‚62 Direktor Dr. Koppe, Berlin:
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duelle Steuergebarung des einzelnen Betriebes durch hofes bei dem Finanzamt zunächst Rückfrage zu
derartige gemeingültige Sätze voll ersetzt werden ıalten, ob und inwieweit die vom Reichsfinanzhof
&lt;önnen. Um ein Gegengewicht zu der behördlichen ıufgestellten Voraussetzungen erfüllt und eine Auf-Materialsammlung
 der beiden Vororte zu schaffen, -Järung vom Kunden selbst nicht zu erzielen gewesen
erschien es notwendig und zweckmäßig, auch von der 'ei, da es für die Brauerei naturgemäß unbequem sei,
Industrie aus eine entsprechende Einrichtung zu iber Geschäftsgeheimnisse des Kunden Auskunft
schaffen, das ist durch Errichtung der Informations- ‚eben zu müssen, Auch empfiehlt es sich schon aus
stelle beim Deutschen Brauer-Bund, Berlin-Char- Sründen der Loyalität, den Kunden von dem Frlottenburg,
 Kantstraße 10, geschehen. Daneben wird :uchen des Finanzamts zu verständigen, damit dieser
es aber sehr oft bei derartigen Buch- und Betriebs- regebenenfalls von sich aus die Möglichkeit hat, die
prüfungen und dem daran sich anschließenden Ver- \ufklärung ‘nachzuholen und der Brauerei die unanlagungsverfahren
 für die Brauereien notwendig equeme Auskunft zu ersparen.
werden, auch ihrerseits Gutachten zuverlässiger Sind aber die Voraussetzungen, die der Reichs-Sachverständiger
 zu bringen. Hier dürften ganz be- inanzhof aufstellt, erfüllt, so kann die Brauerei die
sonders die beiden obersten staatlichen Stellen der Auskunft nicht verweigern, sie wird allerdings auch
Brauindustrie, die unter. Staatsaufsicht stehende n diesem Falle zweckmäßig den Kunden von dem
Aochschulbrauerei in Berlin N 65, Seestraße 13, und Briefwechsel. in Kenntnis setzen, damit dieser sieht,
die bayerische Staatsbrauerei in Weihenstephan zur I1aß die Brauerei, durch das Gesetz gezwungen, das
Mitwirkung berufen sein, jeschäftsgeheimnis preisgeben mußte.
Das erkennen auch die Finanzbehörden immer Wo die Auskunftserteilung eine größere Mühemehr
 an und nehmen in zunehmendem Maße die valtung, z.B. Heraussuchen alter Akten, Aufstellung
beiden genannten Institute als Gutachter in Anspruch. 9M Auszügen und dergleichen verlangt, wird die
, | 3rauerei für ihre Mühewaltung eine angemessene
Neben dem allgemeinen Buch- und Betriebs- Intschädigung verlangen können und dies vorher
prüfungsverfahren steht dann die besondere Steuer- {em Finanzamt mitteilen. Die Fra ge der Gebührenaufsicht
 des zuständigen Finanzamtes. Gerade in licht einer derartigen Auskunftserteilung ist allerdieser
 Beziehung ist die Inanspruchnahme der lings bestritten und, soweit bekannt schweben
Brauereien bei ihren weitverzweigten Kundschafts- lieserhalb zur Zeit verschiedene Prozesse. Von
beziehungen eine besonders starke. Nach den nteresse ist aber in diesem Zusammenhang die
S$ 177 ff. der Reichsabgabenordnung können nämlich Stellung eines Antrages an das Landesfinanzamt. Fs
unter gewissen Umständen auch die Brauereien zur ıat nämlich nach den geschäftlichen Mitteilungen
Auskunft über ihre Kunden herangezogen werden. 10 Bundes Niederschlesischer Industrieller der Prä-Immer
 wieder werden Brauereien durch Anfragen VON ‚dent des Landesfinanzamtes Breslau in einem Erlaß
Finanzämtern über Bezüge der Kunden in eine rom 1. Juli 1926 (13747 B IL, 2) sich auf den Standschwierige
 Lage gegenüber dem Kunden gebracht. ynkt gestellt, daß bei der Auskunftserteilung durch
Auf der einen Seite glauben die Brauereien der Auf- )ritte gemäß den reichsfinanzministeriellen Beforderung
 der Finanzämter entsprechen zu müssen, ‚timmungen in jedem Falle zu prüfen sei, ob das
auf der anderen Seite aber wollen sie auch nicht Ge- inanzielle Interesse, das das Reich an einer Erschäftsgeheimnisse
 des Kunden ohne dessen Wissen eilung der Auskunft hat, zu der Arbeit, zu den
preisgeben. Hier ist von außerordentlicher Bedeutung Costen und zu den Beeinträchtigungen von Wirtein
 Urteil des Reichsfinanzhofes vom 28. September ‘chaftsbeziehungen, die der Auskunftsperson durch
1927 (VIA 527/27), durch welches erfreulicherweise lie Auskunfterteilung erwachsen, in "einem angeeinem
 unbeschränkten Auskunftverlangen der Finanz- nessenen Verhältnis steht. Fin e ausreichende Geämter
 gewisse Grenzen gezogen werden. Die An- vähr dafür, daß bei der Abwägung der Interessen des
sicht des Reichsfinanzhofes kommt im Endergebnis Zeichs und derjenigen der in Anspruch KenOMMENEN
darauf hinaus, daß ein unmittelbares Auskunfts- NVirtschaftskreise mit der erforderlichen Sorgfalt
verlangen an Dritte erst gerichtet werden darf, wenn ‚erfahren wird, sieht der Präsident des Landesfinanzdei
 zweifelhafter Buchführung des Steuerpflichtigen ımts Breslau in Übereinstimmung mit dem Reichsain
 Versuch zur Aufklärung bei diesem gescheitert ist. inanzminister darin, daß die EntschließBung über Aus-Nach
 der Ansicht des Reichsfinanzhofes braucht :unftsersuchen grundsätzlich dem Vorsteher des
also die Brauerei erst dann über ihr Geschäfts- °inanzamts vorbehalten bleibt. Ferner weist der
verhältnis zu dem Kunden Aufklärung zu geben, wenn ’7räsident des Landesfinanzamtes darauf hin, daß in
das Finanzamt bei diesem nicht zum Ziele gekommen *ällen, in denen die Ausfertigung von Auszügen für
ist. Das wird sich aber aus der Anfrage des Finanz- rahlreiche Kunden verlangt wird, sofern ein erhebamtes
 bei der Brauerei meist nicht ergeben, und icher Aufwand an Zeit und Kosten entstanden ist,
deshalb empfiehlt es sich für die Brauerei, unter Hin- )illigerweise eine Entschädigung gemäß $ 183 der
veis auf das vorerwähnte Urteil des Reichsfinanz- \bgabenordnung zu gewähren ist.