IV. 2. Schankstättengesetzgebung.

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Es ist klar, welche Absichten mit einer derartigen
Abstufung verfolgt wurden. Man wollte mit den
leichteren Verboten beginnen, um allmählich und
Schritt für Schritt zu den schwereren Verboten überzugehen,
 von denen das schwerste (Ziffer 3c) sich
kaum noch von der völligen Trockenlegung unterscheidet.
 Der Anstoß zur Vornahme von :Abstimmungen
 würde in jedem Falle von den Abstinenten
 gegeben werden. Diese würden es sich angelegen
 sein lassen, die Punkte des geringsten
Widerstandes herauszusuchen, d. h. diejenigen. Bezirke,
 in welchen ihre Agitation die größten: PFortschritte
 zu verzeichnen hätte. Mit Hilfe des Frauenstimmrechts
 und gewissen in Amerika erprobten
Methoden der Wahlbeeinflussung brauchte es durchaus
 nicht unmöglich zu erscheinen, auch weitere Bevölkerungskreise
 zu düpieren und durch Annahme
von Verbotsbestimmungen zu überrumpeln.‘ Dazu
kommt, daß von der großen Masse der Wahlberechtigten
 eine richtige Einsicht in die Tragweite der vorgeschlagenen
 Verbotsbestimmungen gar nicht erwartet
 werden kann. Man betrachte z. B. das Ausschankverbot
 nach Nr. 2, das sich bei oberflächlichem
 Lesen verhältnismäßig harmlos ausnimmt, In
Wirklichkeit. ist die Bestimmung von sehr weitgehender
 Bedeutung. Wenn die Abstimmung eine
Mehrheit für das Verbot ergibt, so besagt dies nichts
weniger als das allmähliche aber sichere Aussterben
sämtlicher Gast- und Schankwirtschaften im Gemeindebezirk,
 weil die Erteilung einer neuen Konzession
 nicht nur im Falle eines Verkaufes, sondern
auch im Falle. des Todes des bisherigen Inhabers erforderlich
 ist. Es wäre in diesem Falle in der betreffenden
 Gemeinde in Zukunft unmöglich, auch nur
der Witwe oder dem Sohne eines verstorbenen Gastwirtes
 eine neue Schankerlaubnis zu erteilen. Derartige
 Folgen werden von der großen Masse der
Wähler nicht überlegt werden, da ihnen die hierfür
erforderlichen Kenntnisse fehlen. Solche Entscheidungen
 dürfen daher unmöglich in die Hände
der gesamten wahlberechtigten Einwohner einer
Gemeinde gelegt werden.
Besondere Beachtung verdienen die Vorschriften
über das Absfimmungsverfahren. Von diesen Vorschriften-hängt
 es ab, ob und in welchem Grade die
materiellen Bestimmungen praktische Bedeutung erlangen.
 Durch erschwerende Vorschriften kann die
Möglichkeit, daß ein Alkoholverbot zustande kommt,
nahezu ausgeschlossen werden; während umgekehrt
durch eine Fassung im Sinne der Abstinenten die Gefahr
 bedeutend verschärft werden kann.

Von sekundärer Bedeutung ist die Frist für die Vornahme
‚euer Abstimmungen, die nach dem Entwurf fünf Jahre beragen
 soll. Diese Frist wirkt für und gegen Verbotsfreunde
ınd -gegner. Für den Fall, daß ein Verbot abgelehnt wird,
verden die Verbotsfreunde eine Abkürzung der Frist wünschen,
ım möglichst bald eine neue Abstimmung herbeizuführen; für
len Fall, daß das Verbot durchgeht, werden umgekehrt die
/erbotsgegner ein Interesse an einer kurzen Frist haben, um
las Verbot baldigst wieder beseitigen zu können,
Von den anderen Vorschriften ist klar, daß die Wahl der
Jahlenverhältnisse von der allergrößten praktischen Bedeutung
st. Es macht einen großen Unterschied, ob für die Vornahme
jiner Abstimmung das Verlangen von einem Fünftel oder einem
Zehntel oder vielleicht gar einem Zwanzigstel der Gemeindenitglieder
 genügend ist. Je geringer die vorgeschriebene Zahl,
lesto leichter die Abstimmungsmöglichkeit. Entsprechend ver-1ält
 es sich mit den beiden anderen Zahlen,
Grundsätzliche Einwendungen.
Gegen das Gemeindebestimmungsrecht muß grund-Ätzlich
 eingewendet werden, daß auf der einen Seite
ine schwere Schädigung der Gärungsgewerbe sowie
les Gastwirtsgewerbes droht, während auf der
ınderen Seite keinerlei Gewähr gegeben ist, daß den
ıuf dem’ Gebiet des Alkoholgenusses bestehenden
Mißbräuchen abgeholfen wird. Das Gemeinde-‚estimmungsrecht
 richtet sich ja nicht gegen den
\lkoholmißbrauch, sondern gegen jeden, auch den
‚erechtigten und mäßigen Alkoholverbrauch. Die
z?rfahrungen der letzten Jahre in den Vereinigten
Staaten, Finnland, Norwegen und anderen Ländern
j1aben aufs klarste bewiesen, daß nicht einmal Totalrerbote
 und schwere Strafandrohungen es verhindern
cönnen, daß alkoholische Getränke in großen Mengen
ind in der Regel gerade in stärkster Konzentration
renossen werden, Die Wirkung derartiger Verbote
st lediglich die, daß der Konsum aus der Öffentlichceit
 verschwindet, daß er aber im geheimen um so
‚edenklichere Formen annimmt, und daß infolge
?zehlens der öffentlichen Kontrolle. sowohl in sitticher
 wie in hygienischer Hinsicht die schwersten
jefahren entstehen.
Überhaupt erscheint es, wiederum mit Rücksicht
ıuf die Erfahrungen in anderen Ländern (Vereinigte
Staaten von Nordamerika), nicht angängig, die
\lkoholirage in der Form des Gemeindebestimmungs-‚echts
 zum Gegenstand von Abstimmungen zu
nachen. Die Aufrollung der Alkoholfirage würde den
:ahlreichen schon bestehenden Spaltungen politischer,
zonfessioneller und sozialer Natur einen neuen Zwiepalt
 anfügen. Die Gemeinden würden zum Schauplatz
eidenschaftlicher Kämpfe gemacht werden, während
„ugleich in die Konstellation der politischen Parteien
Jnsicherheit und Verwirrung hineingetragen würde.
je nach dem mehr oder minder zufälligen Ergebnis
der Abstimmungen würden in buntem Durcheinander
„trockene“ und „nasse“ Gemeindebezirke entstehen.
In den „trockenen“ Gemeinden würden die Verbote
acht ernst genommen und auf jede Weise umgangen
werden, da die Bevölkerung nicht einsehen würde,
yarum verboten sein soll, was im Nachbarbezirk er-Folgende

 Punkte kommen in Betracht:
1; Vornahme der Abstimmung auf Verlangen von einem
Fünftel der zur Gemeindewahl berechtigten Mitglieder ;
2. vorgeschriebene Beteiligung der Wahlberechtigten: dr ei
Viertel; ; .
qualifizierte Mehrheit: zwei Drittel der gültigen
Stimmen für das Verbot.
Die deutsche Brauindustriea der Gegenwart