IV., 1b. Brauindustrie und Steuerrecht.
Es ist anzunehmen, daß bei richtiger Anwendung
der vorstehenden Grundsätze die Brauereien sich
vor zu weitgehenden Auskunftsverlangen der Finanzämter
 mit Erfolg werden schützen können.
Aus dem weiteren Inhalt der Reichsabgabenordnung
interessieren besonders noch die Stundungsvorschriften
 der $8 102if, wobei noch zu bemerken ist,
daß für die Biersteuer an sich eigene Stundungsvorschriften
 gelten, neben denjenigen des $ 105 der
Reichsabgabenordnung. Der Stundungszins beträgt
regelmäßig 5 %, der Verzugszins bis zu 10 %.
Der bekannte Härteparagraph ($ 108) gestattet Ermäßigung
 und Niederschlagung in besonderen Fällen.
Die Verjährung beträgt bei Steuern im allgemeinen
fünf Jahre, bei der Biersteuer ein Jahr. Der Lauf der
Verjährung beginnt aber erst am Ende des Jahres,
in dem die Steuerschuld entstanden ist.
Für die Brauereien von Interesse ist auch noch der
$&amp; 220 Absatz 2 der Reichsabgabenordnung, wonach
als Steuerbescheid auch der Feststellungsbescheid
über Festsetzung von Braukontingenten gilt. Ist die
Brauerei mit einem derartigen Bescheid nicht zufrieden,
 so kann sie ihn im üblichen Rechtsmittelweg
anfechten.
Die Rechtsmittel sind, wie bekannt, auf dem Gebiete
 der direkten Steuern und der Verkehrssteuern,
Einspruch an das Finanzamt, Berufung an das
Landesfinanzamt (Finanzgericht), Rechtsbeschwerde
an den Reichsfinanzhof. Auf dem Gebiete der Verbrauchssteuern,
 namentlich also der Biersteuer, führt
die Anfechtung an das Landesfinanzamt, dagegen
ist dann Rechtsbeschwerde an den Reichsfinanzhof
in München möglich. In Biersteuerfragen entscheidet
der Vierte Senat des Reichsfinanzhofes, dem zur Zeit
der frühere Staatssekretär im Reichsfinanzministerium,
 Senatspräsident Zapf, ein hervorragender
Kenner des Biersteuerrechtes, vorsitzt.
Auch das Steuersfrafrecht ist in der Reichsabgabenordnung
 und nicht mehr wie früher in den
einzelnen Steuergesetzen abschließend geregelt.
Neben der Steuerhinterziehung wird auch die Steuergefährdung
 -bestrait. Dagegen tritt bei entschuldbarem
 Irrtum Steuerfreiheit ein. Die strafrechtliche
Verantwortlichkeit kann auch auf andere Personen,
so z. B. auf den Braumeister übertragen werden. Finzelne
 besondere Strafvorschriften enthält noch das
Biersteuergesetz in den $$ 21 bis 24. Daneben aber
gelten die Vorschriften der Reichsabgabenordnung
stets ergänzend.

168

und in einem selbständigen Reichsbewertungsgesetz
vom 10, August 1925 vereinigt. Man unterscheidet
danach vier Vermögensarten, nämlich:
a) landwirtschaftliches Vermögen,
b) Betriebsvermögen,
c) Grundvermögen,
d) Kapitalvermögen (sonstiges Vermögen).
Das Reichsbewertungsgesetz wird durch das in
/orbereitung befindliche Steueranpassungsgesetz
Steuervereinheitlichungsgesetz) wesentliche Abinderungen
 erfahren.
Bei der Wertermittelung sind die sog. Einheitsverte
 festzustellen. Für die Brauereien interessiert
)jesonders die Behandlung des Betriebsvermögens
nd des Grundvermögens.
Zum Betriebsvermögen gehört ietzt der gesamte
3esitz einer Aktiengesellschaft, einer G. m. b. H. oder
ner Genossenschaft ohne Rücksicht auf die Vervendung,
 Bei offenen Handelsgesellschaften und
&lt;ommanditgesellschaften gehören auch die Gegentände
 zum Betriebsvermögen, die zwar einem der
Gesellschafter gehören, von diesem aber der Gesellschaft
 zur Verfügung gestellt worden sind. Bei der
3ewertung des Betriebsvermögens ist grundsätzlich
om gemeinen Wert auszugehen.
Beim Grundvermögen beruht dagegen der Finheitsvert
 nicht auf dem gemeinen Wert, sondern auf dem
irtragswert. Nur Grundstücke, die nicht in ortsiblicher
 Weise bebaut sind und nicht gewerblichen
Zwecken dienen, sind mit dem gemeinen Wert zu beverten.
 Zum Grundvermögen gehören auch die mit
lem Grund und Boden verbundenen Bestandteile,
nsbesondere die Gebäude und das Zubehör, soweit
's nicht zu einem gewerblichen Betriebe gehört.
Die Brauereimaschinen stellen in der Regel Zu-‚hör
 dar, das zum Gewerbebetrieb gehört, und
verden daher nicht zum Grundvermögen, sondern
zum Betriebsvermögen gerechnet. Nur einige wenige
Maschinen und Tanks, die fest eingemauert sind, wie
. B. Zementtanks, und ohne Zerstörung der Substanz
‚om Grund und Boden nicht getrennt werden können,
rehören zum Grundvermögen; wo aber die Maschinen
ıbmontiert werden können, rechnen sie zum Betriebsermögen.

Für Effekten gelten die amtlichen Steuerkurse.
Jer Einheitswert für den gesamten gewerblichen Berieb
 ist mit der Summe der Steuerkurswerte einzusetzen.
 Nur dann, wenn das wirkliche Vermögen
nindestens 10 % weniger oder mehr als die Summe
ler Steuerkurse beträgt, kann Bewertung nach
len allgemeinen Bewertungsvorschriften verlangt
verden.
Offene Handelsgesellschaften und Kommanditzesellschaften
 deklarieren nicht nur, wie bei der Einsommensteuer,
 sondern sie sind bei der Vermögens-DieSteuernvom

 Vermögen.
1. Das Reichsbewertungsgesetz.
Die Bewertungsvorschriften sind jetzt aus den verschiedenen
 Steuergesetzen, insbesondere dem Vermögens-
 und Erbschaftsteuergesetz herausgenommen