IV. 2. Schankstättengesetzgebung,

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n der Hauptsache der Zweck verfolgt würde, die Zahl der
"laschenbierhandlungen einzuschränken.
Durch eine Drangsalierung des Flaschenbiergeschäfts, wie
‚je mit der Konzessionierung beabsichtigt ist, würden alle Beeiligten,
 Brauereien, Flaschenbierhandlungen (Lebensmittelzeschäfte)
 und Konsumenten, geschädigt. Für die Brauereien
ınd die Händler bedeutet die Konzessionierung eine Beeinrächtigung
 des Geschäftsganges; dem Konsumenten aber wird
lie‘ Möglichkeit genommen, seinen normalen Bierbedarf in der
hm zusagenden Weise zu decken.
Von den Anhängern der Konzessionierung wird immer
vieder auf angebliche Mißstände im Flaschenbiergeschäft hinzewiesen
 mit der Behauptung, daß durch den Flaschenbierı1andel
 der sog. Winkelschank gefördert werde. Bei näherer
Zetrachtung erweisen sich diese Mißstände als bedeutend überrieben;
 es handelt sich zumeist um vereinzelte Fälle von
Ninkelschank, die auf Grund der bestehenden Vorschriften der
jewerbeordnung wirksam bekämpft werden können. In Wirkichkeit
 sind die Verhältnisse im Flaschenbiergeschäft, vieleicht
 mit einigen Ausnahmen in Bayern und Württemberg,
ls normal und gesund zu bezeichnen. Aus den vorliegenden
ınlässen die Konzessionierung des gesamten Flaschenbierıandels
 zu verlangen, hieße jedenfalls mit Kanonen auf Spatzen
ichießen,
Wiederum zeigt sich, daß ein sachliches Bedürfnis für die
n Rede stehende Maßnahme nicht besteht. Auch über die
Zignung im Sinne der Bekämpfung des Alkoholmißbrauchs
vird man verschiedener Meinung sein können. Wenn man den
Consumenten das Flaschenbier nimmt, so schafft man damit
)inen verstärkten Anreiz zum Wirtshausbesuch. Dies ist ja
ıuch der Grund, warum die Konzessionierung des Flaschenbierıandels
 von seiten der Gastwirte nicht nur anerkannt, sondern
;ogar gefordert wird, Übrigens würden auch die Gastwirte
;icherlich gern auf diese Forderung verzichten, wenn sie damit
las Schankstättengesetz als Ganzes aus der Welt schaffen
tönnten.
Die einjährige Sperrfrist
‚ür die Erteilung von Konzessionen findet sich in $ 21
Abs. 2... Die Bestimmung lautet wie folgt:
„Die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte
Stelle kann, wenn nach ihrem Ermessen die Zahl der nach
$ 1 Abs. 1 erlaubnispflichtigen Betriebe in einem Bezirke
das Bedürfnis erheblich übersteigt, für längstens ein Jahr
anordnen, daß in dem Bezirk Erlaubnisse für neu zu errichtende
 Betriebe nicht oder nur für gewisse Arten: von
üetränken oder nur mit ihrer Genehmigung erteilt werden
lürfen. Das gleiche gilt für Erlaubnisse zur Ausdehnung
bestehender Betriebe auf nicht zugelassene Arten von
Getränken oder auf nicht zugelassene Räume. Die Anardnung
 kann nach Ablauf eines Jahres seit Beendigung
der Sperrfrist wiederholt werden.“
Es soll also angeordnet werden können, daß Kon-‚essionen
 für neu zu errichtende Lokale oder für
\usdehnung bestehender Lokale während eines
'ahres überhaupt nicht erteilt werden. Diese Be-;timmung
 bedeutet einen schweren Eingriff in die
3ewerbefreiheit, Voraussetzung für die Anordnung
;oll sein, daß nach dem Ermessen der obersten
‚‚andesbehörde die Zahl der erlaubnispflichtigen Beriebe
 in einem Bezirk das Bedürfnis erheblich überteigt.
 Die oberste Landesbehörde wird ebensovenig
 in der Lage sein wie die Lokalbehörden, die
chwierige Frage des Bedürfnisses zutreffend zu
:ntscheiden.
Wie bereits ausgeführt, gibt es hierfür nur eine einzige
:ompetente Instanz: den Konsumenten, der durch das Ausmaß
eines Verbrauchs und die Auswahl der von ihm bevorzugten
Schankstätten das Bedürfnis bestimmt. Aber den Konsumenten
yvill man ja gerade ausschalten, Die Bedürfnisfrage aufwerfen,

