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Dr. Rudolf Dührssen, Berlin:

Vorschriften über das Schankstättenwesen enthielt
die Vorlage Bestimmungen über Preistreiberei und
Schleichhandel, Paßvorschriften sowie Ermächtigungen
 zu besonderen Maßnahmen aus Anlaß der
Besetzung des Ruhrgebiets. Das Gesetz wurde am
24, Februar 1923 verabschiedet.
Die Neuerungen auf dem Gebiet des Schankstättenwesens,
 die das Gesetz brachte, bestehen in
folgendem: ;
l. Der Bedürfnisnachweis für Gast- und Schankwirtschaften
 wurde allgemein eingeführt.
Die bei der Konzessionserteilung zu stellenden Anforderungen
 wurden verschärft, indem gefordert wurde, daß
der Antragsteller „die für den Gewerbebetrieb erforderliche
 Zuverlässigkeit“ besitzen mußte; er durfte nicht
dem Trunke ergeben sein und das Gewerbe nicht zur
Förderung der „Schlemmerei‘“ oder unlauterer Handelsgeschäfte
 oder zur Ausbeutung Unerfahrener, Leichtsinniger
 oder Willensschwacher benutzen.
Es wurden reichsrechtliche Grundlagen für die Festsetzung
 und Handhabung der Polizeistunde geschaffen.
Die Polizeistunde wurde allgemein vorgeschrieben.
Verboten wurde:
a) für Branntwein und branntweinhaltige Genußmittel:
das Verabfolgen oder Ausschenken zu eigenem
Genuß im Betrieb einer Gast- oder Schankwirtschaft
der im Kleinhandel an Jugendliche bis zu 18 Jahren;
für geistige Getränke und nikotinhaltige Tabakwaren:

das Verabfolgen oder Ausschenken im Betrieb
siner Gast- oder Schankwirtschaft oder im Kleinhandel
 an /ugendliche bis zu 16 Jahren zu eigenem
Genuß in Abwesenheit des zu ihrer Erziehung Berechtigten
 oder seines Vertreters;
ierner nur für geistige Getränke:
das Verabfolgen oder Ausschenken im Betrieb
einer  Gast- oder Schankwirtschaft oder im Kleinhandel
 an Betrunkene.

velchen das Notgesetz entstand. Die aus der Not
lieser Zeit geborenen Bestimmungen tragen offen-‘ichtlich
 den Stempel des Behelfsmäßigen, Einmaligen
ınd schnell Vorübergehenden an sich. Sie können
seinen Anspruch darauf erheben, als Richtschnur für
las Wirtschaftsleben in normalen, glücklicheren
Zeiten zu gelten. Der hier angedeutete Gesichtsyunkt
 muß mit einem gewissen Nachdruck hervorzehoben
 werden, da er von interessierter Seite allzu
zern und allzu geflissentlich übersehen zu werden
oflegt.

