IV., 1b. Brauindustrie und Steuerrecht.
weil hier satzungsmäßig in der Regel erst die Genossenversammlung
 das entscheidende Wort spricht
und die Rückvergütungen festsetzt oder wenigstens
erhöhen oder ermäßigen kann. Nur dann, wenn der
Genosse ein verbrieftes Recht in der Satzung hat,
das weder durch eine Beschlußfassung des Aufsichtsrates
 noch der Generalversammlung beeinträchtigt
werden kann, würde der Reichsfinanzhof eine echte
Kaufpreisrückvergütung und damit eine abzugsfähige
Schuld anerkennen.
Die Aufsichtsratstantiemen sind stets zu Vversteuern,
 auch wenn die Brauerei mit Verlust abgeschnitten
 hat. Diese Steuerpflicht ist nämlich an die
Stelle der weggefallenen Aufsichtsratssteuer getreten.
 Dem zu versteuernden Mindestbetrag „kann“,
aber muß nicht auch die Dividende hinzugerechnet
werden, .
Vorstandstantiemen gehören nur dann zum Gewinn,
 wenn sie ohne vertragliche Vereinbarung gezahlt
 werden, was in der Praxis der Brauindustrie
nur sehr selten ist.
Bei den größeren Konzernbrauereien ist‘ das
Schachtelprivileg oft von Bedeutung.
Die Brauereien, die Unterstützungs-, Wohltahrtsoder
 Pensionskassen für ihren Betrieb einrichten,
müssen darauf achten, daß sie die Zwecke der Kasse
sicherstellen, da nur auf diese Weise die jährlichen
Zuführungen an derartige Kassen steuerfrei bleiben.
Wo bei der Umstellung auf Goldmark ein Kapitalentwertungskonto
 gebildet worden ist, dürfen ähnlich
wie beim Aufwertungsausgleichskonto die zur
Tilgung dieses Kontos verwendeten Beträge nicht
abgezogen werden.
Zu beachten ist, daß nach der Rechtsprechung des
Reichsfinanzhofes alle Geschäfte, die eine in einer
der vorstehenden Gesellschaftsform organisierte
Firma unternimmt, als innerhalb ihres gewerblichen
Betriebes liegend gelten. Die Gewinne, die also etwa
bei der Veräußerung von Wertpapieren, von Kontingenten,
 von Grundstücken usw. entstehen, bilden
eine gewerbliche Einnahme und tragen wie jede
andere Bilanzeinnahme zum Jahresgewinnergebnis
mit bei.

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\ufgabe des ganzen Geschäftes ist keine gewerbliche
landlung, sondern das gerade Gegenteil, nämlich die
Zeendigung der gewerblichen Handlung. Auch der
"ontingentsverkauf dürfte eine Aufgabe des Gechäftes
 bedeuten und umsatzsteuerfrei bleiben.
Eine wichtige Rolle pflegt bei den Brauereien die
bjestimmung des Gesetzes zu spielen, wonach die
/erpachtung von Grundstücken (Wirtschaften),
venn es sich um bloße Räume handelt, steuerfrei
leibt, während bei der Verpachtung eingerichteter
Jäume Umsatzsteuer entsteht. Im letzteren Falle
"ann man auch dadurch der Steuer nicht entgehen,
:aß man den Vertrag in zwei Teile zerlegt, es sei
'enn, daß ein derartiger Abschluß von zwei Verrägen
 üblich ist. Nach der Rechtsprechung des
zeichsfinanzhofs tritt die Steuer dann bereits ein,
venn auch nur das sog. große Inventar, insbesondere
züfett, Tische und Stühle, nicht aber Geschirr, Gläser
ınd Bestecke mitgeliefert werden. Ebensowenig
verliert nach Ansicht des KReichsfinanzhofs eine
jastwirtschaft dadurch den Charakter als einserichtete
 Räumlichkeit, daß der Pächter die alten
linrichtungsgegenstände durch neue ersetzt. Wird
(as Inventar unentgeltlich geliehen, so entsteht keine
Imsatzsteuerpflicht, doch darf der Vertrag keine
Imgehung enthalten, indem dann etwa für die
’äumlichkeiten ein entsprechender höherer Zins gerdert
 wird.
Im Gastwirtsgewerbe spielt die Besteuerung des
rinkgeldes, das der Kellner erhält, eine gewisse
zolle. Nach Ansicht des Reichsfinanzhofs ist der
3edienungsaufschlag, den der Gast dem Kellner gevährt,
 einerlei, ob er freiwillig gegeben oder gleich in
?echnung gestellt wird, ein umsatzsteuerpflichtiges
ntgelt des Wirts.
Bei den in der Brauindustrie bestehenden zahlaichen
 Braulohn- und Malzlohnverträgen hat die im
ohn arbeitende Brauerei bzw. Mälzerei ihre Pro-‘sion
 zu versteuern.
Die Umsatzsteuer berechnet sich nach dem Brutto-:ntgelt
 einschließlich der darin enthaltenen Steuern.
Jas gilt namentlich für die Reichsbiersteuer; für die
Zemeindebiersteuer allerdings nach richtiger Ansicht
ıur dann, wenn die Brauerei selbst Trägerin der
jemeindebiersteuer ist und nicht lediglich bei der
3inführung des Bieres in fremde Gemeinden für den
Nirt die Steuer vorlegt. In Fällen der Steuerpflicht
jegt eine bedauerliche Doppelbesteuerung vor; es
wird hier „Steuer von der Steuer‘ erhoben.

I. Die indirekten Steuern,
LAbschnitt:DieSteuernvom Verkehr.
1. Die Umsatzstener.
Die Umsatzsteuer spielt für die Brauereien eine
erhebliche Rolle. Sie beträgt zur Zeit 0,75 %, ist
aber in ihrer Endwirkung natürlich viel höher, weil
ja eine ganze Kette von Umständen, so u. a. der
Erwerb von Gerste, Malz und Hopfen, bereits von
der Steuer erfaßt werden, ehe das fertige Bier in den
Handel kommt. Nur gewerbliche Umsätze und gewerbliche
 Leistungen werden von der Steuer erfaßt.

2. Die Grunderwerbsteuer.
Die Grunderwerbsteuer‘ beruht auf dem Gesetz
‚om 11. März 1927. Sie wird erhoben bei dem Eigenumswechsel
 an Grundstücken. Bei dem großen
)esitz, den die Brauereien ,in der Regel an Grund-;tücken
 haben, spielt deshalb auch die Grunderwerb-‚teuer
 eine keineswers geringe Rolle. Die Steuer