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Fs galt nur, eine passende Gelegenheit abzuwarten, ınd zwar geschlossen (mit alleiniger Ausnahme des
um einen neuen Antrag einzubringen, in welchem das \bgeordneten Thabor). Gegen das Gemeinde-Gemeindebestimmungsrecht
 wiederum gefordert estimmungsrecht stimmten die sämtlichen bürgerwurde.
 Die Gelegenheit fand sich bei der Beratung ichen Parteien, mit Ausnahme vereinzelter Abdes
 Reichshaushalts. Am 13. Juni brachte Strath- tinenzfreunde.
mann im 5. Ausschuß des Reichstages (Haushalts- Die Bedeutung der Abstimmung liegt darin, daß
ausschuß) zu Kapitel II Tit. 21 der fortlaufenden Aus- 1er Reichstag sich in der Frage des Gemeindegaben
 (Haushalt des Reichsministeriums des Innern) estimmungsrechts zunächst einmal in ablehnendem
einen weiteren Antrag ein, in welchem die Regierung Sinne festgelegt hat. Dies bedeutet freilich nicht,
ersucht wurde, das vom Reichstag am 18. Februar aß die Frage des Gemeindebestimmungsrechts nun
verlangte Schutzgesetz „unter Einbeziehung eines in für allemal entschieden ist; es wird im Gegenteil
brauchbaren Gemeindebestimmungsrechts“ nunmehr diamit zu rechnen sein, daß die Abstinenten diese für
schleunigst vorzulegen (Drucksache Nr. 999). Dieser ie entscheidende Frage bei jeder Gelegenheit wieder
Antrag bildete den Ausgangspunkt für die folgenden aufgreifen werden.
Kämpfe um die Spezialfrage des Gemeinde- Ablehnung des Gemeindebestimmungsrechts
bestimmungsrechts, ; im Schankstättengesetzentwurf 1926/27.
die erst durch die am 11. Mai 1926 erfolgte Ab- Der neue Entwurf eines Schankstättengesetzes, der
stimmung zu. einer vorläufigen Entscheidung ge- uf den erwähnten Antrag Strathmann zurückgeht,
bracht wurden. vurde zunächst dem Reichswirtschaftsrat zugeleitet
8. Mai 1926). Der Entwurf unterschied sich von
lem bisherigen namentlich dadurch, daß er das Geneindebestimmungsrecht
 nicht mehr enthielt, eben-.‚owenig
 das Gotenburger System. Die Frage des
jemeindebestimmungsrechts wurde in der dem Entvurf
 beigegebenen Begründung ausführlich behandelt
nit dem Ergebnis, daß die Regierung zu einer un-;weideutigen,
 überaus entschiedenen Ablehnung des
jemeindebestimmungsrechts gelangte. In der Hauptache
 sind es zwei Gründe, die die Regierung gegen
las Gemeindebestimmungsrecht anführte: die Geährdung
 einer geordneten Verwaltung und die Er-;chütterung
 der Wirtschaft durch die allmählich ein-‚eführte
 Trockenlegung.
Verwaltungsakte sollen nach allgemeinen Grundsätzen
ınfach, praktisch und billig gestaltet werden. Ein umständcheres
 und zugleich teuereres Verwaltungsinstrument als die
jesamtheit der Wahlberechtigten einer Gemeinde oder eines
jemeindebezirks ist jedoch schlechterdings nicht denkbar.
Ferner erfordern Verwaltungsakte eine genaue Prüfung
ler Verhältnisse, die sie regeln sollen; sie bedürfen Sorgältiger
 Erwägung, in welcher Weise auch den besonderen, verchieden
 gelagerten Umständen des FEinzelfalles Rechnung zu
ragen ist. Die Abstimmungen, mittels derer beim Gemeindejestimmungsrecht
 die Regelung des Alkoholausschanks entveder
 allgemein oder im Einzelfall erfolgen soll, würden
zeinerlei Gewähr für eine gewissenhafte Prüfung der Vorausetzungen
 und eine sorgfältige Abwägung aller Umstände
neten. Sie wären eine viel zu ungefügige und unbeholfene Einichtung,
 um Besonderheiten des Falles genügend Rechnung
ragen zu können, würden auch vielfach ein bloß zufälliges
3rgebnis haben.
