IV. 2. Schankstättengesetzgebung,
ınderen Seite die Mißstände von selbst verschwinden,
wenn man sich nur nicht die Mühe gibt, sie durch
oehördlichen Zwang zu verhüten.
Ob endlich die in dem Notgesetz vorgeschriebenen
Ausschankverbote hinsichtlich der Bekämpfung des
Alkoholismus etwas Positives leisten, wird man eben-'alls
 mit Fug und Recht bezweifeln dürfen. Daß die
Jerbote gut gemeint sind, soll nicht bestritten werden.
is würde in der Tat zu begrüßen sein, wenn grund-;ätzlich
 an Betrunkene keinerlei geistige Getränke
‚erabfolgt würden. Auch darüber besteht nur eine
Meinung, daß die Jugend dem Alkoholgenuß tunichst
 ferngehalten werden sollte. Wie aber sieht es
n der Praxis mit der Durchführung derartiger Ver-‚otsbestimmungen
 aus?
Hier zeigt sich alsbald, daß eine vernünftige Durchführung
nmöglich ist, aus dem einfachen Grunde, weil eine für die
)raxis brauchbare Abgrenzung des Begriffs „Trunkenheit“
icht gefunden werden kann und weil es keine zuverlässigen
.-:kennungsmerkmale für die im Gesetz vorgeschriebene
Altersgrenze von 16 bzw, 18 Jahren gibt. So kommt es, daß
ler Nutzen, den derartige Verbotsbestimmungen etwa stiften,
'eichlich aufgewogen wird durch die Schäden, die infolge ihrer
insachgemäßen Handhabung entstehen. In der Praxis wirken
.ich solche Bestimmungen lediglich als Fußangeln für die-'enigen
 Gastwirte aus, die es nicht verstehen, sich mit den
ıntergeordneten Polizeiorganen, in deren Händen die Konrolle
 liegt, gut zu stellen. Umgekehrt werden die Gastwirte
lurch derartige Bestimmungen direkt gezwungen, auf eine Bejnflussung
 der Polizeiorgane hinzuarbeiten,
Als offensichtliche Übertreibung, die denn auch in dem neuen
;chankstättengesetz fallen gelassen werden soll, kennzeichnet
ich das Verbot der Verabreichung branntweinhaltiger Genußzittel,
 unter welches z. B. Schokoladenpraline&amp;s mit Liköräillung
 fallen. Befremden muß ferner die Hereinnahme der
nikotinhaltigen Tabakwaren‘. Es ist nicht einzusehen, warum
‚er rauchlustigen Jugend die Befriedigung ihres Bedürfnisses
anerhalb einer Schankstätte verwehrt werden soll, wenn sie in
edem Tabakladen die gewünschte Ware ohne weiteres er-;tehen
 kann.
Ob die Ausschankverbote für Jugendliche sich als Maßaahme
 zur Bekämpfung des Alkoholmißbrauchs darstellen,
vird nach dem oben Gesagten zweifelhaft sein können. Es ist
ichtig, daß für die Jugend, im ganzen genommen, der Alkoholsenuß
 nicht zuträglich ist; vom Alkoholismus wird man aber
ıur in seltenen Fällen sprechen dürfen. Regelmäßig findet sich
jer Alkoholmißbrauch in den Kreisen der Erwachsenen, und
‚war gerade bei solchen Personen, die schon im vorgerückten
‚ebensalter stehen.
Wenn wir unter diesem Gesichtspunkt die Be-;stimmungen
 des Notgesetzes noch einmal daraufhin
»rüfen, welche von ihnen nun eigentlich als Kampf-’jestimmungen
 gegen den Alkoholmißbrauch anzuırkennen
 sind, so bleibt, streng genommen, nur eine
inzige übrig: das Ausschankverbot für Betrunkene.
Man kann sagen, daß sich die vom Reichstag mit
rroßem Aufwand geforderte und von der Regierung mit
‘;bensolchem Aufwand angekündigte Bekämpfung des
Alkoholmißbrauchs auf diesen einen Punkt reduziert.
