IV., 1b. Brauindustrie und Steuerrecht.
U —— nn

165

Fällen sogar geboten. Das zeigt sich schon darin,
daß in der Steuerbilanz vom Anschaffungswert abgeschrieben
 wird, während der Kaufmann vom Buchwert
 abzuschreiben pflegt, wodurch also die Abschreibungssumme
 jedes Jahr geringer wird. Zu bemerken
 ist, daß häufig auf die Abschreibungsiragen
ein zu großes Gewicht gelegt wird. Erlangt der
Steuerpflichtige übermäßige Abschreibungsquoten,
so kann es leicht geschehen, daß er nach wenigen
Jahren seine Abschreibungsmöglichkeiten erschöpft
hat und dann hohe Gewinne versteuern muß. Hinzu
kommt dann freilich, daß auch die normalen Abschreibungen
 regelmäßig zur Wiederbeschaffung der
betreffenden Anlagegegenstände nicht ausreichen.
Deshalb wird von der Wirtschaft immer dringender
gefordert, daß darüber hinaus entsprechend dem veränderten
 Geldstande zusätzliche Abschreibungen
bzw. die Zulassung eines steuerfreien ErneuerungSkontos
 gesetzgeberisch anerkannt werden. Allgemein
 gültige Abschreibungssätze gibt es nicht, dazu
liegen die Verhältnisse bei den einzelnen Betrieben
individuell viel zu verschieden. Mindestens sind
die Erfahrungen auf Grund der Steuergesetzgebung
von 1925 noch viel zu jung, als daß man schon jetzt
allgemein gültige Abschreibungssätze aufstellen
könnte. In diesem Sinne hat sich auch die Brauindustrie
 in verschiedenen Sitzungen des Deutschen
Brauer-Bundes und seines Steuerausschusses einmütig
 ausgesprochen.
Wenn nun neben der Handelsbilanz eine besondere
Steuerbilanz aufgestellt wird, so werden die verschiedenen
 Ansätze in den beiden Bilanzen sehr oft
voneinander abweichen und mit fortschreitender Zeit
werden die Differenzen sich immer mehr vergrößern.
Insbesondere wird es sich dabei oft zeigen, daß eine
Überspannung der Steuerforderungen durch die
Steuerbehörde gegen diese selbst ausschlägt, ähnlich
wie übersetzte Abschreibungen gegen den Steuer-»flichtigen.
 Denn wenn die Steuerbehörde in der
Steuerbilanz sehr hohe Steuergewinne herausrechnet,
die in der Handelsbilanz nicht stehen und dementsprechend
 auch nicht ausgeschüttet werden, SO
geht die betreffende Brauerei alsdann in die Steuerbilanz
 des nächsten Jahres mit einem sehr hohen
bereits versteuerten Gewinnvortrag hinein, und es hat
sich bereits wiederholt der Fall gezeigt, daß die Gewinnausschüttung
 des nächsten Jahres teilweise oder
völlig steuerfrei blieb, weil sie auf den bereits versteuerten
 Gewinnvortrag des Vorjahres angerechnet
werden konnte.
Was nun die Abschreibungen auf die einzelnen
Konten angeht, so sind hier die Erfahrungen, wie
bereits erwähnt, noch nicht abgeschlossen, um aber
einen Erfahrungsaustausch zu erleichtern, hat der
Deutsche Brauer-Bund eine besondere Informationsstelle
 eingerichtet, die über den gegenwärtigen Stand
der Angelegenheit jederzeit Auskunft gibt. Nach den

von dieser Stelle aufgestellten Grundsätzen wird man
n vielen Fällen zu-folgenden Ergebnissen kommen:
Bei Brauereigebäuden wird man zunächst für die
:gentlichen Fabrikgebäude eine erhöhte Abschreibung
‚on 4% verlangen können, denn sie leiden ganz
'esonders unter der ständigen Nässe und den großen
’emperaturunterschieden. Bei Wirtschaften, die
iurch die nassen Bierkeller und den starken Verkehr
*benfalls sehr abgenutzt werden, wird man einen Satz
ron 3 % in Ansatz bringen, während für Wohnhäuser
ler ortsübliche Satz in Frage kommt.
Auf Grund und Boden sind an sich keine besonderen
\bschreibungen möglich. Die Brauereien führen
neist in ihren Handelsbilanzen Grund und Gebäude
ıuf einem Konto, während für die Steuerbilanz eine
Trennung notwendig wird. Hier ist darauf zu achten,
laß die Relation richtig getroffen wird, denn wenn
zuviel auf Grund und Boden gerechnet wird, so wird
lie Brauerei geschädigt, weil ihr dadurch Abschreibungsmöglichkeiten
 genommen werden.
Eine Ausnahme davon, daß auf Grund und Boden
licht abgeschrieben werden darf, bildet das Brunnenzonto,
 das bei der Bedeutung der Wasserhaltung für
lie Brauerei besondere Beachtung verdient. Hier
ind Abschreibungssätze von 6 bis 10 % in der Praxis
rebilligt worden.
Der wichtige neue Veranlagungserlaß vom 16. Feruar
 1929*) enthält u. a. auch eine Bestimmung über
lie Abschreibungen bei Neuanschaffungen. Danach
st die Höhe des gemeinen Wertes grundsätzlich zu
)eanstanden, wenn er hinter dem in der Handelsxlanz
 angesetzten Wert oder um mehr als 20 %
inter dem tatsächlichen Anschaffungs- oder Her-‘tellungspreis
 zurückbleibt. Dagegen soll im allgeneinen
 — d. h. soweit nicht ausnahmsweise be-:ondere
 Verhältnisse einen niedrigeren Abschlag
eechtfertigen — von Beanstandungen abgesehen
verden, wenn Maschinen oder sonstige Gegenstände
ies beweglichen Anlagekapitals, die im Steuerıbschnitt
 angeschafft oder hergestellt worden sind,
ür den Schluß dieses Steuerabschnitts mit miniestens
 80% des Anschaffungs- (Herstellungs-)
reises angesetzt werden, und der angesetzte Wert
‘benso hoch oder höher ist als der in der Handelsilanz.
 Neben dieser Abschreibung dürfen Ab-‚etzungen
 für Abnutzungen im Anschaffungs- oder
Jerstellungsjahre nicht vorgenommen werden. Im
nteresse der Vereinfachung soll der nach Vorstehen-{em
 ermittelte gemeine Wert als Anschaffungs- oder
Jerstellungspreis für die Zukunft behandelt und von
hm die der Nutzungsdauer entsprechenden Ab-‚etzungen
 vorgenommen werden.
Beispiel: Im Steuerabschnitt 1928 ist eine
Maschine für 100 000 RM. angeschafft worden, deren
/erwendungsfähigkeit voraussichtlich Ende 1938 be-*)
 Und entsprechend auch von 1930.