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licher als bei den Abschreibungen. Man denke nur
daran, daß z.B. beim Einkauf von Gerste, Malz und
Hopfen der eine ausgesuchte Qualitätsware, der
andere Durchschnittsware kauft; der eine kauft im
Inland, der andere im Ausland; der eine kauft loco,
der andere kauft frei Brauereihof; der eine kauft
gegen bar, der andere gegen Kredit. Aus allen diesen
Unterschieden werden sich grundlegende Verschiebungen
 in den Einkaufspreisen zeigen, die auf
lie Kalkulation des Endergebnisses von weittragendem
 Einfluß sein müssen,
Ganz generell hat man die Regel aufgestellt, daß
von den Herstellungskosten des Bieres ungefähr ein
Drittel auf den Betrieb, ein Drittel auf den Vertrieb
und ein Drittel auf Steuern entfallen. Diese generelle
Kalkulation wird in vielen Fällen zutreffen, mindestens
 aber einen gewissen. Anhaltspunkt bieten.
Wenigstens haben Stichproben, die bei einzelnen
Brauereien noch in jüngster Zeit gemacht worden
sind, gezeigt, daß diese Regel oft ganz überraschend
dem wirtschaftlichen Tatbestand gerecht wird.
Will man an Stelle der generellen Kalkulation eine
Einzelkalkulation treten lassen, so bliebe nichts
anderes übrig, als an Hand der genauen buchmäßigen
Unterlagen den Bierpreis zu berechnen, doch werden
auch hier mitunter gewisse Schätzungen sich nicht
vermeiden lassen. Auch bei der FEinzelkalkulation
sind gewisse generelle Ansätze mitunter üblich. So
wird bei manchen Brauereien der Herstellungspreis
in der Weise errechnet, daß man den Anschaffungspreis
 von Malz und Hopfen addiert, davon den
Schwund absetzt und hierzu ein Drittel sämtlicher
Betriebskosten hinzurechnet, wobei jedoch die
Reichsbiersteuer, die auf dem Vertrieb liegt, außer
Betracht bleibt. Auf die so errechnete Summe wird
die produzierte Hektolitermenge fertigen Bieres umgerechnet,
 während für das Bier im Lager- und Gärkeller
 ein entsprechender Abschlag zulässig ist.
Daneben sind aber auch Methoden üblich, die noch
mehr ins einzelne gehen und neben den Anschaffungsbzw.
 Herstellungspreisen der Rohstoffe auch noch
entsprechende Anteile der‘ Löhne, der‘ Feuerungskosten,
 der Reparaturen, Versicherungen, der Abschreibungen
 auf Betriebsmaschinen für die Produktion
 anrechnen. Hier sind natürlich große Fehlerquellen
 möglich, und es ist besonders zu beachten,
daß gerade der Vertrieb bei der Brauerei außerordentlich
 kostspielig und daß z.B. fast das gesamte
Personal für den Vertrieb tätig ist.
Will man neben den Herstellungskosten (Betriebskosten)
 auch die Verfriebskosten berechnen, so sind
auch hier die entsprechenden Anteile festzustellen,
aur daß dann die Endsumme nicht auf die produzierten,
 sondern auf die abgesetzten Hektoliter
umgelegt wird. Bei der Kalkulation der Vertriebskosten
 werden z.B. die Anteile an Löhnen, an Fuhrwerk
 usw. erheblich überwiegen. An dieser Stelle

Direktor Dr. Koppe, Berlin:
in Kalkulationsschema aufzustellen, würde angeichts
 der Verschiedenheit bei den einzelnen Berieben
 zwecklos sein, zumal nicht nur die obenrwähnten
 Unterschiede im Einkauf, sondern auch
;onstige Verschiedenheiten, so z.B. der mehr oder
veniger große Umfang des Flaschenbiergeschäftes
ind die dadurch bedingte Flaschenkelleranlage, Be-‚Ötigung
 entsprechenden Personals, mitsprechen.
Im vorstehenden sind nur diejenigen Kapitel besonders
 hervorgehoben worden, die namentlich
nnerhalb der Brauindustrie immer wieder interssieren.
 Daneben sind aber selbstverständlich auch
ılle die wichtigen allgemeinen Steuerfragen auf dem
jebiete des Einkommensteuerrechts, auch für den
3rauer von hohem Interesse.‘ So spielt z.B. die
“rage des Lohnabzuges bei dem großen Personal der
3rauereien eine wesentliche Rolle, doch kann auf alle
liese Fragen, die nicht speziell dem Braugewerbe
;#igen und die auch bei anderen Industriezweigen
ıkut sind, in diesem gedrängten Kompendium nicht
singegangen werden.
Körperschalftsteuer.

tiere

Während die Einkommensteuer die natürlichen
’ersonen erfaßt, ist die Körperschaftsteuer die Fin-‚«ommensteuer
 der Erwerbsgesellschaften, ins-‚esondere
 der Aktiengesellschaften, der Gesell-‚chaften
 m. b. H. und der Genossenschaften. Alles
las, was oben bei der Einkommensteuer über die den
3rauer besonders angehenden Fragen, namentlich
ıuf dem Gebiete der Abschreibung, der Bewertung
ınd der Kalkulation gesagt ist, gilt in gleicher Weise
ıuch für diejenigen Brauereien, die in einer der obenzenannten
 Gesellschaftsformen errichtet sind. Die
‚orerwähnten drei Gesellschaftsformen werden von
Jjer Körperschaftsteuer ohne Rücksicht darauf, ob sie
virklich gewerblich tätig werden oder nicht, erfaßt;
lie Form als solche bedingt die Körperschaftsteuer.
Eine Ausnahme machen lediglich die‘ Berufsverbände,
 soweit ihr Zweck nicht auf einen wirt-;chaftlichen
 Zweck gerichtet ist. Wo also z.B. ein
3rauereiverband in Form einer G. m. b. H. organisiert
st und selbst keine Geschäfte macht, hat er keine
Cörperschaftsteuer zu zahlen.
Sehr umstritten ist die Vorschrift, wonach die-‚enigen
 Genossenschaften, die einem Revisionszerband
 angeschlossen sind und deren Geschäfts-’etrieb
 sich auf den Kreis der Mitglieder beschränkt,
;tatt 20 nur 10% Körperschaftsteuer zu zahlen
1aben. Der Reichsfinanzhof pflegt in seiner Recht-;prechung
 die Steuerpflicht davon abhängig zu
nachen, ob die Rückvergütungen, welche die Geıossenschaft
 regelmäßig ihren Mitgliedern gewährt,
;chon am Bilanzstichtage als Schuld der Genossenschaft
 bestand (so namentlich Reichsfinanzhof vom
14,Februar 1928, Reichssteuerbl. 1928, S. 119ff.). Das
st bei den meisten Genossenschaften nicht der Fall.