Nieder einmal haben Berge geboren, und zum Vorschein
 gekommen ist eine lächerliche Maus. Zweifelos
 sind durch dieses Ergebnis die Hoffnungen der
\bstinenzinteressenten enttäuscht worden. Dies ist
edoch kein Zufall; vielmehr war für den Sachcundigen
 das Ergebnis der Bemühungen; durch ge-175



wesens angesehen werden, nachdem bereits vor Erlaß
 des Notgesetzes in der Mehrheit der Fälle der
Bedürfnisnachweis vorgeschrieben war,
Ähnliches gilt von den obenerwähnten verschärften
 Anforderungen, die an die Person des Konzessionsinhabers
 gestellt werden. Die Verschärfungen
sind teils solche, die sich von selbst verstehen (die
dann aber auch schon durch die bisherigen Vorschriften
 ausreichend erfaßt wurden), teils solche, die
ziemlich überflüssig und überdies kaum durchführbar
sind; letzteres gilt z. B. für den neu eingeführten Begriff
 der „Schlemmerei“, für welchen eine brauchbare
Abgrenzung schlechterdings nicht gefunden werden
kann. Auch in derartigen Vorschriften, die sich als
Ergänzungsmaßnahmen vom untergeordneter Bedeutung
 darstellen, wird man unmöglich eine Reformierung
 des Schankstättenwesens erblicken können.
Was andererseits die Bekämpfung des Alkoholismus
 anlangt, so nehmen sich die in dem Notgesetz
getroffenen Bestimmungen ebenfalls einigermaßen
dürftig aus. In Betracht kommen die Vorschriften
über die Polizeistunde und die Ausschankverbote für
Jugendliche und Betrunkene.
Inwiefern durch die Polizeistunde der Alkoholmißbrauch bekämpft
 werden soll, ist durchaus nicht klar. Vielleicht hat
man sich die Wirkung der Polizeistunde ganz mechanisch so
gedacht, daß durch eine frühere Schließung der Wirtschaften
ein bestimmter Mehrverbrauch an alkoholischen Getränken in
Wegfall kommen müßte, der andernfalls, bei Offenhaltung der
Wirtschaften, existent werden würde. So einfach. liegen die
Dinge aber in Wirklichkeit nicht, Einmal ist keineswegs gesagt,
 daß der Konsument, der länger in einer Wirtschaft verweilt,
 damit zugleich seinen Getränkekonsum vergrößert. Und
andererseits wird ein Trunkenbold, dem es tatsächlich um die
Einverleibung einer bestimmten Quantität zu tun ist, sich auch
unter der Herrschaft der Polizeistunde so einrichten können,
daß er die benötigte Menge rechtzeitig in Sicherheit bringt.
In beiden Fällen muß die Polizeistunde als geeignetes Mittel
zur Bekämpfung des  Alkoholmißbrauchs versagen. In dem
einen Falle liegt überhaupt kein Mißbrauch vor; die Polizeistunde
 hat dann lediglich die Wirkung, daß sie die Geselligkeit
stört, die Stimmung verdirbt und die Wirtshausbesucher ganz
unnötigerweise belästigt. In dem anderen Falle werden die
vorhandenen Mißbräuche von der Polizeistunde nicht berührt,
sondern bestehen ungestört weiter fort. Die Polizeistunde ist
nichts als ein Notbehelf, der aus der Kriegs- und Nachkriegszeit
 stammt. Damals mochte ein Bedürfnis für die Einführung
der Polizeistunde vorgelegen haben; nach Wiederkehr
normaler Verhältnisse ist ein solches Bedürfnis aber beim
besten Willen nicht mehr erkennbar, Daß die Polizeistunde
kein geeignetes Mittel für die Bekämpfung des Alkoholmißbrauchs
 ist, darf auch auf Grund neuer amtlicher Erhebungen,
insbesondere der Denkschrift des Preußischen Ministeriums
des Innern vom 31. März 1927, als feststehend gelten, In dieser
Denkschrift werden die Erfahrungen mitgeteilt, die mit einer
Verlängerung der Polizeistunde gemacht worden sind (nebenbei
 bemerkt, kann durch eine Verlängerung der Polizeistunde
die praktische Bedeutung der ganzen Maßnahme überhaupt
illusorisch gemacht werden), Diese Erfahrungen sind durchweg
 günstige. Ja noch mehr: es stellt sich heraus, daß die
Übelstände, die vor der Verlängerung der Polizeistunde, also
unter der Herrschaft der frühzeitigen Polizeistunde, zu beobachten
 waren, nach, Verlängerung der Polizeistunde gänzlich
geschwunden sind, .
Damit dürfte das Urteil über eine Maßnahme gesprochen
 sein, die Mißstände hervorruft bzw. begünstigt,
 statt sie zu beseitigen, während auf der