IV. 2. Schankstättengesetzgebung, 181
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zinen wirtschaftlich gesunden und geachteten Gastwirtestand
zu fördern“,
Wie der Gastwirtestand selbst über die ihm hier
ıngetane Gesundung und Förderung denkt,. wolle
nan in der Gastwirtspresse nachlesen. Die Regie-‘ung
 kann sich auf Grund der Stellungnahme der
Jjastwirtsverbände unmöglich einer Täuschung über
lie in diesen Kreisen herrschende Stimmung hinreben.
 Sehen wir uns die erwähnten „Verbesseungen“
 nun etwas näher daraufhin an, inwiefern sie
zur Beseitigung von „Mißbräuchen und Ausschreiungen“
 notwendig und geeignet sind. I
Für den Fall der „Änderung einer Betriebsart“
vird die Erteilung einer neuen Konzession vorzeschrieben.
 Über Sinn und Zweck dieser Bestimmung
 belehrt uns die Begründung wie folgt:
„Diese Verschärfung ist veranlaßt durch den Mißstand,
 daß Inhaber einer auf bestimmte Arten von Getränken
 nicht beschränkte Erlaubnis (Vollkonzession)
bisher ihren Betrieb in eine Likörstube, Bar oder eine
ähnliche, vorwiegend oder ausschließlich dem Ausschank
 von Branntwein dienende Schankstätte umwandeln
 konnten, ohne dabei nach geltendem Rechte den
Inhalt ihrer Erlaubnis zu überschreiten.“
Also wieder ist es das Gespenst der Likörstuben,.
las diese neue Bestimmung veranlaßt hat. In Wirkichkeit
 ist dieses Gespenst zwar längst den verinderten
 Zeitumständen erlegen; dies hindert nicht,
laß es in den Köpfen der Verfasser des Entwurfs und
lenen der Abstinenten munter weiterspukt. Kein
vernünftiger Gastwirt wird heute daran denken,
jeinen Betrieb in eine Likörstube umzuwandeln, weil
;ich eine derartige Umwandlung ganz einfach nicht
'‚entieren würde. Die Vorschrift ist also praktisch
&gt;hne jede Bedeutung. Ein Mißstand, der durch sie
ykämpft werden könnte, ist nicht vorhanden.
Die Ausdehnung des Betriebes auf bisher nicht zuzelassene
 Räume bedurfte schon nach der bisherigen
/erwaltungspraxis jeweils einer neuen Genehmigung.
Zine dementsprechende neue gesetzliche Vorschrift
st mithin überflüssig.
Die neu eingeführte
Stellvertretungserlaubnis ;
wird wie folgt begründet:
„Oft wird ein Stellvertreter bestellt, um die Einholung
giner neuen Erlaubnis für den Gewerbebetrieb zu umgehen.
 Dadurch werden die mit dem Erlaubniszwange
beabsichtigten Zwecke in weitem Umfang vereitelt. Mitunter
 wird auch der Stellvertreter infolge seiner starken
Abhängigkeit vom Inhaber der Erlaubnis den Betrieb
unter ungünstigen Bedingungen führen, die ihn dazu
irängen, seine Einnahmen durch Ausbeutung der Gäste,
Förderung der Völlerei oder auf sonstige unlautere
Weise zu steigern.“

