178 Dr. Rudolf Dührssen, Berlin:
A a. u —
laubt ist. Die Bevölkerung würde massenhaft in die
„nassen“ Bezirke abwandern, in denen sich der Konsum
 geistiger Getränke konzentrieren würde.
Schleichhandel und Korruption würden in einer
Weise großgezüchtet, von der man sich unter den
gegenwärtigen Verhältnissen kaum eine zureichende
Vorstellung machen kann. Zu alledem würden die
schweren wirtschaftlichen Schädigungen treten, von
denen die beteiligten gewerblichen Kreise betroffen
würden. .
Mit dem obenerwähnten
Gotenburger System,
welches der Entwurf in $ 2 vorsah, hat es folgende
Bewandtnis. Das Gotenburger System besteht in
2iner Art Kommunalisierung des Gastwirtsgewerbes,
Die bestehenden Gastwirtschaften werden in die Verwaltung
 der öffentlichen Hand übergeführt. Hierdurch
 soll das Eigeninteresse, das der Gastwirt an
der Verabfolgung geistiger Getränke hat, ausgeschaltet
 werden. $ 2 des Entwurfs wollte die Einführung
 des Systems in der Weise anbahnen, daß
den Gemeinden und den Abstinenzverbänden ein Vorzugsrecht
 bei der Erteilung von Konzessionen einzeräumt
 werden sollte, $ 2 bestimmte:
„Wenn eine Gemeinde, ein Gemeindeverband oder ein gemeinnütziger
 Verein zur.Bekämpfung des AlkoholmiBbrauchs
die Erlaubnis zum Betriebe einer Gast- oder Schankwirtschaft
auf gemeinnütziger Grundlage beantragt, darf die Erlaubnis
anderen Antragstellern nur zur Fortsetzung eines bestehenden
Betriebes erteilt werden oder wenn noch ein weiteres Bedürfnis
 besteht.
Die Reichsregierung kann die Voraussetzungen bestimmen,
unter denen ein Verein als gemeinnütziger Verein zur Be-&lt;ämpfung
 des Alkoholmißbrauchs anzusehen ist; soweit sie
von der Befugnis keinen Gebrauch macht, ist hierzu die oberste
Landesbehörde befugt,
Die oberste Landesbehörde bestimmt, welche Verbände als
üemeindeverbände im Sinne des Abs, 1 anzusehen sind.‘
Gegen diese Bestimmungen mußte vom Standpunkt der be-'eiligten
 gewerblichen Kreise entschieden Verwahrung eingelegt
 werden. Wenn man sich schon von einer bürokratischen
Verwaltung der Gastwirtschaften durch die Gemeinden nichts
Äutes versprechen konnte, so drohte von seiten der Abstinenzverbände
 eine unmittelbare Gefahr. In der bisherigen Gesetzgebung
 war es noch nicht vorgekommen, daß privaten Versinigungen
 derart weitgehende Öffentlich-rechtliche Befugnisse
singeräumt wurden, Die „Gemeinnützigkeit‘“ sollte der Deckmantel
 sein, unter dem die Organisationen der Abstinenten unzestört
 ihre Interessenpolitik verfolgen wollten. Mit Hilfe der
5ekannten, obenerwähnten Spiegelfechterei, die mit der Bezeichnung
 „Alkoholmißbrauch“ getrieben wird, gedachten die
Abstinenten sich durch die erwähnten Bestimmungen eine wirk-;ame
 Waffe zur Bekämpfung nicht des übermäßigen, sondern
schlechthin jeden Alkoholgenusses zu schaffen. Das Vorgehen
der Abstinenten bedeutete nichts anderes als eine geflissentliche
 Irreführung der öffentlichen Meinung und — der behördlichen
 Stellen, die sich bei Abfassung des Entwurfs dazu hergegeben
 hatten, den Abstinenten Vorspanndienste zu leisten.
Der Vorläufige Reichswirtschaftsrat, dem der Entwurf im
Januar 1923 vorlag, hat sich durch die Schlagworte „Gemeinnützigkeit‘“
 und „Bekämpfung des Alkoholmißbrauchs‘“ nicht
öluffen lassen, sondern die Streichung der Worte „oder ein
gemeinnütziger Verein zur Bekämpfung des Alkoholmißbrauchs‘“
 gefordert. Leider hat der Reichsrat bei den anschließenden
 Beratungen des Entwurfs in den folgenden
Monaten nicht das gleiche Finsehen gehabt und die Regierungsvorlage

 wieder hergestellt. Dieser Vorgang ist recht be-‚eichnend
 dafür, einen wie großen Einfluß sich die Abstinenten
;jerade in behördlichen Kreisen zu verschaffen gewußt haben.

