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Dr. Rudolf Dührssen, Berlin:
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&lt;onzessionspflicht sogleich von Reichs wegen all-‚emein
 festgelegt werde, Damit nicht genug, stellten
je die weitergehende Forderung, daß auf je 1000 Finvohner
 nicht mehr als zwei Verkaufsstellen für
laschenbier entfallen sollten. Hiermit haben die
jastwirte den schweren taktischen Fehler begangen,
laß sie für den Flaschenbierhandel dieselbe Relation
orderten, deren Anwendung auf die Schankstätten
sie nicht genug bekämpfen konnten. Ja man kann
;aagen, daß die Gastwirte durch diese Forderung die
\ıbgeordneten erst auf die Möglichkeit einer Finührung
 der Verhältniszahl für die Schankstätten aufnerksam
 gemacht haben. In parlamentarischen
reisen wird offen ausgesprochen, daß die Gastwirte
‚elbst daran schuld. sein würden, wenn die Verhältnis--ahl
 Gesetz werden sollte.
Im Ausschuß wurde die Konzessionierung des Flaschenbierı1andels
 gefordert von den Deutschnationalen, dem Zentrum
ind der Wirtschaftspartei. Die Wirtschaftspartei brachte einen
irgänzungsantrag ein, wonach Lebensmittelgeschäfte von der
‚Onzessionierung ausgenommen werden sollten. Die Regieungsvertreter,
 Ministerialdirektor Reichardt vom Reichswirtchaftsministerium
 und Ministerialrat Kerstiens für die
'reußische. Regierung, erklärten sich in eingehenden Ausihrungen
 gegen den Gedanken der Konzessionierung. Der von
er Wirtschaftspartei eingebrachte Ergänzungsantrag wurde
erschiedentlich beifällig aufgenommen. Der Antrag würde
ahezu gleichbedeutend gewesen sein mit einer vollständigen
blehnung der Konzessionierung, da der Flaschenbierhandel,
vie oben ausgeführt, zum weitaus größten Teil in den Händen
‚er Lebensmittelgeschäfte liegt. Die Abstimmung ergab die
Ablehnung. aller gestellten Anträge einschließlich des Erjänzungsantrags
 der Wirtschaftspartei. Damit ist, wenigstens
vorläufig, ein wichtiger Erfolg errungen.

