IV. 2. Schankstättengesetzgebung, 185
väre für die beteiligten Gewerbe naturgemäß schon
schlimm genug.
Interessant ist die große Verschiedenheit der örtlichen Verıältnisse.
 Von den bayerischen Besonderheiten war schon die
Zede; aber auch innerhalb Preußens bestehen zwischen den
Äinzelnen Provinzen erhebliche. Abweichungen. In Preußen
;itehen günstig da (d. h. es bestehen wenige Wirtschaften):
Jberschlesien mit 392, Ostpreußen mit 339 und Westfalen
nit 333. Ungünstige Ziffern weisen auf: Brandenburg und
lessen-Nassau mit je 235, Hannover 221 und das Ländchen
Johenzollern mit 137. Gerade diese letztere Zahl zeigt
viederum, daß das Verhältnis zwischen Wirtschaften und Einvohnerzahl
 im allgemeinen nur auf dem Lande ungünstig ist,
1. h. daß nur auf dem Lande verhältnismäßig viele WirticChaften
 bestehen. Diese Tatsache wird u. a. dadurch zu er-:Jären
 sein, daß es eine sehr große Zahl von kleinen und
:leinsten Landgemeinden mit weniger als 400 Einwohnern gibt,
n denen jeweils eine Wirtschaft vorhanden ist, Von den ins-‚esamt
 60000 Landgemeinden haben 30000—40 000 weniger
ıls 400 Einwohner. In den Städten haben wir, wie erwähnt,
vesentlich günstigere Ziffern. Von den 29 Großstädten mit
iber 100 000 Einwohnern in Preußen haben nur fünf Städte im
ranzen mehr als 1000 Wirtschaften, nämlich Berlin 14000,
7rankfurt a; M, 1900, Köln 1700, Breslau 1400, Hannover 1200.
ie anderen folgen in sehr großem Abstand. Von diesen fünf
Städten hat eigentümlicherweise Frankfurt die größte Dichtigceit
 der Wirtschaften mit 254, dann kommt Berlin mit 285, die
ibrigen Städte nähern sich bedeutend mehr . dem Verhältnis
‚: 400, nämlich Hannover 340, Breslau 393, Köln 398, Es gibt
‚uch eine ganze Reihe von Städten, die das Verhältnis von
‚1400 bedeutend überschritten haben, bei welchen also die
Zahl der Schankstätten schon jetzt viel niedriger ist, als sie
lurch das Verhältnis gefordert wird, z. B. Recklinghausen 524,
)berhausen 549, Hamborn 555, Herne 568, Duisburg 606 usw.
3s ist auffallend, daß alle die hier genannten Städte Industrie-;tädte
 sind mit überwiegender Arbeiterbevölkerung, also austesprochenen
 Bierkonsumenten.
Die Anzahl der Wirtschaften kann niemals einen
zuverlässigen Maßstab für den Alkoholverbrauch der
3evölkerung bilden.
Dies ist schon deshalb nicht möglich, weil in der Statistik
lie Wirtschaften nicht nach. ihrer Größe unterschieden werden.
Die kleinste Kneipe zählt hier ebenso als ein Betrieb wie das
;rößte für Hunderte von Besuchern eingerichtete Restaurant.
\bgesehen davon wird der Alkoholverbrauch noch durch eine
‚anze Anzahl von Umständen beeinflußt, die sich statistisch
iberhaupt nicht erfassen lassen. Der Versuch, den Alkohol-‚erbrauch
 mit Hilfe der Verhältniszahl durch eine schematische
/erminderung der Anzahl der Gaststätten bekämpfen zu
rollen, ist deshalb grundsätzlich verfehlt. Viel wichtiger als
lie Anzahl der Schankstätten ist ihre Größe, die Zahl ihrer
3Zesucher und die Menge der von den Besuchern konsumierten
jetränke. Ganz besonders aber kommt in Betracht, daß der
uf‘ eine‘ bestimmte Anzahl von Wirtschaften entfallende
\lkoholkonsum keineswegs allein der ortsansässigen Bevölkeung
 zugerechnet werden darf, da in dem Gesamtbetrag des
ılkoholkonsums auch diejenigen Mengen enthalten sind, die
‚uf den Fremdenverkehr und den Ausflugsverkehr entfallen.
\n Plätzen, die einen stärkeren Durchgangsverkehr aufweisen,
st der Alkoholkonsum und in vielen Fällen wohl auch die Zahl
ıer Wirtschaften naturgemäß wesentlich höher, als man auf
3rund der Kopfzahl der ortsansässigen Bevölkerung annehmen
vürde. Die oben mitgeteilten Ziffern lassen jedenfalls erz‚ennen,
 daß es unmöglich ist, das Prinzip 1:400 in starrer
Neise durchzuführen. Von: vornherein wird eine große Zahl
ron Ausnahmen geschaffen werden müssen, durch welche das
Prinzip durchbrochen wird. Auf diese Weise kann es schließich
 dahin kommen, daß von dem ganzen Prinzip in der Praxis
iberhaupt nicht viel mehr als der Name übrigbleiben würde.

