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Dr. Rudolf Dührssen, Berlin:

Landes so sehr ein, daß sie nicht mehr als eine Gemeindeangelegenheit,
 sondern als eine Angelegenheit des Landes und
im Verhältnis zwischen Reich und Ländern kaum als eine
Landes-, sondern als eine Reichsangelegenheit angesehen
werden muß. Hat erst einmal die eine oder andere Gemeinde
len Alkoholausschank verboten, so liegt es in der Natur der
Sache begründet, daß sofort Bestrebungen einsetzen, die bestehende
 Ungleichheit innerhalb des Landes durch weitere Verbote
 auszugleichen. Diesem Gemeindebestimmungsrecht innewohnenden
 Bestreben zu immer größerer örtlicher Ausdehnung
entspricht die innere Notwendigkeit, auch sachlich immer
schärfere Maßnahmen zu treffen. Ein „brauchbares“, d. h.
in die Trockenlegung ausschließendes Gemeindebestimmungsrecht.
 ist deshalb ein Widerspruch in sich. Vielmehr wird ein
Gesetz, welches das Gemeindebestimmungsrecht einführt, stets
eginen ersten Schritt auf dem Wege zur zwangsweisen Trockenjegung
 selbst darstellen, dem die weiteren Schritte folgen
müßten.

parsamen und vernunftgemäßen Lebensführung für
ı1as ganze Volk, Dies sind die Gründe, aus denen
lie Regierung eine Einschränkung des Alkoholenusses
 für geboten erachtet, Das Schankstättenesetz
 soll dazu dienen, diese Einschränkung herbeiuführen.

Hat es Zweck, sich mit einer derartigen Begründung ausımanderzusetzen?
 Sachlich falsch ist die Behauptung von der
’ermehrung der Likörstuben, Bars und Dielen. Das Gegenteil
it richtig, wie bereits oben dargelegt wurde; nicht eine Verıehrung,
 sondern eine Verminderung der betreffenden Lokale
at stattgefunden, Was nach Ausscheidung der Likörstubenrage
 übrig bleibt, sind gewisse, aus der Abstinenzliteratur entshnte
 Sentiments, die in der Inflationszeit Geltung haben
nochten, gegenwärtig aber keinen Anspruch auf ernstliche
3eachtung erheben können. Was die angebliche Schwächung
ler Widerstandskraft betrifft, so spricht die Regierung diese
3ehauptung den Abstinenten einfach nach, ohne auch nur den
’ersuch eines Beweises zu wagen. Von einer Notlage des
&lt;‚rößten Teils der Bevölkerung kann man, auch. unter Berückichtigung
 der wirtschaftlichen Krisenerscheinungen und ihrer
‚uswirkungen in Form der Arbeitslosigkeit, seit Überwindung
ler Inflation nicht mehr sprechen. Fine möglichst sparsame
ınd vernunftgemäße Lebensführung ist nicht nur in abnormen,
ondern auch in normalen Zeiten sicherlich zu empfehlen: die
°rage ist nur, ob ein mäßiger Genuß alkoholischer Getränke,
nsbesondere ein mäßiger Biergenuß, nicht mit in den Rahmen
iner vernunftgemäßen Lebensführung fällt. Die von der Retierung
 bekundete gegenteilige Auffassung steht erkennbar
ınter dem Einfluß der von seiten der Abstinenz verbreiteten
"hesen; auf eine sachliche Würdigung vermag sie keinen An-;öoruch
 zu erheben.
So fadenscheinig sehen die Gründe aus, auf die sich die
degierung bei der Einbringung eines Gesetzes stützte, das nicht
ıur für die wirtschaftlich unmittelbar interessierten Kreise,
ondern für die Lebensgewohnheiten der breiten Massen der
3Zevölkerung die weitgehendsten Folgen nach sich ziehen kann.
Nas außer diesen Gründen noch vorgebracht wird, ist lediglich
:;ine Verweisung auf die oben erwähnten, vom Reichstag anjenommenen
 Entschließungen, über deren Entstehung und sachiche
 Bedeutung bereits das Notwendige gesagt wurde.
„Jugendschutz.“
„Schutz der Jugend“ und „Verbesserung. des
Schankkonzessionswesens“ sind die aus dem Antrag
Strathmann entlehnten Schlagworte, denen der neue
intwurf, wenn nicht seine Entstehung, so doch sein
Viedererscheinen vor dem Reichstag verdankt.
sehen wir zu, auf welche Weise der Schutz der
ugend und die Verbesserung des Schankkonzessionsvesens
 im Gesetz erreicht werden soll.
Der Entwurf zählt 35 Paragraphen... Da in der Begründung
‚ugendschutz und Konzessionswesen als gleichwertig nebennander
 gestellt werden, sollte man meinen, daß vielleicht die
Tälfte des Gesetzes, d. h. etwa 15 bis 20 Paragraphen, auf
len Schutz der Jugend entfallen würde, und der Rest auf. die
Yerbesserung des Konzessionswesens. Diese Meinung erweist
ich jedoch als irrig. Nicht 15 bis 20 Paragraphen darf die
sefährdete Jugend für sich in Anspruch nehmen, sondern sage
ınd schreibe einen einzigen Paragraphen, und auch den noch
‘icht einmal ganz ($ 16). Damit nicht genug: dieser einzige
’aragraph, der den neuen Jugendschutz enthält, ist gar nicht
inmal neu, sondern die betreffenden Bestimmungen sind längst
eltendes Recht und einfach aus $ 5 des Notgesetzes vom
'4. Februar 1923 übernommen. $ 16 des Entwurfs enthält die
ıus dem Notgesetz bereits bekannten Ausschankverbote für
'ugendliche. Einige Änderungen sind in $ 16 des Entwurfs
‚egenüber dem $ 5 des Notgesetzes allerdings enthalten. Aber
liese Änderungen bedeuten nicht etwa eine Verstärkung des

