166 ; Direktor Dr. Koppe, Berlin:
endet sein wird, Nach den vorstehenden Richtlinien
soll es beanstandet werden, wenn die Maschine für
den Schluß des Steuerabschnitts 1928 mit weniger als
30 000 RM. angesetzt wird, dagegen soll es im allgemeinen
 nicht beanstandet werden, wenn die Maschine
mit 80 000 RM. bewertet wird und wenn im Steuer-*bschnitt
 1929 und den folgenden Steuerabschnitten
je 10% von 80000 RM. = 8000 RM. jährlich abgesetzt
 werden. .
Bei dieser Regelung würde also die Neuanschaffung
in 11 Jahren abgeschrieben werden, und zwar im
ersten Jahre mit 20 000 RM. (20 % von 100 000 RM.),
in den folgenden 10 Jahren mit 8000 RM. (10 % von
80000 RM.), statt dessen kann auch die bisherige
Übung beibehalten werden und die Abschreibung auf
10 Jahre mit je 10 000 RM. (10 % von 100 000 RM.)
durchgeführt werden. Der jetzt zugelassene Modus
stellt insofern eine Erleichterung für den Steuerpflichtigen
 dar, als er im Jahre der Anschaffung, wo
er ohnedies größere Ausgaben hat, auch eine größere
Abschreibung vornehmen darf. Diese größere Abschreibung
 wird allerdings durch die. später verlängerte
 Abschreibungsdauer und verringerte Abschreibungshöhe
 wieder wettgemacht.
Abgesehen vom Anschaffungsjahr gelten im
übrigen die folgenden Abschreibungssätze:
Von besonderer Bedeutung ist das Maschinenkonto.
Hier kann man auf den gesamten Maschinenpark generell
 10 bis 15 % abschreiben, man kann statt dessen
aber auch auf die einzelnen Maschinengruppen
individuell abschreiben, dann wird man auf die Betriebsmaschinen,
 insbesondere auf die Sudhauseinrichtung
 und die Dampfmaschinen, vielleicht 10 %,
auf die übrigen, insbesondere die Kellereimaschinen,
die elektrischen Anlagen usw., die besonderer Abnutzung
 ausgesetzt sind, 20 bis 25 % in Anspruch
nehmen müssen.
Auf Lagerfässer und Bottiche werden rund 10%
abgeschrieben, wobei zu beachten ist, daß bei Holzbottichen
 jetzt vielfach schlechteres Holz als vor
dem Kriege verwandt wird. Bei den Tanks ist zu
beachten, daß die Erfahrungen mit diesen noch ziemlich
 neu sind und Schäden durch Risse, durch Abspringen
 von Emaille usw. einzukalkulieren sind.
Ganz besonders leiden die Transportfässer, die in
den Verkehr kommen und dabei oft rücksichtslos belandelt
 werden. Hier wird eine Abschreibung von
25 bis 33% % anzuerkennen sein.
Ähnlich liegen die Verhältnisse bei dem Fuhrpark,
 der bei dem in der Brauerei oft auftretenden
Stoßgeschäft, so z.B. an heißen Tagen und vor
Feiertagen, ebenfalls rücksichtslos ausgenutzt werden
muß, Man wird für Pferde, Wagen und Lastautos
einen Satz von 20 bis 25 %, für Personenautos einen
solchen von 15 bis 20 % in Anwendung bringen.
Bei dem {Inventar der Brauereien wird man
zwischen dem Büroinventar. dem Inventar hei

eigenen Wirtschaften und dem Leihinventar untericheiden
 müssen. Am schlechtesten wird das Leihnventar
 behandelt, hier wird man 25 bis 33% % in
\nsatz bringen, während man bei dem Inventar in
genen Wirtschaften 20 % und beim Büroinventar
.0% als ausreichend ansehen muß.
Bei Bierflaschen ist es üblich, in der Handelsbilanz
lie Zugänge ganz abzuschreiben. Ein gleiches wurde
uch vom R.F.H. für die Steuerbilanz zugelassen,
lienn die Flaschen sind im Grunde genommen nichts
veiter als Verpackung, und der Brauer schafft immer
jur so viel an, als er infolge des Abganges braucht.
Die Zulässigkeit der 100 proz. Abschreibung wird
lemgemäß allmählich von allen Finanzämtern an-;rkannt,
 so daß die Durchführung eines eisernen
&lt;ontobestandes zu empfehlen ist.
Ähnlich steht es mit den Bierkästen, wenn sich ihre
Anschaffung in dem entsprechenden Verhältnis zur
7Jaschenanschaffung hält.
Bei den Außenständen kann man nur in überragenem
 Sinne von einer Abschreibung sprechen.
Tier handelt es sich eigentlich um eine Bewertung,
lie entweder auf der Aktivseite der Bilanz in einer
;ntsprechenden Minderbewertung oder auf der
Yassivseite durch Einsetzung eines Delkrederekontos
zum Ausdruck kommt. Auch hier hat man, ähnlich
vie bei dem Maschinenkonto, die Wahl zwischen der
ndividuellen und generellen Abschreibung. Bei der
renerellen Abschreibung wird eine höhere Abschreibung,
 als sie bei anderen Industrien notwendig
st, unter allen Umständen geboten sein. Das liegt
ın den besonderen Kreditverhältnissen in der Braundustrie,
 die sich in vielen Fällen zu einem direkten
Creditunwesen ausgewachsen haben, so daß vor
iniger Zeit sogar die Reichsbank warnend ihre
Stimme erheben mußte. Durch die Konkurrenzverhältnisse
 werden die Brauereien gezwungen, unichere
 Kredite zu gewähren, und auch dort, wo eine
1ypothekarische Eintragung erfolgt, handelt es sich
nehr oder weniger um Schornsteinhypotheken. Eine
\bschreibung von 8 bis 12% % wird, je nach den
Okalen Verhältnissen, als Generalabschreibung ihre
3erechtigung haben. Statt dessen kann man aber
ch individuell auf jede einzelne Forderung abchreiben.
 Welcher Weg für ihn der günstigere ist,
nuß der Brauer an Hand seiner Unterlagen selbst
ntscheiden.
Besondere Beachtung verdienen auch noch die
\ufwertungsforderungen und Aufwertungsschulden.
Hier haben sich die Verhältnisse erst im Laufe der
ahre geklärt. Nach der Rechtsprechung der
»bersten Gerichte, insbesondere des Kammergerichts,
les bayerischen obersten Landesgerichtes und
1euerdings auch des Reichsgerichts, sind die Darehensschulden,
 die bei einem Bierlieferungszerhältnis
 entstehen, regelmäßig nicht als Vernögensanlagen
 zu betrachten und über 25 % hinaus