schwert wird, so ist es klar, daß für den Verpächter einer
Gastwirtschaft auf Grund des Entwurfes die Gefahr wesentlich
erhöht wird, daß er bei Lösung des Pachtverhältnisses eine
Konzession für sein Lokal nicht wieder erhält. Die Verkürzung
 der Frist wird in der Begründung des Gesetzes auf
gewisse Mißstände zurückgeführt, die sich durch das Nebeneinanderbestehen
 von mehreren Konzessionen für ein und
dasselbe Lokal ergeben haben sollen; insbesondere wird der
Fall angeführt, daß die Konzession dem Inhaber infolge von
Verfehlungen entzogen worden ist. Wir sind der Meinung, daß
es sich bei den hier erwähnten Fällen um verhältnismäßig
seltene Ausnahmen handelt, die auch auf andere Weise als
durch die in $ 4 des Gesetzes vorgesehene einschneidende
Änderung wirksam bekämpft werden können. Eine gesetzliche
Neuregelung allgemeiner Natur sollte nicht an derartige Einzelfälle
 anknüpfen, sondern von einer objektiven Würdigung der
gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse ausgehen.
Durch die Bestimmungen des Entwurfes werden
also auch in der vorliegenden Frage die bestehenden
Zustände nicht nur nicht gebessert, sondern offensichtlich
 verschlechtert. Der Deutsche Brauer-Bund
hat daher beantragt, $ 4 des Entwurfes wie folgt zu
fassen:

„Die Erlaubnis erlischtferner, wenn
der Inhaber seinen Betrieb seit einem
Jahre weder selbst ausgeübt hat noch
durch andere Personen (Stellvertreter,
 Pächter) hatausüben lassen.“
Bei einer solchen Fassung der gesetzlichen Bestimmungen
 würde die Konzession des Verpächters
bestehen bleiben. Gleichzeitig würden durch eine
derartige Neuregelung die Bestimmungen des $ 6 im
wesentlichen überflüssig werden.
Wir kommen nunmehr zu der Frage der
Konzessionierung des Flaschenbierhandels.
DieseFrage ist für die Brauindustrie von besonderer
Bedeutung, da.eine Konzessionierung des Flaschenbierhandels
 mit einer schweren Schädigung, wenn
nicht völligen Lahmlegung des Flaschenbiergeschäfts
gleichbedeutend wäre. In $ 26 des Entwurfs ist vorgesehen,
 daß die Konzessionierung im Wege der
Landesgesetzgebung eingeführt werden kann. Hierzu
wird in der Begründung bemerkt, daß eine Konzessionierung
 von Reichs wegen nicht vorgesehen
sei, weil die Konzessionierung in der Wirtschaft als
schwerer Eingriff empfunden werde. Auf die Möglichkeit
 einer Konzessionierung überhaupt zu verzichten,
 hat sich die Regierung nicht entschließen
können.

Der Flaschenbierabsatz vollzieht sich zum größten Teil auf
lem Wege über die Kleinhandelsgeschäfte, Delikatessengeschäfte
 u. dgl. Diese Geschäfte halten Flaschenbier wvorrätig,
 um den. Hausfrauen Gelegenheit zu geben, kleine Mengen
von Flaschenbier für die einzelnen Mahlzeiten einzukaufen.
Der Vertrieb des Flaschenbieres wird von diesen Geschäften
nebenher ausgeübt und wirft nur mäßige Gewinne ab. Unter
diesen Umständen würden sich die Geschäftsinhaber scheuen,
die mit dem Konzessionsverfahren verbundenen Umstände und
Kosten auf sich zu nehmen, und lieber auf den Vertrieb des
Flaschenbieres überhaupt verzichten. Auch würde ein großer
Teil der Geschäftsinhaber eine Versagung der Konzession
riskieren müssen, da mit der Einführung der Konzessionierung