) Direktor Dr. Koppe, Berlin: I
beträgt 5%, wobei 3% auf das Reich, 2% auf
Länder und Gemeinden entfallen. Im Falle der Zusammenfassung
 von Betrieben auf Grund des Steuermilderungsgesetzes
 ermäßigt sich die Grunderwerbsteuer
 auf 1% %.
Der Steuerberechnung wird der gemeine Wert des
Grundstückes zugrunde gelegt. Wenn aber der Preis
den gemeinen Wert übersteigt, so ist dieser maßgebend.

Für die Steuer haften der Veräußerer und der Frwerber
 gesamtschuldnerisch. Es gibt gewisse Beireiungsmöglichkeiten,
 insbesondere dann, wenn die
Ärundstücke in eine Familiengesellschaft eingebracht
werden.
Bei der Berechnung des gemeinen Wertes sind
alle den Wert erhöhenden oder vermindernden Umstände
 in Betracht zu ziehen.
Brauereimaschinen gehören nur dann mit zum
Grundstück, wenn sie wesentlicher Bestandteil sind
(siehe oben beim Reichsbewertungsgesetz). Diese
Voraussetzung wird für die meisten Brauereimaschinen
 nicht zutreffen. Rechte aus Bierlieferungsverfrägen
 sind nicht als Bestandteile des Grundstückes
 anzusehen. Ebensowenig das Braurecht
(Kontingent), .denn es kann selbständig ohne das
Grundstück veräußert werden.

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lie Brauereien mit ihrem großen Automobilpark von
&gt;jner gewissen Bedeutung. Das ursprüngliche Gesetz
vom 8. April 1922 hat in der Zwischenzeit sowohl
was das System als auch was den Tarif angeht,
wiederholte Änderungen erfahren.
2. Abschnitt:
Die Steuern vom Verbrauch.
Die Steuern vom Verbrauch spielen für die
3rauereien insofern eine ganz besondere Rolle, als
las Biersteuergesetz in erster Linie hierzu gehört.
Diese Materie ist bei ihrer Bedeutung in einem be-;onderen
 Kapitel bearbeitet, weshalb es genügt, hier
Jarauf zu verweisen. Neben der Biersteuer gehören
zu den Getränkesteuern noch die Schaumweinsteuer,
las Branntweinmonopol und die zur Zeit aufgehobene
Veinsteuer. Daneben wird der Verbrauch noch besteuert
 durch die Tabaksteuer, die Spielkartensteuer,
lie Zündwarensteuer, die Leuchtmittelsteuer und die
Zuckersteuer.

IV. Das Zollrecht,
Das Zollrecht ist für die Brauereien von Bedeutung,
 die Rohstoffe, z. B. Gerste, Malz und Hopfen
ıus Böhmen, einführen, oder die als Exportbrauereien
hr Bier in das Ausland bringen. Die Zollvorschriften
sind in dem Vereinszollgesetz und in dem Zolltarifsesetz
 enthalten, doch werden die dort gegebenen
ıutonomen Vorschriften sehr oft durch die Handels-’jerträge
 abgeändert. Bei dem Umfang des Stoffes
&lt;ann auf den Inhalt der einzelnen Handelsverträge,
;oweit er für die Brauereien in Betracht kommt, hier
licht eingegangen werden; über den gegenwärtigen
Stand berichten jeweils die Fachzeitschriften.
Für die am Auslandsverkehr beteiligten Brauereien
ipielen dann außerdem noch die Doppelbesteuerungs-‚erträge
 eine Rolle, die die einzelnen Staaten mitinander
 ‘abgeschlossen haben. Hier sind in der
jenfer Doppelbesteuerungskonferenz, die im Oktober
928 in Genf auf Einladung des Völkerbundes stattand,
 und an welcher Verfasser dieses als deutscher
Jjelegierter teilnahm, Typenverträge aufgestellt
vorden, die zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
lienen sollen.
Im vorstehenden ist in ganz großen Strichen ein
Jberblick über die Reichssteuern, soweit sie für die
Brauereien von Interesse sind, gegeben worden.
Dieser Abriß kann natürlich bei seiner Kürze auf
Vollständigkeit keinen Anspruch machen.
Zu den Reichssteuern kommen dann noch die
Landessteuern, die aber in den einzelnen Ländern oft
;o grundverschieden sind, daß hier eine Erörterung
ich schon von selbst verbietet.. Es kommt noch
ıunzu, .daß der zur Zeit in Vorbereitung befindliche
Steuervereinheitlichungsgesetzentwurf eine gewisse
Jbereinstimmung, wenigstens auf dem Gebiete der

3. Das Kapitalverkehrsteuergesetz
enthält eine Reihe verschiedener Steuerarten, so
namentlich die Gesellschaftsteuer, die Wertpapiersteuer
 und die Börsenumsatzsteuer. Die Aufsichtsratsteuer
 ist als selbständige Steuer weggefallen,
dafür wird jetzt von den Aufsichtsratstantiemen stets
Körperschaftsteuer erhoben (s. o.). Die Kapitalverkehrsteuer
 spielt insbesondere eine Rolle bei dem
Zusammenschluß von Brauereien. Hier ermäßigt sich
auf Grund des Steuermilderungsgesetzes unter Umständen
 die Steuer von 4 auf 1%.
Im Rahmen des Kapitalverkehrsteuergesetzes entstehen
 teilweise sehr schwierige Fragen, so z.B. die
Behandlung der Darlehen, die die Gesellschafter an
ihre Gesellschaft geben. Bei dem hier zur Verfügung
stehenden knappen Raum kann auf Einzelheiten an
dieser Stelle nicht eingegangen werden. Es kommt
hinzu, daß es sich hier durchweg um Vorgänge
handelt, die auch in anderen Industriezweigen und
nicht gerade nur in der Brauindustrie von Bedeutung
 sind.

4. Zu den Steuern vom Verkehr
zählt dann noch eine Reihe kleinerer Steuergesetze,
lie hier nur erwähnt werden, so insbesondere das
Rennwett- und Lotteriegesetz,. das Wechselsteuergesetz,
 das Versicherungssteuergesetz, das Beförderungssteuergesetz
 und das Kraftfahrzeugsteuergesetz.
 Namentlich das letztgenannte Gesetz ist für