Jugendschutzes, sondern eine Abschwächung der geltenden
 Vorschriften, von denen man eingesehen hat, daß sie zu
weit gehen und infolgedessen praktisch nicht durchzuführen
sind. . Die Milderungen bestehen in folgendem:
der Branntweinausschank ‚ist micht mehr allgemein
verboten, sondern nur soweit er gegen Entgelt
erfolgt;
das Verbot bezüglich der branntweinhaltigen
Genußmittel ist gemäß den vom Reichswirtschaitsrat
 und vom Reichsrat geäußerten Bedenken gestrichen;
die Altersgrenze für das Ausschankverbot von
anderen geistigen Getränken als Branntwein ist von
16 auf 14 Jahre herabgesetzt;
das Verbot der Abgabe anderer geistiger Getränke
als Branntwein im Kleinhandel ist beseitigt.
Der Vollständigkeit halber sei noch eine Bestimmung angeführt,
 die vielleicht von den Verfassern des Entwurfs dem
Kapitel Jugendschutz hinzugerechnet wird. In $ 19 ist vorgeschrieben,
 daß vor Erteilung einer Konzession außer den verschiedenen
 sachlich beteiligten Stellen auch das Jugendamt
gehört werden kann. Diese Bestimmung hat zu allerlei
spöttischen Kritiken Veranlassung gegeben. Es ist in der Tat
unbegreiflich, inwiefern das Jugendamt etwas über die Frage
der Erteilung einer Wirtschaftskonzession auszusagen haben
soll. . Sachkunde und Erfahrung stehen ihm jedenfalls für die
Beurteilung derartiger Fragen nicht zur Seite,

Soviel über das Kapitel des Jugendschutzes, das
man wohl mit den Worten schließen darf: difficile
est, satiram non scribere. Man sieht wieder einmal
die verhängnisvollen Wirkungen der Schlagworte,
die unser öffentliches Leben beherrschen. Im vorliegenden
 Fall hat sich die Parlamentsmehrheit
durch das Schlagwort „Jugendschutz“ . hinreißen
lassen, ein Gesetz zu fordern, das der Sache nach
vollständig überflüssig ist, und jedenfalls‘ durchaus
ungeeignet, die Erwartungen zu erfüllen, die bei der
Forderung des Gesetzes an das Schlagwort geknüpft
wurden. -
„Verbesserungen“ des Schankkonzessionswesens.
Nachdem für den Jugendschutz ein halber Paragraph
 des Gesetzes reserviert ist, bleiben für die Verbesserung
 des Konzessionswesens 34% Paragraphen
äbrig. Wie sehen nun die hier verheißenen „„Verbesserungen“
 aus?
Wenn man sich an die Ausführungen der Begründung erinnert,
 wird man die „Verbesserungen“ in der Richtung suchen,
daß der Verbrauch alkoholischer Getränke erschwert und der
Gastwirtestand zu diesem Zweck mit allerlei kleinlichen Maßnahmen
 und Schikanen drangsaliert werden soll,
-So ist es in der Tat. Die Bedingungen für die Erteilung
einer Konzession werden erschwert, die Bedingungen für ihr
Erlöschen und ihren Verlust erleichtert. Neue Konzessionen
werden eingeführt für die Fälle der Änderung einer Betriebsart
(8 3), der Ausdehnung des Betriebes auf andere Räumlichkeiten
 ($ 3), der Finsetzung eines Stellvertreters ($ 6). Die
Möglichkeit der Konzessionierung des Kleinhandels mit Bier,
insbesondere des Flaschenbierhandels, wird vorgesehen (8 26).
In besonderen Fällen kann für die Dauer eines Jahres eine
vollständige Sperre für die Erteilung neuer Konzessionen verhängt
 werden ($ 21 Abs. 2). Die Polizeistunde unseligen Angedenkens
 wird ausdrücklich beibehalten ($ 14). Für Branntwein
 werden Ausschankverbote für die Morgenstunden sowie
für Lohn- und Gehaltszahlungstage vorgeschlagen ($ 15). Dies
alles geschieht, wie die Begründung salbungsvoll bemerkt, um
„Mißbräuchen und Ausschreitungen vorzubeugen und zugleich

Die Stellvertreterirage bildete innerhalb des
zeltenden Rechts allerdings einen wunden Punkt. Es
st richtig, daß in der Praxis in vielen Fällen Stellzertreter
 bestellt wurden und noch bestellt werden,
lie in Wirklichkeit keine Stellvertreter sind, sondern