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Dr. Rudolf Dührssen, Berlin:

selbständige Gewerbetreibende (Pächter), die den
Betrieb auf eigenes Risiko führen. Derartige Verträge
 (sogenannte Kastellanverträge) sind auf Grund
der geltenden Rechtsprechung nichtig. Wenn die
Nichtigkeit bekannt wird, haben beide vertragschließenden
 Teile den Schaden; nicht selten werden
auch die Lieferanten, die sich auf das Bestehen eines
echten Stellvertretungsverhältnisses verlassen haben,
in Mitleidenschaft gezogen. Man kann also wohl davon
 sprechen, daß auf diesem Gebiet tatsächlich gewisse
 Mißstände vorliegen. Fraglich kann nur sein,
ob die im Gesetz vorgesehenen Maßnahmen zur Abılfe
 geeignet sind.
Zwei Momente sind es im wesentlichen, die die unerfreulichen
 Erscheinungen begünstigt haben: einmal die Konzessionssteuer
 und sodann das Bestreben des Verpächters, sich
yährend der Pachtzeit einen fortdauernden Einfluß auf den Beırieb
 zu sichern. Die Konzessionssteuer, die in jedem Falle des
Erwerbs einer neuen Konzession zu entrichten ist, wirkt sich in
ier Praxis naturgemäß als Abschreckungsmittel aus, insjesondere
 dann, wenn im Falle der Verpachtung die Steuer in
derselben Höhe zu entrichten ist wie im Falle des Verkaufs
der der Neuerrichtung eines Betriebes. Eine derartige Regelung
 ist offenbar ungerecht; für den Fall der Verpachtung muß
ne Differenzierung in Form einer bedeutend ermäßigten
Steuer gefordert werden.

jar erweist, auf gesetzäichem Wege Abhilfe ge-:chaffen
 werden muß. Die Möglichkeit einer Ändeung
 der Rechtsprechung halten wir theoretisch für
'egeben, praktisch jedoch für so gut wie aussichtslos.
3leibt also nur die Möglichkeit der Gesetzesändeung.
 Es ist zu fordern, daß in das Schankstättenesetz
 eine Bestimmung aufgenommen wird, wonach
n Falle der Verpachtung die Konzession des Verächters
 nicht erlischt, sondern aufrechterhalten
leibt. Im Falle der Verpachtung besteht ein starkes
«And begründetes wirtschaftliches Interesse des Konessionsinhabers
 an der Aufrechterhaltung der Konession.
 Der Verpächter bleibt während der ganzen
Jauer der Pachtzeit auf das engste mit dem Betrieb
erbunden, auch wenn er nicht mehr persönlich im
‚etrieb tätig ist. Er bezieht aus dem Betrieb {fortıfend
 Einnahmen in Gestalt des Pachtzinses und
ıuß jeden Augenblick gewärtig sein, im Falle von
ifferenzen, die zu einer Lösung des Pachtverhältisses
 führen, den Betrieb wieder selbst zu überehmen.
 Aus diesen Gründen ist der Fall der Ver-‚achtung
 grundverschieden von dem des Verkaufs.
Jieser Verschiedenheit muß im Gesetz Rechnung
zetragen werden. Für den Fall des Verkaufs ist
zegen ein Erlöschen der Konzession nach Ablauf
iner bestimmten Frist kaum etwas einzuwenden; im
'alle der Verpachtung aber liegen die Dinge gänzlich
„.nders, so daß hier eine abweichende Regelung Platz
rreifen muß.