Aus vorstehenden Erwägungen lehnte der Entwurf
das Gemeindebestimmungsrecht als eine dem deutschen
 Verwaltungssystem iremde, umständliche,
kostspielige und unvollkommene Einrichtung ab, die
eine geordnete und zweckmäßige Verwaltung außerordentlich
 erschweren, wenn nicht völlig unmöglich
machen, untragbare Ungleichheiten in der Regelung
 des Alkoholausschanks und schließlich notwendig
 die Trockenlegung Deutschlands zur Folge
haben würde.
Der Reichswirtschaftsrat erledigte die Vorlage
ziemlich schnell. Bereits am 21. Juni 1926 erstattete
er dem Reichswirtschaftsministerium seinen Bericht.
Für die Brauindustrie wichtig war namentlich der
Umstand, daß der Reichswirtschaftsrat die im Gesetz
vorgesehene Konzessionierung des Flaschenbierhandels
 (s. u.) ablehnte. Nun mußte das Gesetz zunächst
 den Reichsrat passieren. Hierüber verstrich
längere Zeit. Erst im Mai 1927 beendete der Reichsrat
 seine Arbeiten, und am 20. Mai 1927 wurde der
neue Entwurf dem Reichstag vorgelegt.

Begründung des Gesetzes im allgemeinen.
Es ist interessant zu sehen, welche Gründe die
Regierung für die Einbringung des Gesetzes anführt,
nachdem einerseits das Kernstück in Gestalt des Gemeindebestimmungsrechts
 beseitigt war, andererseits
durch den Wechsel der Zeitverhältnisse die Voraussetzungen,
 unter denen seinerzeit der Reichstag das
Gesetz gefordert hatte, weggefallen waren. Man
hätte erwarten sollen, daß die Regierung, da die
alten Gründe nicht mehr verfangen konnten, eine
neue Begründung hätte suchen und finden müssen.
Diese Erwartung wird durch den vorliegenden Entwurf
 nicht bestätigt. Mit keinem Wort wird der Verschiedenheit
 der in der Inflation herrschenden und
der gegenwärtigen Zeitverhältnisse Erwähnung getan.
 Es sind die alten Argumente, die die Regierung
in der Begründung vorweist: Vermehrung der Likörstuben,
 Bars und Dielen; Schwächung der Widerstandskraft
 der Bevölkerung infolge des Krieges und
seiner Nachwirkungen; Notlage des größten Teils
der Bevölkerung; Notwendigkeit einer möglichst