Branntwein zu verneinen. In Gemeinden mit weniger als
400 Einwohnern kann die für die Erlaubniserteilung zuständige
 Behörde beim Vorliegen eines besonderen :Bedürfnisses
 Erlaubnis für insgesamt zwei Schankstätten
mit Ausschank geistiger Getränke erteilen, Über die in
Satz 1 und 2 genannten Zahlen hinaus kann eine Er-{aubnis
 erteilt werden, sofern die oberste Landesbehörde
oder die von ihr bestimmte höhere Verwaltungsbehörde
das Bedürfnis bestätigt.
4. Solange in einer Gemeinde mehr als eine Schankstätte
 mit Ausschank geistiger Getränke auf je 400 Einwohner
 entfällt oder solange in den Fällen des Abs. 3
Satz 2 mehr als zwei Schankstätten mit Ausschank
geistiger Getränke vorhanden sind, soll die Erlaubnis für
Schankstätten mit Ausschank geistiger Getränke auch
im Falle eines Wechsels der Person des Erlaubnisinhabers
 nur beim Vorliegen ‚eines sich aus den besonderen
 Verhältnissen des Falles ergebenden Bedürfnisses
 erteilt werden, es sei denn, daß es sich um die
Übertragung des Betriebes auf den Ehegatten des Betriebsinhabers
 oder auf solche Personen handelt, die mit
dem Betriebsinhaber in gerader Linie verwandt oder
verschwägert sind.
5. Im übrigen ‚bestimmt die Reichsregierung mit Zustimmung
 des Reichsrats die Voraussetzungen:
a) unter denen ein Bedürfnis für die Erlaubniserteilung
 anzuerkennen oder zu verneinen ist,
b) unter denen der Handel mit Branntwein als Kleinhandel
 im Sinne dieses Gesetzes anzusehen ist.
Sie erläßt insbesondere Richtlinien .für die ausnahmsweise
 Bestätigung des Bedürfnisses und die Erteilung
der Erlaubnis in den Fällen der Abs. 3 und 4. Soweit
die Reichsregierung Bestimmungen nicht erlassen hat,
können die obersten Landesbehörden sie erlassen,
6. Die oberste Landesbehörde kann bestimmen, daß
Gemeinden, die in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang
 liegen.als eine Gemeinde im Sinne der Vorschriften
der Abs. 3 und 4 gelten.‘

Auswirkungen. .
Eine Verhältniszahl von 1 :400 würde eine sehr
scharfe Verminderung der Schankstätten gegenüber
dem bisherigen Stand mit sich bringen. Das bisherige
 Verhältnis war in Preußen 1 :277, Berlin
1 :285, Bayern 1 : 185; die große Zahl der bayerischen
 Wirtschaften ist durch besondere örtliche
Verhältnisse zu erklären (größerer Bierkonsum, Verbindung
 mit der Landwirtschaft, Fremdenverkehr
usw.). In den Städten ist die Anzahl der Wirtschaften
 fast durchweg geringer als auf dem Lande.
Der Durchschnitt in den großen Städten in Preußen
ist 356; ähnlich in Bayern: München 326, Augsburg
 352. Ein Verhältnis von 1 : 400 würde, radikal
durchgeführt, eine Verminderung der Schankstätten
um 30—50 % bedeuten. In Preußen müßten von den
rund 140000 Wirtschaften 42000 = 30% verschwinden.
 Von den 40000 bayerischen Wirtschaften
 müßten 21 000 eingehen, und zwar in verhältnismäßig
 kurzer Zeit, wahrscheinlich in fünf bis
zehn Jahre... Wie man sieht, bedeuten diese Ziffern
für das Gastwirtsgewerbe und folglich auch für die
Brauindustrie geradezu eine Revolution. Allerdings
würde eine derart radikale Durchführung aus praktischen
 Gründen niemals möglich sein. Aber auch
eine geringere Finschränkung, etwa um 10—20 %,

Als mit die wichtigste Frage der praktischen
Durchführung erscheint die Unterscheidung zwischen
jestehenden und neu zu errichtenden Lokalen.