IV., 1b. Brauindustrie und Steuerrecht.
vorhandenen : Vorräte keineswegs aus den letzten
Zinkäufen herrühren, denn der Brauer lebt nicht von
ier Hand in den Mund, indem er seine Vorräte ver-)raut,
 dann wieder neue Vorräte kauft, diese verraucht
 und so weiter, sondern der Herstellungs-»rozeß
 des Bieres verlangt eine Vorratseindeckung
ıuf lange Sicht, bei Hopfen oft auf ein bis zwei Jahre
ind bei Malz oft auch auf die ganze Kampagne im
roraus. Um die Einheitlichkeit des Biertyps zu
vahren, muß dann der Brauer die Einkäufe aus den
&gt;tzten‘ Zeitperioden miteinander mischen und so
-ommt es, daß regelmäßig am Bilanzstichtag die
/orräte nicht nur aus den jüngsten, sondern auch aus
teren und ganz alten Einkäufen nebeneinander vor-«anden
 sind. Dieser‘ Umstand spielt, wie schon
'‚orweg genommen werden mag, auch bei der Bier-‚reiskalkulation
 ein wichtige Rolle, denn durch diese
’ermengung der Einkäufe letzterer Zeitperioden tritt
‚otwendigerweise ‚eine Nivellierung des Bierpreises
Än, so daß Differenzen im Herstellungspreis zwischen
lem Beginn und dem Ende des Geschäftsjahres meist
ılr unerheblich sind, die Spannung im Herstellungs-‚reis
 überschreitet nur in den allerseltensten Fällen
1%, liegt aber meist erheblich darunter.
Die dritte große Gruppe von Fragen, welche für
lie Brauereien von besonderem Interesse sind, liegt
uf dem Gebiet der Kalkulation. Bei den Buch- und
JZetriebsführungen pflegen die Buchprüfer oft ihrer
/erwunderung darüber Ausdruck zu geben, daß
nanche Brauereien keine besonderen Kalkulationsücher
 und oft überhaupt keine eigene Kalkulation
esitzen, ganz im Gegenteil zu der Übung, die bei
ielen anderen kaufmännischen Unternehmungen beteht.
 Das hat seinen Grund in der historischen
intwicklung. Die Bierpreisfestsetzung und die damit
n Verbindung stehende Auskalkulierung des Bieryreises:
 geschieht nämlich nicht durch die einzelne
3rauerei, sondern kollektiv durch die Organe der
rauindustrie, insbesondere die große Bierpreis--ommission.
 Diese Preisfestsetzungen sind jahreang
 durch das Reichswirtschaftsministerium  übervacht
 und kontrolliert worden. Das Reichswirt-:chaftsministerium
 hat auch durch eigene Buchrüfer
 Groß- und Mittel- sowie Kleinbetriebe nachrüfen
 und Kalkulationen aufstellen lassen. Die
'reisbildung ist also unter den Augen der zutändigen
 behördlichen Stellen vor sich gegangen.
liese Preisfestsetzungen werden von allen deutschen
irauereien fast ohne jede Ausnahme als maßgebend
‚nerkannt.
Man hat verschiedentlich gleichwohl ein allgeneines
 Kalkulationsschema aufgestellt, ist aber denelben
 Schwierigkeiten begegnet, welche die Aufstellung
 von festen Abschreibungsrichtlinien minljestens.
 als zur Zeit untunlich erscheinen ließen.
Tier liegen die individuellen Verhältnisse bei den
.‚inzelnen Brauereien vielleicht noch unterschied-167



aufwertbar, Wo eine derartige Aufwertung feststeht,
sind die Steuerbilanzen gemäß $ 108 des Einkommensteuergesetzes
 zu berichtigen.
Besonderes Kopfzerbrechen macht dann oft auch
noch der Begriff der Werbungskosten. Man wird
mit dem Senatspräsidenten am Reichsfinanzhof
Becker sagen können, daß hierher gehören: „alle
Betriebsausgaben, die ein Kaufmann als solcher ansetzen
 darf“. Dazu gehören dann auch alle die kleinen
täglichen Ausgaben, die nicht unbedingt der Bierproduktion
 dienen, die aber die Brauerei im Interesse
des Ansehens ihres Unternehmens zahlen muß, wie
mildtätige Beiträge usw. ;
Manche Schwierigkeit bereitet auch die Frage der
Spesen und Aufwandsentschädigungen, die für die
Brauereien mit ihrem großen Außendienst oft sehr
stark anwachsen. Ein Erlaß des Reichsfinanzministers
 gibt den Finanzämtern auf, in der Regel
einen Satz von 7% % von den festen Bezügen unbeanstandet
 zu lassen. Dieser Betrag reicht aber in
vielen Fällen nicht aus. In der Praxis wird das auch
durchweg von den Finanzämtern anerkannt und es
werden höhere prozentuale Sätze oder feste Beträge
zugesprochen.
Die zweite große Gruppe von Fragen betrifft die
Bewertung, namentlich die Bewertung der Vorräte.
Hier ist der wichtige Grundsatz zu beachten, daß
der Kaufmann ein Wahlrecht zwischen dem Anschaffungswert
 und dem niederen gemeinen Wert hat.
Er kann dieses Wahlrecht beliebig ausüben, und
zwar kann er das sowohl bei den einzelnen Konten
derselben Bilanz, als auch bei demselben Konto in
den verschiedenen Jahren. Wenn also z.B. die
Malzpreise gestiegen, die Hopfenpreise aber gesunken.
 sind, so wird der Brauer in seiner Schlußbilanz
 bei dem Hopfen nicht von dem teuren Anschaffungspreis,
 sondern von dem heutigen niederen
gemeinen Wert ausgehen, während er beim Malz den
Anschaffungspreis zugrunde legt. Der gemeine Wert
liegt bei Neuanschaffungen regelmäßig nicht unerheblich
 unter dem Anschaffungswert. Zu beachten
ist dabei allerdings, daß der Verkaufswert (gemeiner
Wert) nicht der Preis ist, den der Eigentümer im
Falle des Einzelverkaufs erzielen würde, sondern der
Preisanteil, der auf den Gegenstand entfällt, wenn
man unterstellt, daß das. Unternehmen als ganzes
erworben und fortgeführt wird. Aber auch bei dieser
Voraussetzung wird der gemeine Wert oft erheblich
niedriger sein als der Anschaffungswert. Denn für,
eine gebrauchte Maschine, für ein gebrauchtes Auto
usw. werden, auch wenn die Benutzungsdauer nur
eine sehr kurze gewesen ist, auch von dem Käufer
des Gesamtunternehmens regelmäßig nur Sätze bewilligt,
 die erheblich unter dem Anschaffungspreis
liegen.
Bei der Bewertung der Vorräte wird von den
Buchprüfern oft verkannt, daß die am Bilanzstichtag