IV., 1b. Brauindustrie und Steuerrecht,
Realsteuern, in den einzelnen Ländern herbei- schaftsform spielt mitunter eine große Rolle. Alles
führen will. las aber läßt sich nicht schematisch und generell er-Der
 Brauer, der sein Geschäft rentabel gestalten Ääutern, sondern nur von Fall zu Fall! je nach der
will, muß immer mehr sich auch mit dem schwie- B3etriebslage des einzelnen Unternehmens. Es muß
rigen Gebiet des Steuerrechts befassen. ‘Schon jetzt rwartet werden, daß die verantwortlichen Stellen,
macht die gesamte Steuerlast bei den deutschen nsbesondere auch die gesetzgebenden Körper-Brauereien
 durchschnittlich mehr als ein Drittel des :chaften, die hohe Steuerlast, die fast einer teilweisen
Bierverkaufspreises aus und der „Gewinnanteil“ des kalten Sozialisierung‘“ nahekommt, zu würdigen und
Staates bei den einzelnen Brauereiunternehmen ist ine Überbürdung des Gewerbes zu verhüten wissen,
oft mehrfach so hoch als der der Inhaber, Gesell- ınter der schließlich nicht nur die Brauereien und die
schafter oder Aktionäre. Hier gilt es also, seine \llgemeinheit, für die das Bier als Getränk der
Rechte zu wahren und alle Rechtsbehelfe aus- reiten Masse besonders in Frage kommt, sondern
zuschöpfen. Auch die Wahl der richtigen Gesell- auch der Staat zu leiden hätte.

171