Kritik des Notgesetzes.
Betrachtet man die Neuerungen des Notgesetzes
mit kritischen Augen, so wird man übrigens finden,
laß es sich keineswegs um eine grundstürzende
veformierung des Gaststättenwesens handelt. Auch
echtfertigt das Gesetz kaum die Erwartungen, die
rewisse Interessenten hinsichtlich der mit so großen
Vorten angekündigten Bekämpfung des Alkoholismus
 vielleicht hätten hegen können.
Die wesentlichste Neuerung ist die allgemeine Einuhrung
 des Bedürfnisnachweises.,
Der Bedürfnisnachweis ist bekanntlich eine der am meisten
ımstrittenen Institutionen des Verwaltungsrechts. Die Schwieigkeit
 besteht darin, daß ein exakter Nachweis, ob an einer
’»estimmten Stelle für die Errichtung einer Gastwirtschaft ein
jedürfnis besteht, auf keine Weise zu führen ist. Dem Antragiteller
 wird also, streng genommen, eine unlösbare Aufgabe
zestellt; man pflegt sich mit der Prüfung aller möglichen Be-:leitumstände
 zu behelfen, die etwa für das Vorhandensein
:ines Bedürfnisses sprechen könnten, z. B. Anzahl und Größe
ler in der Nähe bereits vorhandenen Wirtschaften, Kapitalkraft
1es Unternehmers und dergleichen mehr. Aber alle diese Dinge
assen höchstens ungefähre, keineswegs zwingende Schlüsse
‘uf das Vorliegen eines Bedürfnisses zu. Nur einen zu-'erlässigen
 Maßstab gibt es, um das Vorliegen eines Bedürflisses
 zu entscheiden: die Entwicklung, die die Wirtschaft
ıach ihrer Eröffnung nimmt, Wenn die Wirtschaft gedeiht, so
st dies ein sicherer Beweis dafür, daß ein Bedürfnis bestanden
lat; im umgekehrten Falle ist das Gegenteil erwiesen. Da aber
lie Entwicklung des Unternehmens in dem Augenblick, wo es
jich um die Erteilung der Erlaubnis handelt, nicht voraustesehen
 werden kann, muß dieser Maßstab leider versagen.
Tieraus sollte man eigentlich den Schluß ziehen, daß die ganze
nstitution des Bedürfnisnachweises prinzipiell verfehlt ist. Es
st nicht ersichtlich, welchen Zweck es haben soll, daß sich die
3ehörden mit einem großen Aufwand an Arbeitsleistung um
lie Prüfung einer Frage bemühen, die durch den natürlichen
\blauf der Dinge ganz von selbst und in völlig einwandfreier
Neise entschieden werden muß. Die Aufgabe, die den Beıörden
 durch die Prüfung des Bedürfnisnachweises gestellt
vird, läuft auf eine Art Prophezeiung hinaus: die Behörden
‘ollen prophezeien, ob es der zu eröffnenden Wirtschaft gut
ıder Schlecht gehen wird. Es ist kein Wunder, wenn die Be-'örden
 bei der Lösung einer derartigen Aufgabe versagen. Die
intscheidung über die Bedürfnisfrage kann sich daher auch
»jim besten Willen und größter Gewissenhaftigkeit der beeiligten
 Stellen immer nur als Willkürakt darstellen,
Handelt es sich somit bei dem Bedürfnisnachweis
ım eine an sich schon recht fragwürdige Institution,
;o wird eine Verbesserung des bisherigen Zustandes
ılcht zu erwarten sein, wenn man diese Institution
auf einen größeren Kreis von Fällen ausdehnt.
Ceinesfalls aber kann eine derartige Maßnahme als
rrundlegende Reformierung des Schankstätten-;)



In engem Zusammenhang mit diesen Neuerungen
steht Artikel 2, $ 1 des Notgesetzes, welcher lautet:
„Die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte
 Behörde kann in Zeiten einer außerordentlichen
politischen oder wirtschaftlichen Not oder Gefahr Vorschriften
 erlassen über Einschränkungen von Verznügungen
 oder Lustbarkeiten, die geeignet erscheinen,
zuf die Bevölkerung beunruhigend oder aufreizend
zu wirken,‘
Diese Bestimmung läßt besonders klar erkennen,
welcher Zeitströmung die Vorschriften des Notgesetzes
 ihre Entstehung verdanken. Die Begründung
 sagt hierüber:
„Die Mehrheit des deutschen Volkes leidet unter
schwerer wirtschaftlicher Not. In der hierdurch hervorgerufenen
 Stimmung versteht sie es nicht und nimmt
heftigen Anstoß daran, daß sich einzelne, seienes
auch verhältnismäßig sehr kleine Kreise
der Bevölkerung, als wäre tiefste Ruhe und
Sicherheit im Lande, in provozierender Weise Vergnügungen
 oder Lustbarkeiten hingeben, die nach Art,
Inhalt oder Beziehung zu der Lage im krassen Gegensatz
stehen. Dieser Mißstimmung, die sich unter Umständen
n Tätlichkeiten gegen die Veranstalter solcher Verznügungen
 oder gegen die Teilnehmer daran Luft zu
machen droht, kann in Zeiten außerordentlicher Not oder
Gefahr der Volksgesamtheit die innere Berechtigung
nicht abgesprochen werden.“
Deutlicher konnte es nicht ausgesprochen werden,
daß es gänzlich abnorme Zeitumstände waren. unter