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setzliche Vorschriften auf dem Gebiet des Schankstättenwesens
 den Alkoholmißbrauch bekämpfen zu
wollen, ungefähr vorauszusehen. Der Alkoholismus
ist eine Erscheinung, die sich durch ihre Eigenart der
Erfassung, geschweige der wirksamen Bekämpfung,
dem Rahmen eines Schankstättengesetzes vollständig
entzieht. Will man den Alkoholismus als Krankheitserscheinung
 fassen, so muß die Bekämpfung auf dem
Gebiet der Trinkerfürsorge einsetzen; will man ihn
als Zeiterscheinung treffen, so muß man durch Aufklärung
 und Erziehung zu wirken suchen. Unter allen
Umständen verfehlt aber ist die direkte Einwirkung
auf den Verbraucher durch Erschwerung oder Entziehung
 der Verbrauchsmöglichkeit. Durch ein derartiges
 Verfahren kann nichts Positives geleistet
werden, weil die psychologischen Widerstände zu
stark sind, die sich gegen eine derartige Beeinträchigung
 der persönlichen Freiheit auflehnen.
Schankstättengesetz. Entwurf 1923.
Soweit das Notgesetz vom 24. Februar 1923. Dem
Notgesetz folgte bald darauf — 6. Juni 1923 — die
Einbringung des ersten Entwurfs eines Schankstättengesetzes.
 Der Entwurf wurde dem Bevölkerungspolitischen
 Ausschuß des Reichstages überwiesen,
 gelangte jedoch infolge Ablaufs der Sitzungsperiode
 nicht mehr zur Verhandlung.
Der Inhalt des Entwurfs war für die Gärungsgewerbe
 und das Gastwirtsgewerbe geradezu katastrophal.
 Er brachte nicht nur, wenn auch in etwas
abgeschwächter Form, das sogenannte Gotenburger
System, sondern enthielt vor allem das viel erörterte
Gemeindebestimmungsrecht (GBR.).
$ 26 des Entwurfs lautete wie folgt:
„Durch Landesgesetz kann angeordnet werden, daß auf
Verlangen eines Fünftels der zur Gemeindewahl berechtigten
Mitglieder einer Gemeinde oder eines Gemeindebezirks in der
Äemeinde oder dem Gemeindebezirk darüber abgestimmt wird,
ıb in der Gemeinde oder dem Gemeindebezirk .
ı für neu zu errichtende Gast- und Schankwirtschaften die
Erlaubnis, geistige Getränke auszuschenken, künftig
noch erteilt werden darf oder nicht;
die Erlaubnis, geistige Getränke auszuschenken, für bestehende
 Gast- und Schankwirtschaften im Falle des
Besitzwechsels erneuert werden darf oder nicht;
das Ausschenken und Verabfolgen geistiger Getränke
a) nur im Kleinhandel oder
b) nur in Gast- oder Schankwirtschaften oder
c) in Gast- und Schankwirtschaften und im Kleinhandel
verboten werden soll.
Wenn drei Viertel aller Wahlberechtigten sich an der Abstimmung
 beteiligen und zwei Drittel der gültigen Stimmen für
las Verbot abgegeben werden, hat die zuständige Behörde
binnen zwei Monaten nach dem Tage der Abstimmung entsprechende
 Anordnungen zu erlassen. Das Verbot, geistige.Getränke
 auszuschenken oder zu verabfolgen (Ziffer 3), wird
sechs Monate nach der Verkündigung wirksam.
. Eine neue Abstimmung darf erst fünf Jahre nach einer
‚rüheren Abstimmung zugelassen werden. Die erlassenen
Änderungen dürfen nur aufgehoben oder eingeschränkt werden,
wenn an der neuen Abstimmung drei Viertel aller Wahlberechtigten
 sich beteiligen und zwei Drittel der gültigen Stimmen
für eine Aufhebung oder Einschränkung abgegeben werden.

Dr. Rudolf Dührssen, Berlin:
nn —— ll

Die Erlaubnis ruht während der Dauer des Verbots, geistige
jetränke auszuschenken oder zu verabfolgen, in dem Umfang
ler Einschränkung.
Nach zwölfjähriger Dauer des Verbots erlischt die Fraubnis,
 soweit sie von dem Verbot betroffen war.
Die oberste Landesbehörde erläßt die erforderlichen Aus-‘ührungsbestimmungen.‘“

Man darf wohl sagen, daß heute die Erkenntnis
\llgemeingut geworden ist, daß die Einführung des
jemeindebestimmungsrechts nichts anderes bedeuten
vürde, als einen ersten Schritt auf dem verhängnisollen
 Wege, der letzten Endes zur Trockenlegung
‚eutschlands führen müßte. Damals war diese Er-‚enntnis
 noch nicht in weitere Kreise gedrungen, und
;s bedurfte eines großen Aufwandes an Aufklärungsırbeit
 innerhalb der Öffentlichkeit, der Parlamente
ind der Ministerien, um die Vorbedingungen für eine
sachliche Würdigung der Gefahren zu schaffen, die
inserer Wirtschaft und Verwaltung durch Einührung
 des Gemeindebestimmungsrechts drohten.
Die Aufnahme des Gemeindebestimmungsrechts in
ıen Schankstättengesetzentwurf war nicht etwa
iner Eingebung der Regierung entsprungen, sondern
uf Drängen der organisierte Abstinenzbewegung
urückzuführen. Dies ergibt sich mit voller Deutchkeit
 aus der Fassung der vorliegenden Beümmungen,
 die in genau derselben Form zuvor in
ler Abstinenzliteratur unter ausführlicher Begrünlung
 empfohlen worden waren. Man kann also mit
ug und Recht davon sprechen, daß in der Frage des
jemeindebestimmungsrechts die Initiative nicht von
‚er Regierung, sondern von den Abstinenten auszegangen
 ist. Bei der Vorschiebung des Gemeinde-‚jestimmungsrechts
 seitens der Abstinenten handelte
°s sich um ein schlaues taktisches Manöver: da das
?ndziel. die

Trockenlegung Deutschlands,
‚ffenbar nicht mit einem Schlage durchgesetzt werden
zonmnte, versuchten sie das Ziel mit Hilfe des Geneindebestimmungsrechts
 efapperweise zu erreichen.
Der Grundgedanke des Gemeindebestimmungsechts
 besteht darin, die wahlberechtigten Gemeindenitglieder
 durch Abstimmungen über die Alkoholrage
 entscheiden zu lassen. Die Abstinenten wünchen
 solche Abstimmungen, da sie eine willkommene
jelegenheit bieten, auf die Massen agitatorisch einuwirken
 und die Abstimmungsergebnisse in ihrem
inne zu beeinflussen. Gegenstand der Abstimungen
 ist eine Reihe von sorgfältig abgestuüften
erbotsbestimmungen.
Ss wird unterschieden:
1. Alkoholverbot für neuzuerrichtende Wirtschaften;
2. Alkoholverbot für bestehende Wirtschaften im Falle des
Besitzwechsels;
allgemeines Alkoholverbot für bestehende Wirtschaften
sowie für den Kleinhandel.
Jas Verbot zu 3. zerfällt wiederum in drei Unterabteilungen:
a) Verbot nur für den Kleinhandel,
b) Verbot nur für Wirtschaften,
») Verbot für beide.

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