehmer zu ver-;tehen,
 die mehr als 50 Personen einschließlich
lies Inhabers beschäftigen. Die erste dreijährige
3uchprüfungsperiode ist abgeschlossen, und die
neisten Brauereien werden demnächst vor - der
‚weiten Buchprüfung stehen. Die Buchprüfungen
verden teils von Buchprüfern des Finanzamtes,
eils von solchen des übergeordneten Landesinanzamtes
 und teils auch von Beamten des
Zentralen Buch- und Betriebsprüfungsdienstes des
veichsfinanzministeriums ausgeführt. In manchen
*ällen erscheinen auch Buchprüfer an sich nicht zu-;tändiger
 Landesfinanzämter, es sind das dann regelnäßig
 Herren, die von einem der für die Braundustrie
 bestimmten beiden Vororte oder Hauptorte
— es sind das die Landesfinanzämter Berlin und
Aünchen — als Spezialisten auf dem einschlägigen
jebiete ausgebildet sind und die nun auch in andere
3ezirke gesandt werden. Die beiden vorgenannten
‚andesfinanzämter Berlin und München haben nämich
 insofern als Vororte oder Hauptorte eine be-;ondere
 Vorrangstellung, als bei ihnen alle auf die
3rauindustrie bezüglichen Erfahrungen besonders geammelt
 und verwertet werden. Die Frage, ob auf
jrund dieser gesammelten Erfahrungen später
inmal allgemeingültige Richtlinien, so z. B. hinichtlich
 der Abschreibungsfragen, herausgegeben
verden können, ist mindestens im Augenblick noch
‚fien und verfrüht. Es schweben zur Zeit noch Erjebungen,
 und es hat das Reichsfinanzministerium
elbst sich eine abschließende Stellungnahme vorehalten.
 Zu bemerken ist, daß gerade in der Braundustrie
 die Verhältnisse oft grundverschieden
iegen, je nach der Größe, der wirtschaftlichen und
reographischen Lage, der Verschiedenheit der Eincaufstellen
 und Absatzgebiete usw., so daß hier die
Aufstellung allgemeingültiger Richtlinien besonders
schwierig, wenn nicht unmöglich ist und auch die
Mitteilung bloßer Erfahrungssätze nur mit großer
/orsicht und unter Belassung eines entsprechenden
Spielraumes möglich ist. Niemals wird die indivi-Die

 deutsche Brauindustrie der Gegenwart.