Es macht naturgemäß einen gewaltigen Unterschied, ob man
die bestehenden Lokale im Falle des Besitzwechsels in die Anwendung
 der Verhältniszahl mit einbezieht oder die Verhältniszahl
 nur auf neu zu errichtende Lokale beschränkt. Die letztere
Methode wäre die wesentlich mildere; sie ist aber vom Reichstagsausschuß
 nicht akzeptiert worden. Der Ausschuß hat vielmehr
 die bestehenden Lokale grundsätzlich, wenn auch mit gewissen
 Einschränkungen, einbezogen. Als Ausnahmen sind nur
vorgesehen: Übertragung auf Ehegatten sowie Verwandte und
Verschwägerte in gerader Linie. Bei einer derartigen Regelung
würden die juristischen Personen z. B. ganz ausfallen. Dies
bedeutet aber, daß Lokale, die im Eigentum von juristischen
Personen stehen, überhaupt unverkäuflich gemacht und völlig
antwertet würden.
Angesichts der geschilderten verhängnisvollen
Wirkungen kann die Verhältniszahl nicht mit dem
Hinweis darauf gerechtfertigt werden, daß eine gewisse
 Verminderung der bestehenden Wirtschaften
im eigenen Interesse der beteiligten gewerblichen
äruppen liege.
Es mag sein, daß in manchen Landesteilen tatsächlich zuviel
Wirtschaften vorhanden sind und daß durch ein solches Zuviel
unter Umständen gewisse Mißstände hervorgerufen werden.
An dem Bestehen einer großen Zahl von kleinen schlechtzeleiteten
 Wirtschaften, die sich nur mühselig über Wasser
1alten, haben die Brauereien auch kein Interesse. Jahr für
Jahr gehen ziemlich bedeutende Summen durch derartige unsichere
 Wirtschaften verloren.‘ Theoretisch könnte man sich
vielleicht von einer vernünftig durchgeführten Verminderung
der Wirtschaften den Erfolg versprechen, . daß eine gewisse
Konsolidierung des Gastwirtsgewerbes und. womöglich auch
eine Erleichterung des Geschäftsverkehrs zwischen Brauereien
und Gastwirten herbeigeführt werden könnte, Leider lassen
sich ‚derartige theoretische Erwägungen in der Praxis mit
Hilfe der Verhältniszahl nicht verwirklichen. Auf Grund der
Verhältniszahl würde die Verminderung der Schankstätten
aıicht im Wege einer Auslese vor sich gehen in der Weise, daß
ediglich die lebensunfähigen und schlechtgeleiteten Lokale zum
Verschwinden gebracht würden; sondern bei der Verhältniszahl
 handelt es sich, wenigstens in ihrer bisherigen Ausgestaltung,
 um ein beinahe ganz starres System, das mechanisch
 in jedem Falle des Besitzwechsels zur Anwendung gelangt.
 Hiernach würde es im wesentlichen dem Zufall überlassen
 sein, welche Lokale auf Grund der Verhältniszahl wegfallen
 würden. Gut- und schlechtgeleitete Lokale würden ohne
Unterschied in ganz mechanischer Weise von der Konzessions-;perre
 betroffen. Aber selbst, wenn in den Durchführungsjestimmungen
 die Möglichkeit einer Auslese geboten würde,
so wäre auch dann noch nicht viel gewonnen. Im Gegenteil,
es würden sich nur neue schwerwiegende Bedenken ergeben,
die sich gegen die willkürliche Anwendung der geltenden Bestimmungen
 durch die Verwaltungsbehörden richten würden,
Je größer der Spielraum ist, der den Verwaltungsbehörden einzeräumt
 wird, um so schlimmer würden die daraus entstehenden
 Mißbräuche werden; und wenn schon gegenwärtig
hier und da über Unregelmäßigkeiten bei der Konzessionserteilung
 geklagt wird, so würden die Klagen in dem hier besprochenen
 Falle gar kein Ende mehr nehmen. Denken wir
ferner an die Möglichkeiten, die eine abstinent eingestellte Verwaltungsbehörde
 herausfinden wird, um die Interessenten zu
schikanieren, so wird man sich doch sagen müssen, daß auch
das wenige Gute, was man sich von der Verhältniszahl allenialls
 hätte versprechen können, sich bei näherer Betrachtung
;n nichts verflüchtigt,
Aus dem weiteren Verlauf der Ausschußberatungen
wäre noch hervorzuheben, daß die

Entwurf 1928.
Unter dem 13. Juli 1928 wurde dem neuen Reichsag
 der Entwurf des Schankstättengesetzes in unvernderter
 Form vorgelegt (Drucksache-Nr. 347). Auch
‚je Begründung war Wort für Wort dieselbe wie die
les alten Entwurfs.
Der Grund für die wörtliche Übernahme des alten Entwurfs
estand darin, daß man vermeiden wollte, den Reichsrat noch-21als
 mit der Angelegenheit zu befassen. Dem alten Entwurf
atte der Reichsrat zugestimmt; im Falle einer Änderung des
ntwuris hätte eine neue Zustimmung eingeholt werden
lüssen. Interessant ist der Umstand, daß das neue Reichsabinett
 einschließlich der sozialdemokratischen Minister sich
‚uf den Boden des Entwurfs gestellt. hat. Hierin liegt u. a.
‚ine Verurteilung des Gemeindebestimmungsrechts, welches in
ler Begründung des Entwurfs in der oben geschilderten un-‚weideutigen
 Art abgelehnt wird.
Am 14, Dezember 1928 fand die erste Lesung im
Yenum statt. Der Entwurf wurde ohne Debatte (nur
än kommunistischer Redner trat auf) an den Volksvirtschaftlichen
 Ausschuß überwiesen. Die Ausschußberatungen
 haben bis Ende 1929 noch nicht
)jegonNnen.

Konzessionierung des Flaschenbierhandels
nach eingehender Aussprache abgelehnt wurde. Die
Gastwirte verlangten — in seltener Übereinstimmung
mit den Abstinenten —, daß in $ 1 des Gesetzes die

Brauindustrie und Schankstättengesetz.
Die Brauindustrie steht der Einbringung des
Schankstättengesetzes nach wie vor ablehnend
zegenüber. Das Gesetz kennzeichnet sich als ein
z/egen das Gastwirtsgewerbe gerichtetes Ausnahme-