2, Schankstättengesetzgebung.
Dr. Rudolf Dührssen, Berlin.

Die „Alkoholfrage“.
Die sogenannte Alkoholfrage, die für Deutschland
in der Nachkriegszeit die im‘ folgenden zu besprechenden
 gesetzgeberischen Experimente zeitigte,
verdankt ihre gegenwärtige Aktualität den demoralisierenden
 Wirkungen des Weltkrieges und der In-Jationszeit
 in Verbindung mit dem „Erfolg“ der amerikanischen
 Trockenlegung. Aber auch schon vor dem
Kriege gab es, wenn auch in etwas anderer Form,
eine Alkoholfrage; damals war es im wesentlichen
der Mißbrauch alkoholischer Getränke, d. h. der übermäßige
 Genuß mit seinen Auswirkungen (Trunksucht),
 welcher den Stoff für die Diskussion lieferte.
Die diesbezüglichen Erörterungen reichen bis weit in
das vorige Jahrhundert zurück. Man kann sagen,
laß die Alkoholfrage solange besteht, wie es eine
alkoholgegnerische Bewegung (Mäßigkeits- bzw. Enthaltsamkeitsbewegung)
 gibt.
Die ersten Anfänge dieser Bewegung finden wir in England
ınd den Vereinigten Staaten von Nordamerika in der Zeit von
1810 bis 1830. Nach Deutschland griff die Bewegung in den
30er Jahren über. Hier fristete sie Jahrzehnte hindurch ein
ziemlich bescheidenes Dasein, bis sie durch die Ereignisse des
Weltkrieges, die Erscheinungen der Inflationszeit und die
amerikanische Trockenlegung einen neuen Auftrieb erhielt, der
sich in konkreten gesetzgeberischen Vorschlägen auswirkte,
Während vor dem Krieg die Aufmerksamkeit der behördlichen
Stellen im wesentlichen auf die Bekämpfung der Trunksucht
gerichtet war, ist in der Nachkriegszeit der Alkoholgentß
schlechthin in den Bereich gesetzgeberischer Fürsorge gerückt
worden. Vergebens wird man .nach sachlichen Gründen für
diese Entwicklung suchen. Es sind agitatörische Einwirkungen,
auf die die neue Einstellung zum Alkoholproblem, der wir in
der Öffentlichkeit, im Parlament und in der Regierung an den
verschiedensten Stellen begegnen, zurückzuführen ist. Diese
Wirkungen sind die Früchte der seit Jahren und Jahrzehnten
von der organisierten Abstinenzbewegung, die, nebenbei bemerkt,
 mit ungeheuren Geldmitteln ausgestattet ist, beharrlich
lurchgeführten Propaganda. Unter „Abstinenzbewegung‘“ verstehen
 wir in diesem Zusammenhang die Gesamtheit der
ılkoholgegnerischen Bewegung einschließlich der Mäßigkeits-(Temperenz-)Bewegung;
 wenn sich auch die Anhänger der
‚Mäßigkeit‘“ von denen der völligen „Enthaltsamkeit“ nicht
unwesentlich unterscheiden, so sind sie sich doch in der Be-&lt;ämpfung
 nicht nur des „Alkoholismus‘“ (also des übermäßigen
Alkoholgenusses), sondern des Alkoholgenusses schlechthin so
völlig einig, daß sich eine Zusammenfassung unter der von uns
gewählten (im übrigen durchaus eingebürgerten) Bezeichnung
rechtfertigt.

Bisheriges Recht,
In Deutschland beschränkten sich die gesetzlichen
Maßnahmen der Vorkriegszeit im _ wesentlichen
darauf, daß das Gast- und Schankgewerbe sowie der
Kleinhandel mit Branntwein einer gewerblichen Eraubnispflicht
 (Konzession) unterworfen wurde ($ 33
GO.). Die Erteilung der Erlaubnis konnte von dem
Nachweis eines Bedürfnisses abhängig gemacht
werden, jedoch war dieser Bedürfnisnachweis nicht

allgemein vorgeschrieben. Die Frlaubnis durfte nur
aus bestimmten Gründen versagt werden: wenn
zegen den Nachsuchenden Tatsachen vorlagen,
velche die Annahme rechtfertigten, daß er das Geverbe
 zur Förderung der Völlerei, des ‚verbotenen
»piels, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit miß-Tauchen
 werde, oder wenn das zum Betriebe des
ijewerbes bestimmte Lokal wegen seiner Beschaffen-‘eit
 oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht
renügte. Die erteilfe Erlaubnis konnte gemäß
; 53 GO. nur dann zurückgenommen werden, wenn
lie Unrichtigkeit der Nachweise dargetan war, auf
irund deren sie erteilt wörden war; ferner, wenn
lem Inhaber der Erlaubnis die bürgerlichen Ehrenschte
 aberkannt worden waren, endlich, wenn aus
[andlungen oder Unterlassungen des Inhabers der
Aangel derjenigen - Eigenschaften, welche bei Frsilung
 der Erlaubnis vorausgesetzt werden ‚mußten,
lar erhellte.
Man sollte meinen, daß diese Vorschriften ausreichend
varen, um auf dem Gebiet des Schankstättenwesens normale,
‚esunde Zustände zu gewährleisten. Niemand hat bemerkt, daß
ınter der Herrschaft dieser Bestimmungen weite Kreise der
bevölkerung der Trunksucht anheimgefallen wären, oder daß
‘ich sonst bemerkenswerte Schäden in den Lebensgewohnheiten
ies Volkes herausgebildet hätten. Im Gegenteil, das deutsche
jasthaus war vom jeher eine für die Pflege einfacher, harmoser
 Geselligkeit vorbildliche Stätte. Es hat diesen guten Ruf
m Laufe der Zeit bis in die Gegenwart hinein zu bewahren
rewußt. Wenn gelegentliche Mißstände vorgekommen sind, so
lürfen diese nicht verallgemeinert werden. Fs geht nicht an,
ür einige Schädlinge, wie sie sich in allen Berufen und Geverbszweigen
 finden, die Gesamtheit des Gastwirtsgewerbes
/erantwortlich zu machen und derartige Einzelfälle zum Anlaß
u nehmen, die Gesamtheit unter ein Ausnahmegesetz zu stellen.

Abstinenzpropaganda.
Den Abstinenten aber kam es gerade darauf an,
zelegentliche Mißstände aufzuspüren und ent-‘prechend
 aufzubauschen, um auf diese Weise darutun,
 daß.die bestehenden gesetzlichen Vorschriften
ınzureichend seien, und Material für neue gesetzzeberische
 Maßnahmen zu gewinnen, die auf eine
nehr oder minder weitgehende Drosselung des
\lkoholkonsums abzielten. . Die erste Frucht der seit
len achtziger Jahren betriebenen Abstinenzproparanda
 bildete ein Entwurf zur Bekämpfung der
runksucht, der am 15, Januar 1892 dem Reichstag
orgelegt wurde.
Zur Begründung des Entwurfs wurde auf lebhafte Klagen
ıingewiesen, die sich gegen die sogenannten Animierkneipen,
‚egen die Branntweinschenken sowie gegen Mißbräuche auf
lem Gebiet des Stellvertreterwesens richteten. Wer diese
lagen erhoben hat, wurde nicht gesagt; auch fehlte ein Nachveis
 darüber, in welchem Umfang diese Klagen berechtigt
varen. Für den Sachkundigen unterliegt es keinem Zweifel,