Verpachtung.
Das zweite Moment besteht darin, daß der Verpächter
 den berechtigten Wunsch hat, den Betrieb
nicht vollständig aus der Hand zu geben, sondern eine
engere Verbindung aufrechtzuerhalten. Dieses Bestreben
 wird erschwert oder so gut wie unmöglich
zemacht durch die Bestimmung des $ 49 Abs. 3 GO.,
wonach eine Konzession im Falle der „Einstellung des
Gewerbebetriebs‘“ binnen drei Jahren erlischt.
Die Verpachtung wird in feststehender Rechtsprechung als
Einstellung des Gewerbebetriebes im Sinne des $ 49 Abs. 3 GO.
angesehen. Daraus folgt, daß der Verpächter eines Betriebes
binnen drei Jahren seine Konzession verliert, während der
Pächter die nachgesuchte neue Konzession für die Dauer des
Pachtverhältnisses behält. Durch eine derartige Regelung wird
ler Verpächter offenbar benachteiligt. Er gerät bis zu einem
gewissen Grade in die Abhängigkeit des Pächters, da eine
LÖsung des Pachtverhältnisses fortan für ihn mit großem
Risiko verbunden wäre. Er müßte dann eine neue Konzession
nachsuchen, was einen erheblichen Aufwand an Zeit und Kosten
bedeutet, Vor allem aber wäre der Erfolg überhaupt ungewiß,
da immer die Möglichkeit besteht, daß die neue Konzession
wegen mangelnden Bedürfnisses versagt wird, so daß das Eingehen
 der Wirtschaft und in vielen Fällen der Verlust der damit
verbundenen Existenz droht. Der Verpächter ist somit mehr
oder weniger auf den guten Willen des Pächters angewiesen;
er muß es jedenfalls sorgfältig vermeiden, mit ihm in Differenzen
 zu geraten, da er andernfalls riskieren muß, daß er die
Konzession und damit das Lokal verliert. Naturgemäß- sind
sich die Pächter ihrer günstigen Position voll bewußt und
nutzen diese zum Nachteil der Verpächter nach Kräften aus.
Um den geschilderten unerwünschten Folgen aus dem Wege
zu gehen, greifen die Verpächter notgedrungen zu dem Mittel
ler Kastellan-Verträge, allerdings ohne zu bedenken, daß sie
sich auf diese Weise erst recht in Gefahr begeben.

Die „Abhilfe“, die der Entwurf des Schankstättengesetzes
len geschilderten Mißständen zuteil werden lassen möchte,
jeht leider wesentlich anders aus. In Betracht kommen die
$ 4 und 6 des Entwurfs. In dem bereits erwähnten $ 6 wird
lie Stellvertreterfrage behandelt, in $ 4 die Frage des Fristblaufs
 im Falle der Verpachtung. $ 6 sieht für den Fall der
‘tellvertretung die Erteilung einer neuen Erlaubnis vor und
&gt;hränkt überdies die Möglichkeit der Stellvertretung in einchneidender
 Weise ein. Hierdurch werden zwar die bisher
‚orkommenden nichtigen Kastellanverträge beseitigt; gleicheitig
 aber werden‘ durchaus unbillige Erschwerungen eingeührt
 für die zahlreichen Fälle, in denen ein Bedürfnis nach
iner echten Stellvertretung besteht. Die Bestimmungen des
6 sind mithin nicht nur überflüssig, sondern geradezu
chädlich; schädlich, soweit sie den Gastwirt in seiner Bevegungsfreiheit
 ungebührlich einengen, und überflüssig in-‚ofern,
 als das Übel der Kastellanverträge auf andere, viel
‚.weckmäßigere Weise, wie oben dargelegt, beseitigt werden
ann. Die Gelegenheit für eine vernünftige Regelung bietet
ich in $ 4, dessen Bestimmungen in der vorliegenden Form
eider durchaus unzulänglich sind. Es fehlt nicht nur die von
ins geforderte Unterscheidung zwischen Verkauf und Verpachung,
 sondern es ist eine weitere Verschlechterung vorgesehen
asofern, als die bisherige Frist von drei Jahren auf ein Jahr
erkürzt wird. Auch der Wortlaut der bisherigen Vorschrift,
velche von einer „Einstellung des Betriebes“ sprach, ist in
’ngünstiger Weise abgeändert dahingehend, daß es nunmehr
ıeißt: „wenn der Inhaber seinen Betrieb nicht mehr ausgeübt
at“. Durch diese neue Fassung soll anscheinend noch
chärfer als bisher zum Ausdruck gebracht werden, daß der
‘ristablauf auch für den Fall der Verpachtung gilt; wenn es
‘isher vielleicht noch zweifelhaft sein konnte, ob eine „Ein-;tellung
 des Betriebes‘ im Falle der Verpachtung vorlag, so
vürde fortan kein Zweifel mehr bestehen können, daß im Falle
ier Verpachtung der bisherige Inhaber den Betrieb „nicht
nehr selbst ausübt“. Nimmt man hinzu, daß die Erteilung neuer
Conzessionen durch das Schankstättengesetz systematisch er-Auf

 Grund dieses Sachverhalts ergibt sich die
selbstverständliche Forderung, daß entweder die
Rechtsprechung zu $ 49 Abs. 3 GO. neu orientiert
werden oder, wenn sich dieser Weg nicht als gang-