Die von seiten der Abstinenten geflissentlich veryreitete
 Behauptung, wonach mit der Einführung des
jemeindebestimmungsrechts eine . Trockenlegung
Jeutschlands nicht beabsichtigt sei, steht in offen-‚ichtlichem
 Widerspruch zu dem Wesen des Geneindebestimmungsrechts.

Bei den engen Wechselbeziehungen der Gemeinden und Geneindebezirke
 untereinander greift die teilweise oder völlige
Jnterbindung des gewerblichen Alkoholausschanks über die
jrenzen des Abstimmungsbezirks hinaus in das Leben des

Es würde zu weit führen, im Rahmen der vorliegenden Abhandlung
 diese Kämpfe im einzelnen zu schildern. Von seiten
der Abstinenten wurde eine zügellose Agitation zugunsten des
Gemeindebestimmungsrechts entfesselt. Die Gärungsgewerbe,
insbesondere die Brauindustrie, standen in richtiger Erkenntnis
der drohenden Gefahr nicht hinter ihren Gegnern zurück,
sondern sorgten durch umfassende Aufklärung der öffentlichen
Meinung, durch Vorstellungen bei den Behörden, durch Verbreitung
 von Broschüren und Flugblättern, durch Veranstaltung
Ööffentlicher- Versammlungen u. a. m. dafür, daß das Interesse
weiter Kreise der Bevölkerung an der vorliegenden Frage
wachgerufen wurde, Nach dem Willen der Abstinenten sollte
der Reichstag durch Annahme der sich ziemlich harmlos gebenden
 Entschließung (man beachte den Zusatz: eines „brauchbaren“
 Gemeindebestimmungsrechts) überrumpelt werden. Im
Falle der Annahme wäre dann ein wichtiges Präjudiz geschaffen
 gewesen und der endgültigen Annahme des für die
Gärungsgewerbe so verhängnisvollen Gemeindebestimmungsrechts
 der Weg geebnet worden. Allmählich gelang es, durch
sachliche Aufklärung der öffentlichen Meinung und des Parlaments
 die wahre Bedeutung des Gemeindebestimmungsrechts
als eine Vorstufe für die Trockenlegung Deutschlands ins rechte
Licht zu stellen. Innerhalb des Reichstages begannen sich die
Meinungen zu klären. Für das Gemeindebestimmungsrecht
waren im wesentlichen nur die Linksparteien, an der Spitze die
Sozialdemokraten, bei welchen taktische Gründe den Ausschlag
gaben. Sämtliche bürgerlichen Parteien mit Ausnahme einiger
vereinzelter Abstinenzfreunde stellten sich auf den sachlich
allein gerechtfertigten ablehnenden Standpunkt.
Am 22. Januar 1926 kam es im Plenum zu einer
vorläufigen Abstimmung. Das Ergebnis schien ungewiß,
 und es wurde von seiten des Zentrums Zurückverweisung
 an den Hauptausschuß beantragt. Dieser
Antrag wurde angenommen.
Am 11. Mai 1926 erfolgte die ;
endgültige Abstimmung.
Diesmal war eine Beratung im Hauptausschuß vorangegangen,
 in welcher das Gemeindebestimmungsrecht
 abgelehnt worden war. Die Abstimmung im
Plenum ergab ebenfalls eine Ablehnung mit 241
gegen 163 Stimmen bei 6 Stimmenthaltungen. Für
ap Gemeindebestimmungsrecht stimmten die beiden
inksparteien, Sozialdemokraten und Kommunisten,