Verhandlungen im Reichstag 1925,
Wie erwähnt, wurde der Entwurf im damaligen
geichstag nicht mehr verhandelt. In dem neuzewählten
 Reichstag verstrich eine gewisse Zeit, ehe
lie Frage von neuem aufgegriffen wurde. Dies ge-;schah
 im Februar 1925. Der Abgeordnete Müller-“ranken
 brachte einen Antrag ein, in welchem. die
NViedervorlegung des Entwurfs vom 6. Juni 1923 geordert
 wurde. Der Antrag wurde im Bevölkerungs-»olitischen
 Ausschuß trotz lebhaften Widerspruchs
‚iner Minderheit angenommen, jedoch im Plenum am
8. Februar mit 200 : 168 Stimmen bei 16 Stimmnthaltungen
 abgelehnt. In derselben Sitzung des
veichstages, in welcher der Antrag Müller-Franken
ibgelehnt wurde, wurde ein schleunigst eingebrachter

Antrag Strathmann
Reichstagsdrucksache Nr. 585) angenommen, in
velchem die Regierung ersucht wurde, den Entwurf
ines Gesetzes „zum Schutze der Jugend gegen die
jefahren des Alkoholismus und zur Verbesserung
ıes Schankkonzessionswesens unter Ablehnung der
"rockenlegung Deutschlands“ schleunigst vorzu-&gt;gen.
 Auf diesen Antrag geht die Einbringung des
ıeuen Schankstättengesetzes zurück, die am 20. April
927 erfolgte.
Der erwähnte Antrag Strathmann war diplomatisch außerırdentlich
 geschickt, In dem Augenblick, in welchem der
geichstag das Schankstättengesetz verwarf, in der Hauptsache
vegen des darin enthaltenen Gemeindebestimmungsrechts, ließ er
ich durch den Antrag Strathmann verleiten, ein neues Schanktättengesetz
 zu verlangen. Dieser Erfolg wurde in der Hauptache
 dadurch erreicht, daß Strathmann, der Stimmung der
\bgeordneten Rechnung tragend, die zu nichts verpflichtenden
Vorte einfügte „unter Ablehnung einer Trockenlegung
)eutschlands‘. Auf der anderen Seite ließ er das Gemeindeestimmungsrecht,
 welches der Stein des Anstoßes gewesen
'ar, einstweilen ganz fallen, paradierte dagegen mit dem
chlagwort „zum Schutze der Jugend“ und schloß hieran die
nscheinend neutrale Formel „Verbesserung des Schank-°Onzessionswesens‘“,
 Wir werden im folgenden sehen, in
velcher Weise der neue Fntwurf des Schankstättengesetzes
en von Strathmann erhobenen Forderungen Rechnung trägt.
Durch. die Annahme des Antrages Strathmann war die
jituation, im Sinne der Abstinenten, zunächst einmal gerettet.
)as „Schankstättengesetz‘“ war gefallen; aber ein Gesetz „zum
Schutze der Jugend und zur Verbesserung des Schank-“onzessionswesens‘“
 sollte erstehen. Dieses neue Gesetz
tonnte der Sache nach natürlich auch nur ein Schankstättenjesetz
 sein, welches sich von dem früheren Gesetz allenfalls
ıurch Weglassung des Gemeindebestimmungsrechts unterchied.
 Mit diesem Ergebnis hätten die Abstinenten an sich
'anz zufrieden sein können. Auch hiermit aber beruhigten sie
ich noch nicht, sondern setzten, nach Einschaltung einer
leinen Pause, alsbald ihre Bemühungen fort, das von der
'eichstagsmehrheit als unerwünscht betrachtete Gemeindeestimmungsrecht
 von neuem durchzudrücken. Strathmann
atte durch die Wendung „unter Ablehnung einer Trockenegung
 Deutschlands“ den Anschein zu erwecken verstanden,
Is ob keinerlei radikale Maßnahmen beabsichtigt wären. In
Nirklichkeit war er wie auch seine Anhänger weit davon enternt,
 auf das Radikalmittel des Gemeindebestimmungsrechts
u verzichten.