Direktor Dr. Koppe, Berlin:
Eh
steuer auch selbst steuerpflichtig. Um aber eine
Doppelbesteuerung zu vermeiden, sollen die Anteile
der einzelnen Gesellschafter bei deren Vermögensteuererklärung
 außer Betracht bleiben.

.Ö4

4. Das Erbschaftsteuer gesetz
betrifft die natürlichen Personen und kommt
für die Brauereiunternehmen als solche "nicht
in Betracht. Dagegen spielt die Schenkungssteuer,
die im Erbschaftsteuergesetz mitbehandelt wird,
ınter Umständen eine Rolle, insbesondere bei
"ubiläumsspenden, Weihnachtsgratifikationen und
lergleichen. Nach der Ansicht des Reichsfinanzı1ofes
 unterliegen derartige Spenden dann bei der
irma nicht dem Lohnabzug und bei dem Empfänger
ıicht der Einkommensteuer, wenn die Spenden ledigich
 aus sozialen Gründen in der üblichen Weise und
ıhne Rücksicht auf besondere Verdienste des
impfängers gegeben werden. Fine Schenkungs-‚teuer
 kommt dann auch nicht in Betracht, weil es
‚ich um die üblichen Gelegenheitsgeschenke handelt,
{ie von der Schenkungssteuer frei bleiben. Pensionen
ınd ähnliche Zuwendungen, die früheren Angestellten
‚ewährt werden, sowie Zuwendungen an Pensionser
 Unterstützungskassen des eigenen Betriebes
»leiben von der Schenkungssteuer, nicht aber von
der Einkommensteuer, frei. Im übrigen gelten die
Zewertungsvorschriften des Reichsbewertungszesetzes
 auch als Grundlage für die Frbschaft- und
Schenkungssteuer. Die Steuer beruht auf dem Gesetz
vom 10. August 1925.

2. Die Vermögensteuer.
Die Vermögensteuer, die auf dem Gesetz vom
L0. August 1925 beruht, richtet sich bezüglich der Bewertung,
 wie bereits oben erwähnt, nach den Vorschriften
 des Reichsbewertungsgesetzes. Die Vermögensteuer
 beträgt 5 bis 7°, doch ist für 1929
ein 8proz. Zuschlag für Steuer von 1928 eingetreten.
Berufsverbände (Brauereiverbände), deren Zweck
nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
gerichtet ist, bleiben von der Vermögensteuer frei,
auch wenn sie in der Form einer Aktiengesellschaft
&gt;der G.m.b. H. organisiert sein sollten. Die Vermögensteuer
 ist in vier Jahresraten am 15. Februar,
15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Sie wird
alljährlich von neuem veranlagt und erhoben, der
jährliche Stichtag ist der 1. Januar bzw. der Beginn
des Geschäftsjahres. Die Vermögensteuer ist die
Grundlage für die Industriebelastung (s. u.) und meist
auch für die Gewerbekapitalsteuer.
3. Die Industriebelastung. .
Die Industriebelastung beruht, was die äußere Belastung
 angeht, auf dem Industriebelastungsgesetz
vom 30. August 1924 und was die innere Umlegung
 angeht, auf dem Aufbringungsgesetz vom
selben Tage. Wie bereits bei der Vermögensteuer
zrwähnt, dient die alljährliche Festsetzung der Vermögernsteuer
 als Grundlage, und zwar ist die Veranlagung
 zur Vermögensteuer für das voraufgegangene
 Kalenderjahr für die Aufbringungspflicht
des betreffenden Jahres maßgebend. In der Regel
wird alljährlich durch besondere Verordnung die Eraebung
 der Jahresleistungen für das betreffende Jahr
näher festgesetzt und der Aufbringungsschlüssel mitgeteilt.
 Für 1930 beträgt der Satz 6,5 vom Tausend,
wovon 3,5 v. T. am 20. Februar zu zahlen sind,
während die Aufbringungspflicht für die 2. Rate von
der Entscheidung über den Young-Plan abhängig ist.
Belastet ist grundsätzlich nur das gewerbliche Vermögen.
 Zwar hatte der Reichsfinanzhof auch bloße
Grundstücksgesellschaften als aufbringungspilichtig
erklärt, durch Erlaß des Reichsfinanzministeriums
vom 19. Dezember 1928 ist jedoch die Aufbringungsfreiheit
 der Grundstücksgesellschaften wieder hergestellt
 worden. Außerdem bleiben die Gesellschaften
mit sog. idealen Zwecken, die freien Berufe und die
YHolding-Gesellschaften von der Steuer frei.
Die Einrichtung und Verpachtung von. Schankwirtschaften
 durch Brauereien ist im allgemeinen als
Nebenbetrieb des Braubetriebes anzusehen. Das verpachtete
 Betriebsvermögen ist daher in der Hand
les Verpächters, d. h. der Brauereien. zu belasten.

HN. Die direkten Steuern.
Die Steuern vom Einkommen.

7. Die Einkommensteuer.
Die Einkommensteuer ist durch Gesetz vom
‚0. August 1925 geregelt. Die Einkommensteuer ist
ron allen natürlichen Personen zu zahlen, während die
uristischen Personen, insbesondere also die Aktienresellschaften,
 die Gesellschaften m. b. H. und die
jenossenschaften die Körperschaftsteuer zahlen. Bei
len Offenen Handelsgesellschaften und Kommanditzesellschaften
 zahlt die Gesellschaft als solche weder
inkommen- noch Körperschaftsteuer, vielmehr
;ahlen -die einzelnen Gesellschafter bzw. Komnanditisten
 Einkommensteuer auf den. entfallenden
‘ahresgewinn, Für die Brauereien kommen naturremäß
 vor allem die Bestimmungen in Betracht, die
ich mit der Versteuerung der gewerblichen Einı1ahmen
 befassen, und hier sind es wiederum ins-‚esondere
 Fragen der Abschreibung, Fragen der Bevertung
 und Fragen der Kalkulation. die im Vorderzrund
 stehen.
Was die Abschreibungsfrage angeht, so ist zuıächst
 allgemein zu bemerken, daß es gegenwärtig
3 den allermeisten Fällen sich empfiehlt, neben der
Tandelsbilanz eine besondere Steuerbilanz zu führen.
Jb diese Unterscheidung an sich wünschenswert ist,
cann an dieser Stelle nicht erörtert werden, jedenalls
 erscheint die Differenzierung bei unserem gegenvärtigen
 Steuersystem zweckmäßig und in vielen